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Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Viertes Vierteljahr.

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Gcnchtsoffizior oder Regimlnitsjustizlieamto?

der Kritik, die bei der Beurteilung militärischer Einrichtungen vielfach besonders
scharf einzugreifen pflegt, in unzulässiger und übertriebner Weise ausgebeutet
worden sind. In dein Prozeß ist kann, eine Persönlichkeit thätig gewesen,
der man nicht mit oder ohne Grund etwas am Zeuge zu flicken gesucht hätte.
Die beteiligten Gerichtsherren mögen in dem Bestreben, rechtzeitig alle erforder¬
lichen Maßregeln zu treffe" und nichts zu versäumen, was zur Ermittlung
des Thäters' führen konnte, die eine oder die andre Anordnung getroffen
haben, die der Advokat mit irgend einem Paragraphen anfechten kann. Die im
großen und ganzen wohl tadellose Leitung der Verhandlung ist oft beanstandet
worden, Richter hat man für befangen erklärt, über das Plaidieren des Ver¬
treters der Anklage auf Totschlag statt auf Mord hat mancher den Kopf ge¬
schüttelt, einem Verteidiger sind grobe Taktlosigkeiten vorgeworfen; das alles
mag mehr oder weniger berechtigt sein. Aber die Behauptung, daß die Aus¬
sagen der militärischen Zeugen, wie in dem erwähnten Artikel gesagt wird,
durch die militärische Disziplin zum Schaden der Wahrheit beeinflußt worden
seien, erscheint vollständig unberechtigt.

Wir geben gern zu, daß es besonders bei eben eingetretneu Soldaten
Zuweilen zweckmäßig oder gar nötig sein wird, sie in der Weise, wie es der
Gumbinner Vorsitzende gethan hat, zu einer frischen Aussprache zu veranlassen.
Es ist aber ein Irrtum, zu glauben, daß die Scheu des Soldaten vor den,
verhörenden Offizier, wenn sie überhaupt vorhanden ist, größer sein wird als
vor dem uniformierten Kriegsgerichtsrat (Auditeur nennt ihn die "Gegenwart"
noch). Es würden sich leicht Fälle anführen lassen, in denen man das Gegen¬
teil nachweisen könnte. Es kommt eben ganz ans die Persönlichkeit an; und
daß sich der Offizier weniger als der Militärjustizbeamte der Pflicht bewußt
wäre, eine unbefangne, wahrheitsgetreue Aussage herauszubekommen, müssen
wir einfach bestreiten. Übrigens ist es in heutigen Zeiten mit der Scheu des
Soldaten nicht mehr so ängstlich, denn die Leute kommen schon recht "aufge¬
klärt" in die Armee, und es ist dafür gesorgt, daß sie ihre Rechte besser als
ihre Pflichten kennen. Der Verfasser des Artikels in der "Gegenwart" würde
diesen Punkt vielleicht nicht mehr so schwarz ansehen, wenn er sich selbst einige¬
mal in stand-, kriegs- oder oberkriegsgerichtliche Verhandlungen bemühen wollte.
Er würde Gelegenheit haben, zu beobachten, wie sowohl Angeklagte als Zeugen
fast ausnahmlos ihren Standpunkt recht wohl zu vertreten wissen. Der beste
Beweis für unsre Behauptung ist, daß recht ausgiebig, oft fogar in frivoler
Weise, von dem Rechtsmittel der Berufung Gebrauch gemacht wird. Wenn
bei dem Gnmbinner Prozeß in Einzelfällen entgegengesetzte Erfahrungen ge¬
wacht sein sollen, so erscheint es bei der Eigentümlichkeit des Falles nud der
Sensation, die er erregt hat, doch recht bedenklich, diese zu verallgemeinern,
Zumal da man sich des Eindrucks nicht erwehren kann, daß gerade hier manche
Zeugen nicht recht mit der Sprache heraus gewollt haben, und es ihnen dann be-
quem gewesen sein mag, sich hinter die militärischen Formen zu verkriechen.

Es sei nunmehr erlaubt, etwas näher aus die Ausführungen in der "Gegen¬
wart" über den untersuchuugsführenden (Gerichts-)Offizier einzugehn. Vorweg
möchten wir bemerken, daß wir beim Lesen des Artikels den Eindruck gehabt


Gcnchtsoffizior oder Regimlnitsjustizlieamto?

der Kritik, die bei der Beurteilung militärischer Einrichtungen vielfach besonders
scharf einzugreifen pflegt, in unzulässiger und übertriebner Weise ausgebeutet
worden sind. In dein Prozeß ist kann, eine Persönlichkeit thätig gewesen,
der man nicht mit oder ohne Grund etwas am Zeuge zu flicken gesucht hätte.
Die beteiligten Gerichtsherren mögen in dem Bestreben, rechtzeitig alle erforder¬
lichen Maßregeln zu treffe» und nichts zu versäumen, was zur Ermittlung
des Thäters' führen konnte, die eine oder die andre Anordnung getroffen
haben, die der Advokat mit irgend einem Paragraphen anfechten kann. Die im
großen und ganzen wohl tadellose Leitung der Verhandlung ist oft beanstandet
worden, Richter hat man für befangen erklärt, über das Plaidieren des Ver¬
treters der Anklage auf Totschlag statt auf Mord hat mancher den Kopf ge¬
schüttelt, einem Verteidiger sind grobe Taktlosigkeiten vorgeworfen; das alles
mag mehr oder weniger berechtigt sein. Aber die Behauptung, daß die Aus¬
sagen der militärischen Zeugen, wie in dem erwähnten Artikel gesagt wird,
durch die militärische Disziplin zum Schaden der Wahrheit beeinflußt worden
seien, erscheint vollständig unberechtigt.

Wir geben gern zu, daß es besonders bei eben eingetretneu Soldaten
Zuweilen zweckmäßig oder gar nötig sein wird, sie in der Weise, wie es der
Gumbinner Vorsitzende gethan hat, zu einer frischen Aussprache zu veranlassen.
Es ist aber ein Irrtum, zu glauben, daß die Scheu des Soldaten vor den,
verhörenden Offizier, wenn sie überhaupt vorhanden ist, größer sein wird als
vor dem uniformierten Kriegsgerichtsrat (Auditeur nennt ihn die „Gegenwart"
noch). Es würden sich leicht Fälle anführen lassen, in denen man das Gegen¬
teil nachweisen könnte. Es kommt eben ganz ans die Persönlichkeit an; und
daß sich der Offizier weniger als der Militärjustizbeamte der Pflicht bewußt
wäre, eine unbefangne, wahrheitsgetreue Aussage herauszubekommen, müssen
wir einfach bestreiten. Übrigens ist es in heutigen Zeiten mit der Scheu des
Soldaten nicht mehr so ängstlich, denn die Leute kommen schon recht „aufge¬
klärt" in die Armee, und es ist dafür gesorgt, daß sie ihre Rechte besser als
ihre Pflichten kennen. Der Verfasser des Artikels in der „Gegenwart" würde
diesen Punkt vielleicht nicht mehr so schwarz ansehen, wenn er sich selbst einige¬
mal in stand-, kriegs- oder oberkriegsgerichtliche Verhandlungen bemühen wollte.
Er würde Gelegenheit haben, zu beobachten, wie sowohl Angeklagte als Zeugen
fast ausnahmlos ihren Standpunkt recht wohl zu vertreten wissen. Der beste
Beweis für unsre Behauptung ist, daß recht ausgiebig, oft fogar in frivoler
Weise, von dem Rechtsmittel der Berufung Gebrauch gemacht wird. Wenn
bei dem Gnmbinner Prozeß in Einzelfällen entgegengesetzte Erfahrungen ge¬
wacht sein sollen, so erscheint es bei der Eigentümlichkeit des Falles nud der
Sensation, die er erregt hat, doch recht bedenklich, diese zu verallgemeinern,
Zumal da man sich des Eindrucks nicht erwehren kann, daß gerade hier manche
Zeugen nicht recht mit der Sprache heraus gewollt haben, und es ihnen dann be-
quem gewesen sein mag, sich hinter die militärischen Formen zu verkriechen.

Es sei nunmehr erlaubt, etwas näher aus die Ausführungen in der „Gegen¬
wart" über den untersuchuugsführenden (Gerichts-)Offizier einzugehn. Vorweg
möchten wir bemerken, daß wir beim Lesen des Artikels den Eindruck gehabt


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341875_238787/413>, abgerufen am 01.09.2024.