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Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Viertes Vierteljahr.

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Man will ihn dadurch vor schlechtem Einfluß schützen und hat dieses Verfahren
der Einzelhaft für alle die Personen eingeführt, die zu geringern Strafen,
nämlich bis zu einem Jahre Gefängnis, verurteilt sind. In den ältern Ge¬
fängnissen ist dieses Verfahren allerdings noch nicht durchgeführt worden, so
z. B. gerade in Marseille, wo sehr viele schlechte Elemente zusammenkommen.
Es macht hier einen eigentümliche!? Eindruck, Franzosen, Deutsche, Italiener,
Spanier und Araber in buntem Gemisch zusammen eingesperrt zu sehen.

Bei der humanen Behandlung, die den Gefangnen in Frankreich zu teil
wird, muß mau jedoch bedenken, daß die schweren Verbrecher nicht im Lande
bleiben, sondern deportiert werden. Wie in den Strafkolonien die Behandlung
ist, entzieht sich der Kontrolle, und nur zuweilen bringen Gerüchte über das
fürchterliche Los der Verurteilten zu uns. Ich erinnere nur an die Erzählungen
über die Behandlung von Drehfus. Thatsache ist jedenfalls, daß die Franzosen
mit der Deportation keine kolonialen Erfolge aufzuweisen haben, wie etwa die
Engländer, die die Kolonisation von Australien dieser Einrichtung verdanken.

Einen erfreulichen Fortschritt hat man in Frankreich in der Behandlung
der Kinder gemacht. Während diese früher, und teilweise noch heute, in die¬
selben düstern Gefängnisse gebracht wurden wie die Erwachsenen und unter
derselben harten Behandlung standen, hat man sich davon überzeugt, daß dies
der Gesundheit der Kinder gefährlich ist und sie auch nur selten bessert.
Damm hat man jetzt den Anfang gemacht, Ackerbankolonien zu schaffen, wo
die Kinder im Freien arbeiten müssen und in strenger Zucht an eine nützliche
und gesunde Thätigkeit gewohnt werden.

Eine große Rolle in der französischen Justiz spielt der Anwaltstand. Er
ist gewissermaßen das Sprungbrett zu den höhern Staatsstellen. Aus den
Reihen der Anwälte gehn die Politiker und die Minister hervor. Es giebt
in Frankreich eine gewaltige Zahl von Anwälten, und da die bessern oft in
die Beamtenlaufbahn übergehn, so ist es natürlich, daß der zurückbleibende
große Nest nicht ganz so angesehen ist wie der Beamte, der nmssistrg.r-. Eigen¬
tümlich bei dem französischen Anwaltstande ist der Unterschied zwischen avouv
und Ävooat. Der avouv ist die eigentliche Partei im Zivilprozeß, ihm fällt
die Bearbeitung der Akten zu; aber er kann nicht vor Gericht auftreten, son¬
dern muß dies dem avoe^t überlassen. Eine ähnliche Trennung bestand früher
bei der Staatsanwaltschaft. Der xroeurour ^un^rg.1 hatte die Bearbeitung der
Akten, der g-von^t K"zu6rg,1 die Vertretung in der Sitzung. Nachdem man sich
von der Unzweckmäßigkeit einer solchen Arbeitsordnung überzeugt und bei der
Staatsanwaltschaft die Bestimmung aufgehoben hat, nimmt es wunder, daß
dieser Zopf beim Anwaltstande besuchn geblieben ist.

Von dem Anwaltstand völlig getrennt ist das Notariat. Diese Scheidung
haben wir ja auch teilweise in Deutschland. Ob sie zweckmäßig ist, kann
zweifelhaft sein. Jedenfalls wird der Rechtsnnwalt in der Ausübung der
freiwilligen Gerichtsbarkeit meist eine nützliche Ergänzung seiner Prozeßpraxis
sehen. Die Zahl der avouos und nowirss ist in Frankreich gesetzlich genau
bestimmt. Ihre Kundschaft ist ein Bestandteil ihres Vermögens, der an den
Nachfolger abgetreten wird. Kein s-poro oder Notar kann ohne die Abtretungs-


Man will ihn dadurch vor schlechtem Einfluß schützen und hat dieses Verfahren
der Einzelhaft für alle die Personen eingeführt, die zu geringern Strafen,
nämlich bis zu einem Jahre Gefängnis, verurteilt sind. In den ältern Ge¬
fängnissen ist dieses Verfahren allerdings noch nicht durchgeführt worden, so
z. B. gerade in Marseille, wo sehr viele schlechte Elemente zusammenkommen.
Es macht hier einen eigentümliche!? Eindruck, Franzosen, Deutsche, Italiener,
Spanier und Araber in buntem Gemisch zusammen eingesperrt zu sehen.

Bei der humanen Behandlung, die den Gefangnen in Frankreich zu teil
wird, muß mau jedoch bedenken, daß die schweren Verbrecher nicht im Lande
bleiben, sondern deportiert werden. Wie in den Strafkolonien die Behandlung
ist, entzieht sich der Kontrolle, und nur zuweilen bringen Gerüchte über das
fürchterliche Los der Verurteilten zu uns. Ich erinnere nur an die Erzählungen
über die Behandlung von Drehfus. Thatsache ist jedenfalls, daß die Franzosen
mit der Deportation keine kolonialen Erfolge aufzuweisen haben, wie etwa die
Engländer, die die Kolonisation von Australien dieser Einrichtung verdanken.

Einen erfreulichen Fortschritt hat man in Frankreich in der Behandlung
der Kinder gemacht. Während diese früher, und teilweise noch heute, in die¬
selben düstern Gefängnisse gebracht wurden wie die Erwachsenen und unter
derselben harten Behandlung standen, hat man sich davon überzeugt, daß dies
der Gesundheit der Kinder gefährlich ist und sie auch nur selten bessert.
Damm hat man jetzt den Anfang gemacht, Ackerbankolonien zu schaffen, wo
die Kinder im Freien arbeiten müssen und in strenger Zucht an eine nützliche
und gesunde Thätigkeit gewohnt werden.

Eine große Rolle in der französischen Justiz spielt der Anwaltstand. Er
ist gewissermaßen das Sprungbrett zu den höhern Staatsstellen. Aus den
Reihen der Anwälte gehn die Politiker und die Minister hervor. Es giebt
in Frankreich eine gewaltige Zahl von Anwälten, und da die bessern oft in
die Beamtenlaufbahn übergehn, so ist es natürlich, daß der zurückbleibende
große Nest nicht ganz so angesehen ist wie der Beamte, der nmssistrg.r-. Eigen¬
tümlich bei dem französischen Anwaltstande ist der Unterschied zwischen avouv
und Ävooat. Der avouv ist die eigentliche Partei im Zivilprozeß, ihm fällt
die Bearbeitung der Akten zu; aber er kann nicht vor Gericht auftreten, son¬
dern muß dies dem avoe^t überlassen. Eine ähnliche Trennung bestand früher
bei der Staatsanwaltschaft. Der xroeurour ^un^rg.1 hatte die Bearbeitung der
Akten, der g-von^t K«zu6rg,1 die Vertretung in der Sitzung. Nachdem man sich
von der Unzweckmäßigkeit einer solchen Arbeitsordnung überzeugt und bei der
Staatsanwaltschaft die Bestimmung aufgehoben hat, nimmt es wunder, daß
dieser Zopf beim Anwaltstande besuchn geblieben ist.

Von dem Anwaltstand völlig getrennt ist das Notariat. Diese Scheidung
haben wir ja auch teilweise in Deutschland. Ob sie zweckmäßig ist, kann
zweifelhaft sein. Jedenfalls wird der Rechtsnnwalt in der Ausübung der
freiwilligen Gerichtsbarkeit meist eine nützliche Ergänzung seiner Prozeßpraxis
sehen. Die Zahl der avouos und nowirss ist in Frankreich gesetzlich genau
bestimmt. Ihre Kundschaft ist ein Bestandteil ihres Vermögens, der an den
Nachfolger abgetreten wird. Kein s-poro oder Notar kann ohne die Abtretungs-


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[0264] Man will ihn dadurch vor schlechtem Einfluß schützen und hat dieses Verfahren der Einzelhaft für alle die Personen eingeführt, die zu geringern Strafen, nämlich bis zu einem Jahre Gefängnis, verurteilt sind. In den ältern Ge¬ fängnissen ist dieses Verfahren allerdings noch nicht durchgeführt worden, so z. B. gerade in Marseille, wo sehr viele schlechte Elemente zusammenkommen. Es macht hier einen eigentümliche!? Eindruck, Franzosen, Deutsche, Italiener, Spanier und Araber in buntem Gemisch zusammen eingesperrt zu sehen. Bei der humanen Behandlung, die den Gefangnen in Frankreich zu teil wird, muß mau jedoch bedenken, daß die schweren Verbrecher nicht im Lande bleiben, sondern deportiert werden. Wie in den Strafkolonien die Behandlung ist, entzieht sich der Kontrolle, und nur zuweilen bringen Gerüchte über das fürchterliche Los der Verurteilten zu uns. Ich erinnere nur an die Erzählungen über die Behandlung von Drehfus. Thatsache ist jedenfalls, daß die Franzosen mit der Deportation keine kolonialen Erfolge aufzuweisen haben, wie etwa die Engländer, die die Kolonisation von Australien dieser Einrichtung verdanken. Einen erfreulichen Fortschritt hat man in Frankreich in der Behandlung der Kinder gemacht. Während diese früher, und teilweise noch heute, in die¬ selben düstern Gefängnisse gebracht wurden wie die Erwachsenen und unter derselben harten Behandlung standen, hat man sich davon überzeugt, daß dies der Gesundheit der Kinder gefährlich ist und sie auch nur selten bessert. Damm hat man jetzt den Anfang gemacht, Ackerbankolonien zu schaffen, wo die Kinder im Freien arbeiten müssen und in strenger Zucht an eine nützliche und gesunde Thätigkeit gewohnt werden. Eine große Rolle in der französischen Justiz spielt der Anwaltstand. Er ist gewissermaßen das Sprungbrett zu den höhern Staatsstellen. Aus den Reihen der Anwälte gehn die Politiker und die Minister hervor. Es giebt in Frankreich eine gewaltige Zahl von Anwälten, und da die bessern oft in die Beamtenlaufbahn übergehn, so ist es natürlich, daß der zurückbleibende große Nest nicht ganz so angesehen ist wie der Beamte, der nmssistrg.r-. Eigen¬ tümlich bei dem französischen Anwaltstande ist der Unterschied zwischen avouv und Ävooat. Der avouv ist die eigentliche Partei im Zivilprozeß, ihm fällt die Bearbeitung der Akten zu; aber er kann nicht vor Gericht auftreten, son¬ dern muß dies dem avoe^t überlassen. Eine ähnliche Trennung bestand früher bei der Staatsanwaltschaft. Der xroeurour ^un^rg.1 hatte die Bearbeitung der Akten, der g-von^t K«zu6rg,1 die Vertretung in der Sitzung. Nachdem man sich von der Unzweckmäßigkeit einer solchen Arbeitsordnung überzeugt und bei der Staatsanwaltschaft die Bestimmung aufgehoben hat, nimmt es wunder, daß dieser Zopf beim Anwaltstande besuchn geblieben ist. Von dem Anwaltstand völlig getrennt ist das Notariat. Diese Scheidung haben wir ja auch teilweise in Deutschland. Ob sie zweckmäßig ist, kann zweifelhaft sein. Jedenfalls wird der Rechtsnnwalt in der Ausübung der freiwilligen Gerichtsbarkeit meist eine nützliche Ergänzung seiner Prozeßpraxis sehen. Die Zahl der avouos und nowirss ist in Frankreich gesetzlich genau bestimmt. Ihre Kundschaft ist ein Bestandteil ihres Vermögens, der an den Nachfolger abgetreten wird. Kein s-poro oder Notar kann ohne die Abtretungs-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341875_238787/264>, abgerufen am 01.09.2024.