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Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Viertes Vierteljahr.

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Französische Justiz

der That ist eine solche Mitwirkung von Männern aus der Praxis vorteilhaft,
wenn man eine verständige Auswahl trifft. Jedoch darf man nicht soweit
gehn und Laien das Urteil allein überlassen, wie beim Schwurgericht. Es
waren allerdings vorwiegend politische Gründe, die im Jahre 1848 dazu ge¬
führt haben, die Schwurgerichte nach französischem Muster bei uns einzuführen.
Seitdem sind vielfach Bedenken gegen sie laut geworden. Auch in Frankreich
hat man teilweise schlechte Erfahrungen gemacht. So ereignete sich z. B. 1897
in Korsika folgender Fall. Der Bandit Renueci, der in der Stadt Bocognauo
einen Gerichtsvollzieher erschossen hatte, wurde ausnahmsweise gefaßt und vor
das Schwurgericht zu Bastia gestellt. In dem Augenblick, als sich die Geschwornen
zur Beratung zurückziehn wollten, überbrachte man dem Obmann einen Brief.
Hierin bedrohte der Onkel des Angeklagten, ein berüchtigter Bandit, den Obmann
und mehrere Geschworne mit dein Tode, wenn sie Neuueci verurteilten. Die
Geschwornen, Bauern aus der Umgegend, lebten in Furcht vor den Banditen.
Als sie deu Saal wieder betraten, lautete ihr Votum auf "nicht schuldig."
Der Fall machte damals großes Aufsehen, und vielfach forderte mau, durch
ein Gesetz die Schwurgerichte für Korsika in Marseille zu bilden. Richtiger
Wäre es, die Schwurgerichte zu reformiere" und einen Gerichtshof zu bilden,
an dem auch Juristen teilnehmen müßten, dein: diese werden von vornherein
dahin erzogen, sich nur unter das Gesetz zu stellen, und können deshalb den
subjektiven Einflüssen, wie Furcht oder Mitleid, eher das Gleichgewicht halten.

Einen Ersatz für das Fehlen der Schöffengerichte haben die Franzosen
w der unbedingten Zulässigkeit der Berufung gegen die Urteile des tribunal
vorrsotiormol, während wir in Deutschland noch immer auf die Einführung der
Berufung gegen die Urteile der Strafkammern warten. Überhaupt sind die
Garantien für den Angeklagten im allgemeinen noch größer als bei uns. Be¬
deutungsvoll ist namentlich das Gesetz von: 8. Dezember 1897, das jedem
Beschuldigten das Recht giebt, in Gegenwart eines Advokaten vernommen zu
werden. Auch ist der Verkehr zwischen einem Verhafteten und seinen: Anwalt
keiner Kontrolle unterworfen.

Bei der Vollstreckung der Strafen sind die Franzosen bestrebt, den Ideen
^r Humanität nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. Durch Vermittlung
unsrer Negierung war es mir möglich, eine Anzahl französischer Gefängnisse zu
besehen. Von diesen sind die neuerbauten, besonders das Gefängnis in Fresnes
"el Paris mit allen den modernen Einrichtungen versehen, wie man sie etwa
befangnen zu gute kommen lassen darf. Vielleicht übertreibt man darin sogar
etwas. Jede Zelle hat Wasserleitung und elektrisches Licht. Durch gute Bade-
raume ist für die Reinlichkeit der Gefangnen gesorgt. Eine reichhaltige Bibliothek
steht ihnen nach der Arbeit zur Verfügung. In den Kellern des Gefängnisses
^gern viele Fässer mit Wein, der den Gefangne" mit achtzehn Centimes das
Liter berechnet wird. Natürlich erhalten ihn nur die Gefangnen, die sich gut
se'dren, und auch nur in beschränktem Maße. Dabei muß man ferner berück¬
sichtigen, daß der Wein ein Volksnahrungsmittel in Frankreich ist. Andrer¬
es ist die Behandlung ernst und streng. Jeder Gefangne hat seine Zelle
>ur sich und kommt mit den andern Gefangnen überhaupt nie in Berührung.


Französische Justiz

der That ist eine solche Mitwirkung von Männern aus der Praxis vorteilhaft,
wenn man eine verständige Auswahl trifft. Jedoch darf man nicht soweit
gehn und Laien das Urteil allein überlassen, wie beim Schwurgericht. Es
waren allerdings vorwiegend politische Gründe, die im Jahre 1848 dazu ge¬
führt haben, die Schwurgerichte nach französischem Muster bei uns einzuführen.
Seitdem sind vielfach Bedenken gegen sie laut geworden. Auch in Frankreich
hat man teilweise schlechte Erfahrungen gemacht. So ereignete sich z. B. 1897
in Korsika folgender Fall. Der Bandit Renueci, der in der Stadt Bocognauo
einen Gerichtsvollzieher erschossen hatte, wurde ausnahmsweise gefaßt und vor
das Schwurgericht zu Bastia gestellt. In dem Augenblick, als sich die Geschwornen
zur Beratung zurückziehn wollten, überbrachte man dem Obmann einen Brief.
Hierin bedrohte der Onkel des Angeklagten, ein berüchtigter Bandit, den Obmann
und mehrere Geschworne mit dein Tode, wenn sie Neuueci verurteilten. Die
Geschwornen, Bauern aus der Umgegend, lebten in Furcht vor den Banditen.
Als sie deu Saal wieder betraten, lautete ihr Votum auf „nicht schuldig."
Der Fall machte damals großes Aufsehen, und vielfach forderte mau, durch
ein Gesetz die Schwurgerichte für Korsika in Marseille zu bilden. Richtiger
Wäre es, die Schwurgerichte zu reformiere» und einen Gerichtshof zu bilden,
an dem auch Juristen teilnehmen müßten, dein: diese werden von vornherein
dahin erzogen, sich nur unter das Gesetz zu stellen, und können deshalb den
subjektiven Einflüssen, wie Furcht oder Mitleid, eher das Gleichgewicht halten.

Einen Ersatz für das Fehlen der Schöffengerichte haben die Franzosen
w der unbedingten Zulässigkeit der Berufung gegen die Urteile des tribunal
vorrsotiormol, während wir in Deutschland noch immer auf die Einführung der
Berufung gegen die Urteile der Strafkammern warten. Überhaupt sind die
Garantien für den Angeklagten im allgemeinen noch größer als bei uns. Be¬
deutungsvoll ist namentlich das Gesetz von: 8. Dezember 1897, das jedem
Beschuldigten das Recht giebt, in Gegenwart eines Advokaten vernommen zu
werden. Auch ist der Verkehr zwischen einem Verhafteten und seinen: Anwalt
keiner Kontrolle unterworfen.

Bei der Vollstreckung der Strafen sind die Franzosen bestrebt, den Ideen
^r Humanität nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. Durch Vermittlung
unsrer Negierung war es mir möglich, eine Anzahl französischer Gefängnisse zu
besehen. Von diesen sind die neuerbauten, besonders das Gefängnis in Fresnes
"el Paris mit allen den modernen Einrichtungen versehen, wie man sie etwa
befangnen zu gute kommen lassen darf. Vielleicht übertreibt man darin sogar
etwas. Jede Zelle hat Wasserleitung und elektrisches Licht. Durch gute Bade-
raume ist für die Reinlichkeit der Gefangnen gesorgt. Eine reichhaltige Bibliothek
steht ihnen nach der Arbeit zur Verfügung. In den Kellern des Gefängnisses
^gern viele Fässer mit Wein, der den Gefangne» mit achtzehn Centimes das
Liter berechnet wird. Natürlich erhalten ihn nur die Gefangnen, die sich gut
se'dren, und auch nur in beschränktem Maße. Dabei muß man ferner berück¬
sichtigen, daß der Wein ein Volksnahrungsmittel in Frankreich ist. Andrer¬
es ist die Behandlung ernst und streng. Jeder Gefangne hat seine Zelle
>ur sich und kommt mit den andern Gefangnen überhaupt nie in Berührung.


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[0263] Französische Justiz der That ist eine solche Mitwirkung von Männern aus der Praxis vorteilhaft, wenn man eine verständige Auswahl trifft. Jedoch darf man nicht soweit gehn und Laien das Urteil allein überlassen, wie beim Schwurgericht. Es waren allerdings vorwiegend politische Gründe, die im Jahre 1848 dazu ge¬ führt haben, die Schwurgerichte nach französischem Muster bei uns einzuführen. Seitdem sind vielfach Bedenken gegen sie laut geworden. Auch in Frankreich hat man teilweise schlechte Erfahrungen gemacht. So ereignete sich z. B. 1897 in Korsika folgender Fall. Der Bandit Renueci, der in der Stadt Bocognauo einen Gerichtsvollzieher erschossen hatte, wurde ausnahmsweise gefaßt und vor das Schwurgericht zu Bastia gestellt. In dem Augenblick, als sich die Geschwornen zur Beratung zurückziehn wollten, überbrachte man dem Obmann einen Brief. Hierin bedrohte der Onkel des Angeklagten, ein berüchtigter Bandit, den Obmann und mehrere Geschworne mit dein Tode, wenn sie Neuueci verurteilten. Die Geschwornen, Bauern aus der Umgegend, lebten in Furcht vor den Banditen. Als sie deu Saal wieder betraten, lautete ihr Votum auf „nicht schuldig." Der Fall machte damals großes Aufsehen, und vielfach forderte mau, durch ein Gesetz die Schwurgerichte für Korsika in Marseille zu bilden. Richtiger Wäre es, die Schwurgerichte zu reformiere» und einen Gerichtshof zu bilden, an dem auch Juristen teilnehmen müßten, dein: diese werden von vornherein dahin erzogen, sich nur unter das Gesetz zu stellen, und können deshalb den subjektiven Einflüssen, wie Furcht oder Mitleid, eher das Gleichgewicht halten. Einen Ersatz für das Fehlen der Schöffengerichte haben die Franzosen w der unbedingten Zulässigkeit der Berufung gegen die Urteile des tribunal vorrsotiormol, während wir in Deutschland noch immer auf die Einführung der Berufung gegen die Urteile der Strafkammern warten. Überhaupt sind die Garantien für den Angeklagten im allgemeinen noch größer als bei uns. Be¬ deutungsvoll ist namentlich das Gesetz von: 8. Dezember 1897, das jedem Beschuldigten das Recht giebt, in Gegenwart eines Advokaten vernommen zu werden. Auch ist der Verkehr zwischen einem Verhafteten und seinen: Anwalt keiner Kontrolle unterworfen. Bei der Vollstreckung der Strafen sind die Franzosen bestrebt, den Ideen ^r Humanität nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. Durch Vermittlung unsrer Negierung war es mir möglich, eine Anzahl französischer Gefängnisse zu besehen. Von diesen sind die neuerbauten, besonders das Gefängnis in Fresnes "el Paris mit allen den modernen Einrichtungen versehen, wie man sie etwa befangnen zu gute kommen lassen darf. Vielleicht übertreibt man darin sogar etwas. Jede Zelle hat Wasserleitung und elektrisches Licht. Durch gute Bade- raume ist für die Reinlichkeit der Gefangnen gesorgt. Eine reichhaltige Bibliothek steht ihnen nach der Arbeit zur Verfügung. In den Kellern des Gefängnisses ^gern viele Fässer mit Wein, der den Gefangne» mit achtzehn Centimes das Liter berechnet wird. Natürlich erhalten ihn nur die Gefangnen, die sich gut se'dren, und auch nur in beschränktem Maße. Dabei muß man ferner berück¬ sichtigen, daß der Wein ein Volksnahrungsmittel in Frankreich ist. Andrer¬ es ist die Behandlung ernst und streng. Jeder Gefangne hat seine Zelle >ur sich und kommt mit den andern Gefangnen überhaupt nie in Berührung.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341875_238787/263>, abgerufen am 01.09.2024.