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Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Viertes Vierteljahr.

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Adel und Land in England

des Festlandes messen. Der Außenhandel war so gut wie ganz in fremden
Händen, das Gewerbe war noch wellig entwickelt und ging kaum über den
heimischen Bedarf hinaus, sodaß der Reichtum nur in Liegenschaften und nicht
in beweglichem Vermögen bestehn konnte.

Das Streben des Adels war um, nicht mir möglichst dick dieses Reich¬
tums zu erlange", sondern auch für immer für sich als Stand fest zu halten,
und das gelang ihm so gut, daß noch heute, obgleich das eigentliche Feudal¬
wesen längst dahin ist, die Landgesetzgebung die Züge trägt, die ihr vom mittel¬
alterlichen Adel gegeben worden sind.

Das Feudalwesen erhielt seine volle Allsbildung nicht von heute auf
morgen. Dazu bedürfte es der ganzen Zeit der normannischen Könige, und
erst unter Heinrich II, stellte es sich als das feste Gebäude dar, worin dann
für das alte Volksrecht kein Platz mehr war. Freie Bauern, trsöNolclörs, gab
es nicht mehr viel. Die Hörigen, die als villimi und später als ooMbolcIör8,
Erbpächter bezeichnet wurden, sind wahrscheinlich als die Nachfolger derer an¬
zusehen, die ihr Land nach dem alten Volksrecht als l'MIimcl besaßen. Zum
Teil möge" sie schon in angelsächsischer Zeit ihre frühere Stellung eingebüßt
haben, ohne doch auf die Stufe der auch unter den Normannen weiter be¬
stehende" Leibeignen herabzusinken. Jetzt aber war überall der feudale Grund¬
herr an die Stelle des Volksrechts getreten, anstatt der Gelvere nach Volksrecht
gab es nur noch die Gelvere nach Hofrecht. Die ganze Dorfgemeinschnft stand
nnter dem feudalen Herr" als dein liurcl öl' tho Nimor, der das ganze
Gebiet von der Krone oder einem großen Kronvasallen zu Lehen trug. Alle
Einwohner sahe" in ihm die Obrigkeit, sei es, daß sie als Hörige dem
Frondienste unterlagen, sei es, daß sie als Freie für ihr Land Heerfolge zu
leisten oder bloß eine Abgabe zu entrichte" hatten. Um seine Macht noch zu
vergrößern, galt nach der Anschanung der feudalen Rechtsgelehrten auch das
ganze nicht verteilte Gemeinland als dem Lord gehörig, und das Statut von
Merton vom Jahre 1235, ein Gesetz, dein man die Vaterschaft ans den ersten
Blick ansieht, ermächtigte ihn, von diesem Gemeinlande für seinen Nutzen so¬
viel zu nehmen, wie er wollte, vorausgesetzt, daß er genug übrig ließ für die
Bedürfnisse der zur Nutznießung an Weide, Holz usw, berechtigten. Für die
damalige Zeit wird das ""verteilte Land auf etwa zwei Drittel der ganze"
Oberfläche veranschlagt, und im Laufe der Jahrhunderte -- das Gesetz von
1235 ist erst 1893 unschädlich gemacht, aber noch nicht aufgehoben worden --
ist diese ganze Masse Privateigentum der Lords geworden bis auf etwas über
zwei Millionen Acker, etwa fünf Prozent des ganzen Flächeninhalts. Was
so noch übrig geblieben ist, ist meistens unfruchtbares Ödland, das den Anbau
nicht lohnt. In bergigen Landschaften lvie Cumberland findet sich deshalb
weit mehr als in fruchtbaren lvie Leicestershire oder Keile. In Kent beläuft
sich das Gcmeinland nur noch auf achtzehnte! Prozent.

Solange das Feudalwesen in voller Blüte stand, waren dem Landhunger
der Lords gewisse Grenzen gesteckt durch die Notwendigkeit, die ihnen auferlegte
Zahl bewaffneter Mannschaften zu erhalten, für deren Bedürfnisse Land frei
bleiben mußte. Mit dem Niedergang des Fendallvescns fiel diese Notwendig


Adel und Land in England

des Festlandes messen. Der Außenhandel war so gut wie ganz in fremden
Händen, das Gewerbe war noch wellig entwickelt und ging kaum über den
heimischen Bedarf hinaus, sodaß der Reichtum nur in Liegenschaften und nicht
in beweglichem Vermögen bestehn konnte.

Das Streben des Adels war um, nicht mir möglichst dick dieses Reich¬
tums zu erlange», sondern auch für immer für sich als Stand fest zu halten,
und das gelang ihm so gut, daß noch heute, obgleich das eigentliche Feudal¬
wesen längst dahin ist, die Landgesetzgebung die Züge trägt, die ihr vom mittel¬
alterlichen Adel gegeben worden sind.

Das Feudalwesen erhielt seine volle Allsbildung nicht von heute auf
morgen. Dazu bedürfte es der ganzen Zeit der normannischen Könige, und
erst unter Heinrich II, stellte es sich als das feste Gebäude dar, worin dann
für das alte Volksrecht kein Platz mehr war. Freie Bauern, trsöNolclörs, gab
es nicht mehr viel. Die Hörigen, die als villimi und später als ooMbolcIör8,
Erbpächter bezeichnet wurden, sind wahrscheinlich als die Nachfolger derer an¬
zusehen, die ihr Land nach dem alten Volksrecht als l'MIimcl besaßen. Zum
Teil möge» sie schon in angelsächsischer Zeit ihre frühere Stellung eingebüßt
haben, ohne doch auf die Stufe der auch unter den Normannen weiter be¬
stehende» Leibeignen herabzusinken. Jetzt aber war überall der feudale Grund¬
herr an die Stelle des Volksrechts getreten, anstatt der Gelvere nach Volksrecht
gab es nur noch die Gelvere nach Hofrecht. Die ganze Dorfgemeinschnft stand
nnter dem feudalen Herr» als dein liurcl öl' tho Nimor, der das ganze
Gebiet von der Krone oder einem großen Kronvasallen zu Lehen trug. Alle
Einwohner sahe» in ihm die Obrigkeit, sei es, daß sie als Hörige dem
Frondienste unterlagen, sei es, daß sie als Freie für ihr Land Heerfolge zu
leisten oder bloß eine Abgabe zu entrichte» hatten. Um seine Macht noch zu
vergrößern, galt nach der Anschanung der feudalen Rechtsgelehrten auch das
ganze nicht verteilte Gemeinland als dem Lord gehörig, und das Statut von
Merton vom Jahre 1235, ein Gesetz, dein man die Vaterschaft ans den ersten
Blick ansieht, ermächtigte ihn, von diesem Gemeinlande für seinen Nutzen so¬
viel zu nehmen, wie er wollte, vorausgesetzt, daß er genug übrig ließ für die
Bedürfnisse der zur Nutznießung an Weide, Holz usw, berechtigten. Für die
damalige Zeit wird das »»verteilte Land auf etwa zwei Drittel der ganze»
Oberfläche veranschlagt, und im Laufe der Jahrhunderte — das Gesetz von
1235 ist erst 1893 unschädlich gemacht, aber noch nicht aufgehoben worden —
ist diese ganze Masse Privateigentum der Lords geworden bis auf etwas über
zwei Millionen Acker, etwa fünf Prozent des ganzen Flächeninhalts. Was
so noch übrig geblieben ist, ist meistens unfruchtbares Ödland, das den Anbau
nicht lohnt. In bergigen Landschaften lvie Cumberland findet sich deshalb
weit mehr als in fruchtbaren lvie Leicestershire oder Keile. In Kent beläuft
sich das Gcmeinland nur noch auf achtzehnte! Prozent.

Solange das Feudalwesen in voller Blüte stand, waren dem Landhunger
der Lords gewisse Grenzen gesteckt durch die Notwendigkeit, die ihnen auferlegte
Zahl bewaffneter Mannschaften zu erhalten, für deren Bedürfnisse Land frei
bleiben mußte. Mit dem Niedergang des Fendallvescns fiel diese Notwendig


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341875_238787/22>, abgerufen am 01.09.2024.