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Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Viertes Vierteljahr.

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Adel und Tand in England

klein waren, sie wurden besessen gemäß dem Volksrechte, dus keine freie Ver¬
fügung zuließ. Das Eigentum lag beim ganzen Stamme, mochte das Land
dem Könige zugewiesen sein oder einem Edeln oder einem freien Manne. Es
war ursprünglich alles tolKlNitZ,

Das toMxmä ist also dem s^ör xublieu8 des alten römischen Rechtes
gleichzustellen. Der römische g.^e,r xrivatus mit der oivilis xossW8lo fand sein
Seitenstück durch römischen Einfluß erst später im booilmÄ lVuchland ^ Ur-
kuudcnland). Es lag in der Natur der Sache, daß die Fesseln, die das Volksrecht
der freien Verfügung über das Land anlegte, von vielen als lästig empfunden
wurden, so wohlbegründet sie auch in der germanischen Anschauung waren.
Als dann das Christentum eindrang, und die Kirche ausgestattet werden mußte,
da fanden sich Mittel, die ursprüngliche Landordnung zu durchbrechen, und
mit Zustimmung der Witena vermochte der König durch Urkunden, von denen
viele erhalten sind, tolKlanÄ in düolknä zu verwandeln und dem Besitzer als
erd und eigen zu übermachen. Nachdem die Umwandlung einmal möglich ge¬
worden war, wurde sie in großem Umfange ausgeführt, besonders zu Gunsten
der Großen, deren Macht dadurch stark wuchs.

Neben den freien Bauern auf ihrer Scholle von Volkland oder Buchland
gab es eine große Menge, die von den Großgrundbesitzern Land zu Lehen trugen,
Ig,6n1xmä. Wenn sie auch persönlich frei waren, mußte doch ihre wirtschaftliche
Abhängigkeit sie auch politisch Herabdrücken, und die Umwandlung des Bodens
ihres Herrn in freies Eigentum war nicht dcircinf berechnet, sie wieder unab¬
hängig zu machen. Die häufigen Kriege zwischen den einzelnen Staaten und
die dänischen Einfälle thaten ferner das ihrige, die alten Verhältnisse zu zer¬
rütten und den freien Bauern in einen unfreien zu verwandeln. Wer nicht
stark genug war, sein Land selbst zu schützen, fand es weise, sich unter den
Schutz eiues Großen zu stellen, und wer nicht selbst Land hatte -- der ur¬
sprüngliche Anteil reichte ja uicht für alle Nachkommen aus --, mußte sich
unter einen Herrn stellen, wollte er nicht friedlos und vogelfrei werden. Alles
wirkte so zusammen, den Stand der freien Bauern einzuschränken und den
Großen alle Gewalt in die Hände zu spielen.

Schon lange vor der normännischen Eroberung gehörte ein großer Teil
des ganzen bebauten Bodens einer kleinen Zahl von Großgrundbesitzern, denen
auch mit Hintansetzung des alten Volksgerichts die Gerichtsbarkeit über ihre
Hintersassen zustand, und die Gliederung des Staates trug schou unverkenn¬
bare Züge des Fcudcilwesens. Der alte Ehrenname des freien Mannes, vsorl,
fiel in seiner Bedeutung, bis aus ihm der neuenglische Schimpfname vlruil
wurde, in derselben Weise, wie der deutsche Karl, der gut genug war. Königen
und Kaisern als Name zu dienen, zum Kerl herabgesunken ist. Die Ver¬
einigung der kleinen Königreiche unter Wessex schloß die Gliederung ab. Was
sie noch von dem Feudalwesen der spätern Zeit unterschied, war hauptsächlich,
daß das Buchland der Großen nicht ein Lehen vom Könige war, sondern
mehr dem deutschen Allodbesitz entsprach. Auf der obersten Sprosse der ge¬
sellschaftlichen Leiter standen als hoher Adel die Großthane oder Carls. Ihnen
folgten die Thaue als niedrer Adel, und dann die Masse der Gemein-


Adel und Tand in England

klein waren, sie wurden besessen gemäß dem Volksrechte, dus keine freie Ver¬
fügung zuließ. Das Eigentum lag beim ganzen Stamme, mochte das Land
dem Könige zugewiesen sein oder einem Edeln oder einem freien Manne. Es
war ursprünglich alles tolKlNitZ,

Das toMxmä ist also dem s^ör xublieu8 des alten römischen Rechtes
gleichzustellen. Der römische g.^e,r xrivatus mit der oivilis xossW8lo fand sein
Seitenstück durch römischen Einfluß erst später im booilmÄ lVuchland ^ Ur-
kuudcnland). Es lag in der Natur der Sache, daß die Fesseln, die das Volksrecht
der freien Verfügung über das Land anlegte, von vielen als lästig empfunden
wurden, so wohlbegründet sie auch in der germanischen Anschauung waren.
Als dann das Christentum eindrang, und die Kirche ausgestattet werden mußte,
da fanden sich Mittel, die ursprüngliche Landordnung zu durchbrechen, und
mit Zustimmung der Witena vermochte der König durch Urkunden, von denen
viele erhalten sind, tolKlanÄ in düolknä zu verwandeln und dem Besitzer als
erd und eigen zu übermachen. Nachdem die Umwandlung einmal möglich ge¬
worden war, wurde sie in großem Umfange ausgeführt, besonders zu Gunsten
der Großen, deren Macht dadurch stark wuchs.

Neben den freien Bauern auf ihrer Scholle von Volkland oder Buchland
gab es eine große Menge, die von den Großgrundbesitzern Land zu Lehen trugen,
Ig,6n1xmä. Wenn sie auch persönlich frei waren, mußte doch ihre wirtschaftliche
Abhängigkeit sie auch politisch Herabdrücken, und die Umwandlung des Bodens
ihres Herrn in freies Eigentum war nicht dcircinf berechnet, sie wieder unab¬
hängig zu machen. Die häufigen Kriege zwischen den einzelnen Staaten und
die dänischen Einfälle thaten ferner das ihrige, die alten Verhältnisse zu zer¬
rütten und den freien Bauern in einen unfreien zu verwandeln. Wer nicht
stark genug war, sein Land selbst zu schützen, fand es weise, sich unter den
Schutz eiues Großen zu stellen, und wer nicht selbst Land hatte — der ur¬
sprüngliche Anteil reichte ja uicht für alle Nachkommen aus —, mußte sich
unter einen Herrn stellen, wollte er nicht friedlos und vogelfrei werden. Alles
wirkte so zusammen, den Stand der freien Bauern einzuschränken und den
Großen alle Gewalt in die Hände zu spielen.

Schon lange vor der normännischen Eroberung gehörte ein großer Teil
des ganzen bebauten Bodens einer kleinen Zahl von Großgrundbesitzern, denen
auch mit Hintansetzung des alten Volksgerichts die Gerichtsbarkeit über ihre
Hintersassen zustand, und die Gliederung des Staates trug schou unverkenn¬
bare Züge des Fcudcilwesens. Der alte Ehrenname des freien Mannes, vsorl,
fiel in seiner Bedeutung, bis aus ihm der neuenglische Schimpfname vlruil
wurde, in derselben Weise, wie der deutsche Karl, der gut genug war. Königen
und Kaisern als Name zu dienen, zum Kerl herabgesunken ist. Die Ver¬
einigung der kleinen Königreiche unter Wessex schloß die Gliederung ab. Was
sie noch von dem Feudalwesen der spätern Zeit unterschied, war hauptsächlich,
daß das Buchland der Großen nicht ein Lehen vom Könige war, sondern
mehr dem deutschen Allodbesitz entsprach. Auf der obersten Sprosse der ge¬
sellschaftlichen Leiter standen als hoher Adel die Großthane oder Carls. Ihnen
folgten die Thaue als niedrer Adel, und dann die Masse der Gemein-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341875_238787/20>, abgerufen am 01.09.2024.