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Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Viertes Vierteljahr.

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Weniger über Zweifel erhaben ist die von Rhodes geäußerte Ansicht von
der Stärke die England ans der Klasse der Landeigentümer g^gen hat
Ans der Primogenitur kann die Stärke nicht stammen. So rauche Gesteh
ist dnrch die Aufeinanderfolge einer Reihe von Bmnmlern ^ "^ernt
haben. Ihren Geist anzustrengen. entartet und wird ^ wühlt es trüb d u
Schutz der Fideikommisse erhalten. Wenn in andern Häusern z. B d
Stanleys, ein Geist herrscht, der sich nicht in dem eckeln Wesen d oldn n
Jugend verliert, sondern seine Befriedigung in der Arbeit für den Staat sindet.
s" ist das nicht infolge, sondern trotz der Primogemtur. .

,..^...Das englische Landwesen steht einzig da. in ^wem Lande findet^ sich
wieder. Es nach den Kolonien zu verpflanzen ist den Briten me enge allem
In England selbst. n.o sonst der Schwache mitleidlos an die Wand gedruckt
wird, ist es eine Sonderbarkeit mit seinem künstlichen Schutz des ^tauglichen.
Sein Fortbestehn läßt sich nnr erklären ans der Thatsache, do ziir Pa -
lamentsreform von 1832 die Grundherren als Klasse uuiimschra.it die H^r-
''hast hatten und noch heute ihre Hand an der Klinke der Ge etzge ung haben
Doch der Vergleich der Zeit vor 1832 mit der viktormmfchen f'M s
Ungunsten der friihern aus. Seine moderne Ent^c wug ^"icht den Grundherren. Das England, das in der Wel SahU. tap ^thätige und handeltreibende. An seinem Anfblühn haben die G uudherre
bi°ß das eine Verdienst, daß sie es nicht gehindert haben Nur auf de B -
festignng ihrer Stellung als Gebieter der Landbezirke bedacht, sind sie eher
Hemmschuh als eine Triebkraft für das Rad des Fortschritts gewesen

Die mit Freiheiten ausgestatteten größern Städte vermochten sie nicht
unter ihre Botmäßigkeit zu bringen, ans dem Lande aber wußten sie sich aUev
Unterthan zu macheu. Der hohe Wahlzensus gab ihnen die Verfügung uver
^ Vertretung der Grafschaften im Unterhause so sich^ wie in den ihnen
gehörigen verrotteten Bnr flecken. Die Verwaltung der finf^ wir^W ans die neuste Zeit von ihnen allein geleitet, die niedere Ge clMbarwt
h°ben sie noch jetzt. Im allgemeinen giebt die Rechtsprechung ur^Achter wenig Anlaß zu Klage.i. Nur wenn die Gewohiiheitsrecht ^ Griu^Herren in Frage kommen, läßt sie zu wünschen übrig wie der ^ud ^^igt. der vor kurzem in Tonbridge in Kent verhandelt wurde ^^n ^ndw re
wünschte seine Äcker und Wiesen von der Fuchshetze verschont seM und
'erbat sich in eine.n Schreiben an den Meister der in seiner feg^d ^g nden
Fnchsmente das Betreten seines Landes. Der Mecher jedoch Me in einem
T"gdgenossen über ein und zwei Zoll hohem Weizen bestandne^-e^ und ^ .f
dem Landwirt, der ihm das verwies, spöttisch zu- Schon gu . h"l her ^ig
heute. Da es dem Manne nnr darauf ankam, die Jagd über sem F d
^' verhüten, so wies er die angebotene Entschädigung zurück und ^klagdie beiden Fuchsjäger. In der Verhandlung wurde der Thatbest
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weiteres zugegeben, aber die Friedensrichter wiesen die Klage einfach ab Ev
k°rund nicht oft vor, daß eine solche Klage erhoben wird. Gewöhnlich ist der
Geschädigte klüger und nimmt an. was ihm als Schmerzensgeld geboten wird.
Der Schaden ist manchmal recht beträchtlich, wie wenn infolge des Vorüber-


Weniger über Zweifel erhaben ist die von Rhodes geäußerte Ansicht von
der Stärke die England ans der Klasse der Landeigentümer g^gen hat
Ans der Primogenitur kann die Stärke nicht stammen. So rauche Gesteh
ist dnrch die Aufeinanderfolge einer Reihe von Bmnmlern ^ "^ernt
haben. Ihren Geist anzustrengen. entartet und wird ^ wühlt es trüb d u
Schutz der Fideikommisse erhalten. Wenn in andern Häusern z. B d
Stanleys, ein Geist herrscht, der sich nicht in dem eckeln Wesen d oldn n
Jugend verliert, sondern seine Befriedigung in der Arbeit für den Staat sindet.
s» ist das nicht infolge, sondern trotz der Primogemtur. .

,..^...Das englische Landwesen steht einzig da. in ^wem Lande findet^ sich
wieder. Es nach den Kolonien zu verpflanzen ist den Briten me enge allem
In England selbst. n.o sonst der Schwache mitleidlos an die Wand gedruckt
wird, ist es eine Sonderbarkeit mit seinem künstlichen Schutz des ^tauglichen.
Sein Fortbestehn läßt sich nnr erklären ans der Thatsache, do ziir Pa -
lamentsreform von 1832 die Grundherren als Klasse uuiimschra.it die H^r-
''hast hatten und noch heute ihre Hand an der Klinke der Ge etzge ung haben
Doch der Vergleich der Zeit vor 1832 mit der viktormmfchen f'M s
Ungunsten der friihern aus. Seine moderne Ent^c wug ^"icht den Grundherren. Das England, das in der Wel SahU. tap ^thätige und handeltreibende. An seinem Anfblühn haben die G uudherre
bi°ß das eine Verdienst, daß sie es nicht gehindert haben Nur auf de B -
festignng ihrer Stellung als Gebieter der Landbezirke bedacht, sind sie eher
Hemmschuh als eine Triebkraft für das Rad des Fortschritts gewesen

Die mit Freiheiten ausgestatteten größern Städte vermochten sie nicht
unter ihre Botmäßigkeit zu bringen, ans dem Lande aber wußten sie sich aUev
Unterthan zu macheu. Der hohe Wahlzensus gab ihnen die Verfügung uver
^ Vertretung der Grafschaften im Unterhause so sich^ wie in den ihnen
gehörigen verrotteten Bnr flecken. Die Verwaltung der finf^ wir^W ans die neuste Zeit von ihnen allein geleitet, die niedere Ge clMbarwt
h°ben sie noch jetzt. Im allgemeinen giebt die Rechtsprechung ur^Achter wenig Anlaß zu Klage.i. Nur wenn die Gewohiiheitsrecht ^ Griu^Herren in Frage kommen, läßt sie zu wünschen übrig wie der ^ud ^^igt. der vor kurzem in Tonbridge in Kent verhandelt wurde ^^n ^ndw re
wünschte seine Äcker und Wiesen von der Fuchshetze verschont seM und
'erbat sich in eine.n Schreiben an den Meister der in seiner feg^d ^g nden
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dem Landwirt, der ihm das verwies, spöttisch zu- Schon gu . h»l her ^ig
heute. Da es dem Manne nnr darauf ankam, die Jagd über sem F d
^' verhüten, so wies er die angebotene Entschädigung zurück und ^klagdie beiden Fuchsjäger. In der Verhandlung wurde der Thatbest
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weiteres zugegeben, aber die Friedensrichter wiesen die Klage einfach ab Ev
k°rund nicht oft vor, daß eine solche Klage erhoben wird. Gewöhnlich ist der
Geschädigte klüger und nimmt an. was ihm als Schmerzensgeld geboten wird.
Der Schaden ist manchmal recht beträchtlich, wie wenn infolge des Vorüber-


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[0145] Weniger über Zweifel erhaben ist die von Rhodes geäußerte Ansicht von der Stärke die England ans der Klasse der Landeigentümer g^gen hat Ans der Primogenitur kann die Stärke nicht stammen. So rauche Gesteh ist dnrch die Aufeinanderfolge einer Reihe von Bmnmlern ^ "^ernt haben. Ihren Geist anzustrengen. entartet und wird ^ wühlt es trüb d u Schutz der Fideikommisse erhalten. Wenn in andern Häusern z. B d Stanleys, ein Geist herrscht, der sich nicht in dem eckeln Wesen d oldn n Jugend verliert, sondern seine Befriedigung in der Arbeit für den Staat sindet. s» ist das nicht infolge, sondern trotz der Primogemtur. . ,..^...Das englische Landwesen steht einzig da. in ^wem Lande findet^ sich wieder. Es nach den Kolonien zu verpflanzen ist den Briten me enge allem In England selbst. n.o sonst der Schwache mitleidlos an die Wand gedruckt wird, ist es eine Sonderbarkeit mit seinem künstlichen Schutz des ^tauglichen. Sein Fortbestehn läßt sich nnr erklären ans der Thatsache, do ziir Pa - lamentsreform von 1832 die Grundherren als Klasse uuiimschra.it die H^r- ''hast hatten und noch heute ihre Hand an der Klinke der Ge etzge ung haben Doch der Vergleich der Zeit vor 1832 mit der viktormmfchen f'M s Ungunsten der friihern aus. Seine moderne Ent^c wug ^"icht den Grundherren. Das England, das in der Wel SahU. tap ^thätige und handeltreibende. An seinem Anfblühn haben die G uudherre bi°ß das eine Verdienst, daß sie es nicht gehindert haben Nur auf de B - festignng ihrer Stellung als Gebieter der Landbezirke bedacht, sind sie eher Hemmschuh als eine Triebkraft für das Rad des Fortschritts gewesen Die mit Freiheiten ausgestatteten größern Städte vermochten sie nicht unter ihre Botmäßigkeit zu bringen, ans dem Lande aber wußten sie sich aUev Unterthan zu macheu. Der hohe Wahlzensus gab ihnen die Verfügung uver ^ Vertretung der Grafschaften im Unterhause so sich^ wie in den ihnen gehörigen verrotteten Bnr flecken. Die Verwaltung der finf^ wir^W ans die neuste Zeit von ihnen allein geleitet, die niedere Ge clMbarwt h°ben sie noch jetzt. Im allgemeinen giebt die Rechtsprechung ur^Achter wenig Anlaß zu Klage.i. Nur wenn die Gewohiiheitsrecht ^ Griu^Herren in Frage kommen, läßt sie zu wünschen übrig wie der ^ud ^^igt. der vor kurzem in Tonbridge in Kent verhandelt wurde ^^n ^ndw re wünschte seine Äcker und Wiesen von der Fuchshetze verschont seM und 'erbat sich in eine.n Schreiben an den Meister der in seiner feg^d ^g nden Fnchsmente das Betreten seines Landes. Der Mecher jedoch Me in einem T"gdgenossen über ein und zwei Zoll hohem Weizen bestandne^-e^ und ^ .f dem Landwirt, der ihm das verwies, spöttisch zu- Schon gu . h»l her ^ig heute. Da es dem Manne nnr darauf ankam, die Jagd über sem F d ^' verhüten, so wies er die angebotene Entschädigung zurück und ^klagdie beiden Fuchsjäger. In der Verhandlung wurde der Thatbest and ohn weiteres zugegeben, aber die Friedensrichter wiesen die Klage einfach ab Ev k°rund nicht oft vor, daß eine solche Klage erhoben wird. Gewöhnlich ist der Geschädigte klüger und nimmt an. was ihm als Schmerzensgeld geboten wird. Der Schaden ist manchmal recht beträchtlich, wie wenn infolge des Vorüber-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341875_238787/145>, abgerufen am 01.09.2024.