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Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Erstes Vierteljahr.

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Zur Umgestaltung der Geiieralkominissioiicn

geändert werden, und sollte es sich thatsächlich an einzelnen Stellen anders ge¬
staltet haben, so würde es immer noch verfehlt sein, das Verhältnis als "kol-
legialisches" zu bezeichnen. Hier ist wohl der Wunsch der Vater des Gedankens
gewesen. Wem, weiter Zweifel darüber geäußert worden sind, ob sich die Mit¬
glieder der Spezialkommission die zur Prüfung eines Planprojekts nötigen Orts¬
kenntnisse würden verschaffe!, können, so übersieht man dabei erstens, daß diese
Prüfung ja jetzt durch die Generalkommission und zwar mit gutem Erfolg
vorgenommen wird, obgleich dieser -- meist weit entfernten -- Behörde doch
erst recht die örtliche Information fehlt. Sodnnn aber sollen ja die Mitglieder
der Spezialkommission schon bei der Bonitieruug, bei der Projektierung des
Wege- und Grabeuuetzes und andern vorbereitenden Arbeiten thätig sein.
Sollten sie denn da nicht genug Ortskenntnis erwerben, daß sie ein Plan¬
projekt vorläufig beurteilen könnten? Und wenn ihnen bei einer Durchsicht
der Karten und Register Bedenken entstehn, warum sollen sie nicht an Ort und
Stelle gehn und diese aufklären? Endlich steht ihnen ja auch immer der Land¬
messer zur Verfügung, der sie über alle zweifelhaften Punkte aufklären muß.
Übrigens kommt es dabei noch gnr nicht auf eine eingehende Prüfung an;
es kaun vielmehr erst abgewartet werden, was die Beteiligten selbst bei der
Plnnvorleguug sagen werden.

Wenn ferner gesagt worden ist, nur nnter entscheidender Mitwirkung eines
Landmessers könne eine sogenannte generelle Plandisposition aufgestellt werden,
so trifft auch das nicht zu. Diese "generelle Plandisposition" besteht darin,
daß vor dem Beginn der Ausarbeitung eines Auseinandersetznngsplans die
Grundzüge, nach dem seine Ausarbeitung geschehn soll, bestimmt werden. Es
wird darin z. B. bestimmt, ob eine starke Zusammenlegung geschehn soll, oder
ob mehr Pläne gegeben werden müssen, ob Grundstücke eines bestimmten Feld¬
abschnitts wegen ihrer eigentümlichen Vodenbeschaffenheit oder wegen besondrer
Geführdung durch Naturereignisse gegen andre umgetauscht werden können oder
möglichst den seitherigen Eigentümern zu lassen sind, welche Feldlager mehr
für große und welche mehr für kleine Pläne geeignet sind und dergleichen
'"ehr. Daß nun die Spezialkommission nicht imstande sein sollte, auch ohne
Mitwirkung eiues Landmessers in dieser Beziehung maßgebende Anordnungen
"u treffen, ist doch eine durch nichts gerechtfertigte und nur vou dem einseitigen
Standpunkt des Technikers aus erklärliche Behauptung.

Einen Auseinandersetzungsplan aufzustellen ist eine äußerst schwierige Arbeit.
Es handelt sich bei ihm darum, jedem Beteiligten an Stelle seiner meist zerstreut
und oft in unwirtschaftlichen Formen liegenden vielen alten Parzellen möglichst
wenig neue günstig gestaltete, trotzdem aber dein alten Besitz nach Boden-
beschaffenheit, Entfernung und sonstigen, den Wert beeinflussenden Eigenschaften
entsprechende Abfindnngspläne wieder zu geben. Hat man nun für den einen
Beteiligten glücklich eine solche Abfindung gefunden, so stellt sich bei dem nächsten
vielleicht heraus, daß es nicht möglich ist, diesem die seiner Fordrung ent¬
sprechenden Ländereien zuzuleiten, wenn nicht der vorige wieder geändert wird.
Dasselbe Spiel wiederholt sich vielleicht bei den folgenden Beteiligten; es muß
also immer wieder geändert und versucht werden, wie sich eins am besten ins


Zur Umgestaltung der Geiieralkominissioiicn

geändert werden, und sollte es sich thatsächlich an einzelnen Stellen anders ge¬
staltet haben, so würde es immer noch verfehlt sein, das Verhältnis als „kol-
legialisches" zu bezeichnen. Hier ist wohl der Wunsch der Vater des Gedankens
gewesen. Wem, weiter Zweifel darüber geäußert worden sind, ob sich die Mit¬
glieder der Spezialkommission die zur Prüfung eines Planprojekts nötigen Orts¬
kenntnisse würden verschaffe!, können, so übersieht man dabei erstens, daß diese
Prüfung ja jetzt durch die Generalkommission und zwar mit gutem Erfolg
vorgenommen wird, obgleich dieser — meist weit entfernten — Behörde doch
erst recht die örtliche Information fehlt. Sodnnn aber sollen ja die Mitglieder
der Spezialkommission schon bei der Bonitieruug, bei der Projektierung des
Wege- und Grabeuuetzes und andern vorbereitenden Arbeiten thätig sein.
Sollten sie denn da nicht genug Ortskenntnis erwerben, daß sie ein Plan¬
projekt vorläufig beurteilen könnten? Und wenn ihnen bei einer Durchsicht
der Karten und Register Bedenken entstehn, warum sollen sie nicht an Ort und
Stelle gehn und diese aufklären? Endlich steht ihnen ja auch immer der Land¬
messer zur Verfügung, der sie über alle zweifelhaften Punkte aufklären muß.
Übrigens kommt es dabei noch gnr nicht auf eine eingehende Prüfung an;
es kaun vielmehr erst abgewartet werden, was die Beteiligten selbst bei der
Plnnvorleguug sagen werden.

Wenn ferner gesagt worden ist, nur nnter entscheidender Mitwirkung eines
Landmessers könne eine sogenannte generelle Plandisposition aufgestellt werden,
so trifft auch das nicht zu. Diese „generelle Plandisposition" besteht darin,
daß vor dem Beginn der Ausarbeitung eines Auseinandersetznngsplans die
Grundzüge, nach dem seine Ausarbeitung geschehn soll, bestimmt werden. Es
wird darin z. B. bestimmt, ob eine starke Zusammenlegung geschehn soll, oder
ob mehr Pläne gegeben werden müssen, ob Grundstücke eines bestimmten Feld¬
abschnitts wegen ihrer eigentümlichen Vodenbeschaffenheit oder wegen besondrer
Geführdung durch Naturereignisse gegen andre umgetauscht werden können oder
möglichst den seitherigen Eigentümern zu lassen sind, welche Feldlager mehr
für große und welche mehr für kleine Pläne geeignet sind und dergleichen
'"ehr. Daß nun die Spezialkommission nicht imstande sein sollte, auch ohne
Mitwirkung eiues Landmessers in dieser Beziehung maßgebende Anordnungen
»u treffen, ist doch eine durch nichts gerechtfertigte und nur vou dem einseitigen
Standpunkt des Technikers aus erklärliche Behauptung.

Einen Auseinandersetzungsplan aufzustellen ist eine äußerst schwierige Arbeit.
Es handelt sich bei ihm darum, jedem Beteiligten an Stelle seiner meist zerstreut
und oft in unwirtschaftlichen Formen liegenden vielen alten Parzellen möglichst
wenig neue günstig gestaltete, trotzdem aber dein alten Besitz nach Boden-
beschaffenheit, Entfernung und sonstigen, den Wert beeinflussenden Eigenschaften
entsprechende Abfindnngspläne wieder zu geben. Hat man nun für den einen
Beteiligten glücklich eine solche Abfindung gefunden, so stellt sich bei dem nächsten
vielleicht heraus, daß es nicht möglich ist, diesem die seiner Fordrung ent¬
sprechenden Ländereien zuzuleiten, wenn nicht der vorige wieder geändert wird.
Dasselbe Spiel wiederholt sich vielleicht bei den folgenden Beteiligten; es muß
also immer wieder geändert und versucht werden, wie sich eins am besten ins


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341875_236523/475>, abgerufen am 27.09.2024.