Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Erstes Vierteljahr.Zur Umgestaltung der Geileralkoininissioucn einigen wenigen, wirtschaftlich gestalteten Planen zusammenzulegen und bei Diese Gegensätze auszugleichen, den Generalkommissiouen ihre isolierte Zur Umgestaltung der Geileralkoininissioucn einigen wenigen, wirtschaftlich gestalteten Planen zusammenzulegen und bei Diese Gegensätze auszugleichen, den Generalkommissiouen ihre isolierte <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0404" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/236928"/> <fw type="header" place="top"> Zur Umgestaltung der Geileralkoininissioucn</fw><lb/> <p xml:id="ID_1565" prev="#ID_1564"> einigen wenigen, wirtschaftlich gestalteten Planen zusammenzulegen und bei<lb/> dieser Gelegenheit ausreichende Wege und Wasserzüge zu beschaffen. Das<lb/> Rcuteugutsverfahren hat hauptsächlich die Anstellung großer Güter in kleinere<lb/> Besitzungen (ebenfalls unter Schaffung der erforderlichen Wege und Gruben)<lb/> und deren Verkauf als Rentengüter zum Gegenstände. Beide Verfahren<lb/> bringen eine gewaltige Umwälzung in den ihnen unterworfnen Feldmarken<lb/> mit sich und machen, da die Behörde alles zu thun hat, die durch ihr Ein¬<lb/> greifen bewegten Verhältnisse wieder zur Ruhe zu bringen und völlig geordnete<lb/> Verhältnisse zu schaffen (die z. B. ebensogut für die Berichtigung des Katasters<lb/> und Grundbuchs, wie für den Wege- und Grabenban, Meliorationen usw. zu<lb/> sorgen hat), eine große Zahl wichtiger Entschließungen und Entscheidungen<lb/> notwendig. Diese aber hat sämtlich die Geueralkommission zu treffen, die zu<lb/> dem Zweck im Laufe eines bei ihr anhängigen Verfahrens an die Stelle aller<lb/> sonst zuständigen ordentlichen Gerichte und Verwaltungsbehörden tritt. Da<lb/> nun die Generalkommission, die mit keiner eignen Initiative ausgestattet ist,<lb/> immer nur auf Anrufen der Beteiligten thätig wird, mithin immer nur für einzelne<lb/> Feldmarken aber selten für große aneinandergrenzende Gebiete zuständig ist, so<lb/> liegt die Gefahr nahe, daß die von ihr für diese zerstreuten Feldmarken getrvffnen<lb/> Maßregeln den Plänen und Anordnungen der ordentlichen Behörden in den<lb/> Nachbarfeldmarken nicht entsprechen, und daß sich die Verschiedenheit von Ver¬<lb/> waltungsgrundsätzen unangenehm bemerkbar macht. Eine Ausgleichung solcher<lb/> Verschiedenheiten stößt aber, da es an einer ausreichend sachkundigen gemein¬<lb/> schaftlichen höhern Provinzialinstanz fehlt, auf große Schwierigkeiten. Leider<lb/> hat sich infolgedessen in der Praxis vielfach ein gewisser Gegensatz zwischen<lb/> den Gcneralkommissionen und den übrigen Verwaltungsbehörden ansgebildet,<lb/> der zum Teil darauf zurückgeführt werden muß, daß die letztgenannten es als<lb/> einen Eingriff in ihre Rechte ansehen, wenn die Generalkommissionen in den<lb/> ihrer Bearbeitung unterliegenden Sachen die sonst den andern obliegenden<lb/> obrigkeitlichen Befugnisse ausüben, zum Teil aber auch darauf, daß die General-<lb/> kommissionen bei ihrer nahezu unbegrenzten Machtbefugnis nicht immer auf<lb/> andre Behörden die nötige Rücksicht nehmen.</p><lb/> <p xml:id="ID_1566" next="#ID_1567"> Diese Gegensätze auszugleichen, den Generalkommissiouen ihre isolierte<lb/> Stellung zu nehmen und sie in die übrige Verwaltung enger einzugliedern<lb/> ist der Zweck des ersten Teils der Resolution. Ihr Schwerpunkt liegt darin,<lb/> daß den Oberprüsidenteu ein maßgebender Einfluß auf den Gang der Geschäfte<lb/> gesichert werden soll. Mit voller Absicht ist aber nicht genauer angegeben,<lb/> wie das geschehn solle; mit der gewählten Fassung sollte zugleich auch dem<lb/> Wunsche derer Rechnung getragen werden, die eine Organisation wünschen, die<lb/> es ermöglicht, den Generalkommissionen auch neue Aufgaben zu überweisen.<lb/> Der jetzige Zustand, wonach sich die Generalkommissionen, denen jetzt einzelne<lb/> Landeskulturangelegenheiten zum größten Teil überwiesen sind, um die Landes¬<lb/> kultur im allgemeinen nicht zu kümmern haben, die Regierungen aber, denen<lb/> diese Fürsorge obliegt, sie nicht in ausreichendem Maße zu leisten vermögen,<lb/> weil ihnen die ausreichende Übersicht für die Förderung der Landeskultur nach<lb/> einheitlichen Grundlagen abgeht, sie auch nicht in genügendem Maße über die</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0404]
Zur Umgestaltung der Geileralkoininissioucn
einigen wenigen, wirtschaftlich gestalteten Planen zusammenzulegen und bei
dieser Gelegenheit ausreichende Wege und Wasserzüge zu beschaffen. Das
Rcuteugutsverfahren hat hauptsächlich die Anstellung großer Güter in kleinere
Besitzungen (ebenfalls unter Schaffung der erforderlichen Wege und Gruben)
und deren Verkauf als Rentengüter zum Gegenstände. Beide Verfahren
bringen eine gewaltige Umwälzung in den ihnen unterworfnen Feldmarken
mit sich und machen, da die Behörde alles zu thun hat, die durch ihr Ein¬
greifen bewegten Verhältnisse wieder zur Ruhe zu bringen und völlig geordnete
Verhältnisse zu schaffen (die z. B. ebensogut für die Berichtigung des Katasters
und Grundbuchs, wie für den Wege- und Grabenban, Meliorationen usw. zu
sorgen hat), eine große Zahl wichtiger Entschließungen und Entscheidungen
notwendig. Diese aber hat sämtlich die Geueralkommission zu treffen, die zu
dem Zweck im Laufe eines bei ihr anhängigen Verfahrens an die Stelle aller
sonst zuständigen ordentlichen Gerichte und Verwaltungsbehörden tritt. Da
nun die Generalkommission, die mit keiner eignen Initiative ausgestattet ist,
immer nur auf Anrufen der Beteiligten thätig wird, mithin immer nur für einzelne
Feldmarken aber selten für große aneinandergrenzende Gebiete zuständig ist, so
liegt die Gefahr nahe, daß die von ihr für diese zerstreuten Feldmarken getrvffnen
Maßregeln den Plänen und Anordnungen der ordentlichen Behörden in den
Nachbarfeldmarken nicht entsprechen, und daß sich die Verschiedenheit von Ver¬
waltungsgrundsätzen unangenehm bemerkbar macht. Eine Ausgleichung solcher
Verschiedenheiten stößt aber, da es an einer ausreichend sachkundigen gemein¬
schaftlichen höhern Provinzialinstanz fehlt, auf große Schwierigkeiten. Leider
hat sich infolgedessen in der Praxis vielfach ein gewisser Gegensatz zwischen
den Gcneralkommissionen und den übrigen Verwaltungsbehörden ansgebildet,
der zum Teil darauf zurückgeführt werden muß, daß die letztgenannten es als
einen Eingriff in ihre Rechte ansehen, wenn die Generalkommissionen in den
ihrer Bearbeitung unterliegenden Sachen die sonst den andern obliegenden
obrigkeitlichen Befugnisse ausüben, zum Teil aber auch darauf, daß die General-
kommissionen bei ihrer nahezu unbegrenzten Machtbefugnis nicht immer auf
andre Behörden die nötige Rücksicht nehmen.
Diese Gegensätze auszugleichen, den Generalkommissiouen ihre isolierte
Stellung zu nehmen und sie in die übrige Verwaltung enger einzugliedern
ist der Zweck des ersten Teils der Resolution. Ihr Schwerpunkt liegt darin,
daß den Oberprüsidenteu ein maßgebender Einfluß auf den Gang der Geschäfte
gesichert werden soll. Mit voller Absicht ist aber nicht genauer angegeben,
wie das geschehn solle; mit der gewählten Fassung sollte zugleich auch dem
Wunsche derer Rechnung getragen werden, die eine Organisation wünschen, die
es ermöglicht, den Generalkommissionen auch neue Aufgaben zu überweisen.
Der jetzige Zustand, wonach sich die Generalkommissionen, denen jetzt einzelne
Landeskulturangelegenheiten zum größten Teil überwiesen sind, um die Landes¬
kultur im allgemeinen nicht zu kümmern haben, die Regierungen aber, denen
diese Fürsorge obliegt, sie nicht in ausreichendem Maße zu leisten vermögen,
weil ihnen die ausreichende Übersicht für die Förderung der Landeskultur nach
einheitlichen Grundlagen abgeht, sie auch nicht in genügendem Maße über die
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