Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Erstes Vierteljahr.Nie österreichische Ltaatskrise und die Ausgleichsvorlageu wären seit 1868 von den österreichischen Parteien Die Gefahren der Einführung eines absolutistischen Regiments in Österreich Aus den wiederholten deutsch-tschechischen Ausgleichsverhandlungen sind Nie österreichische Ltaatskrise und die Ausgleichsvorlageu wären seit 1868 von den österreichischen Parteien Die Gefahren der Einführung eines absolutistischen Regiments in Österreich Aus den wiederholten deutsch-tschechischen Ausgleichsverhandlungen sind <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0354" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/236878"/> <fw type="header" place="top"> Nie österreichische Ltaatskrise</fw><lb/> <p xml:id="ID_1353" prev="#ID_1352"> und die Ausgleichsvorlageu wären seit 1868 von den österreichischen Parteien<lb/> nur nach ihrem sachlichen Inhalt, nicht aber nach dem Preise beurteilt worden,<lb/> den die jeweiligen Regierungen den einzelnen Parteien für ihre Genehmigung<lb/> boten. Darin ist auch die politische Imparität Österreichs gegenüber Ungarn be¬<lb/> gründet; denn weil mau in Osterreich Ausgleichsmajoritäten kaufen konnte, hatte<lb/> immer Ungarn bei der Feststellung der Ausgleichsbedingungen das entscheidende<lb/> Wort. Seit Vaterl ist das allerdings insofern anders geworden, als solche Ge¬<lb/> schäfte in der Ausgleichsfrage im österreichischen Parlament nicht mehr möglich sind.<lb/> Ganz abgesehen davon, daß der Kaufpreis, den die Regierungen den einzelnen<lb/> Parteien für die Erneuerung des alten Ausgleichs zahlen möchten, nicht mehr<lb/> liquidiert werdeu kann, weil sich die nationalen Empfindungen der einen oder<lb/> der andern Seite dagegen ausbäumen, ist der Widerstand gegen die fortgesetzte<lb/> Übervorteilung Österreichs durch Ungarn so stark geworden, daß die Mitwirkung<lb/> des österreichischen Abgeordnetenhauses bei einer Erneuerung des Ausgleichs<lb/> auf der alten Grundlage vollständig ausgeschlossen erscheint. Betrachtet man<lb/> nun diese Erneuerung als eine Notwendigkeit, und will man unter allen Um¬<lb/> ständen den Dualismus, wie er durch die 1867 zwischen Österreich und Ungarn<lb/> getroffnen Vereinbarungen geschaffen worden ist, erhalten wissen, dann bleibt<lb/> allerdings nichts andres übrig, als der Staatsstreich, d. h. die Anfdrüngung<lb/> eines die Erneuerung des Ausgleichs auf der alten Grundlage verfügenden<lb/> Gesetzes gegen den ausgesprochnen Willen der Volksvertretung. Also auch<lb/> auf diesem Gebiete der Verfassung führt, wie man sieht, die deutschliberal-<lb/> zentralistische Auffassung, aus der die Dezemberverfassung hervorgegangen ist,<lb/> zur Verneinung des Konstitutionalismus; der farbenprächtige Falter der De¬<lb/> zemberverfassung ist wieder zur grauen Raupe des Absolutismus geworden.</p><lb/> <p xml:id="ID_1354"> Die Gefahren der Einführung eines absolutistischen Regiments in Österreich<lb/> springen aber so stark in die Augen, daß ein Staatsstreich in dem gedachten<lb/> Sinne als ausgeschlossen gelten darf. Gegen die Aufzwinguug eiues Ausgleichs<lb/> mit Ungarn würde sich das Volk wie ein Mann erheben, die Regelung der<lb/> Nationalitütenfrage durch die Krone würde es als eine befreiende That begrüßen.<lb/> Was gegen einen solchen Akt als einen absolutistischen Handstreich protestiert<lb/> und agitiert, ist nicht der Beachtung wert, es find dies die bekannten kon¬<lb/> stitutionellen Klageweiber, die in ihrer eignen Unfähigkeit die konstitutionelle<lb/> Form über das Wesen des Konstitutionalismus stellen, und Fraktionen, die<lb/> in einem faulen Körper besser gedeihen als in einem gesunden. Wer heute<lb/> mutvoll den Knoten der Nationalitäteufrage durchhaut, ist des Erfolges sicher.<lb/> Sache der Krone würde es also allein sein, die verfassungsrechtlichen Be¬<lb/> stimmungen zu erlassen, die diese Fragen erledigen, über die sich das Parlament<lb/> nicht zu einigen vermag, und die infolgedessen die Verfassungsmüßigkeit schon<lb/> unterbrochen haben.</p><lb/> <p xml:id="ID_1355" next="#ID_1356"> Aus den wiederholten deutsch-tschechischen Ausgleichsverhandlungen sind<lb/> die Grundlagen eines das Verhältnis der Volksstümme in den Sudetenländern<lb/> untereinander und zum Staate regelnden „Ausgleichs" schon bekannt, und<lb/> über die vorhandnen Differenzen zu entscheiden ist der Krone umso leichter,<lb/> als sie auch die privaten Meinungen der Beteiligten kennt und darum weiß,</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0354]
Nie österreichische Ltaatskrise
und die Ausgleichsvorlageu wären seit 1868 von den österreichischen Parteien
nur nach ihrem sachlichen Inhalt, nicht aber nach dem Preise beurteilt worden,
den die jeweiligen Regierungen den einzelnen Parteien für ihre Genehmigung
boten. Darin ist auch die politische Imparität Österreichs gegenüber Ungarn be¬
gründet; denn weil mau in Osterreich Ausgleichsmajoritäten kaufen konnte, hatte
immer Ungarn bei der Feststellung der Ausgleichsbedingungen das entscheidende
Wort. Seit Vaterl ist das allerdings insofern anders geworden, als solche Ge¬
schäfte in der Ausgleichsfrage im österreichischen Parlament nicht mehr möglich sind.
Ganz abgesehen davon, daß der Kaufpreis, den die Regierungen den einzelnen
Parteien für die Erneuerung des alten Ausgleichs zahlen möchten, nicht mehr
liquidiert werdeu kann, weil sich die nationalen Empfindungen der einen oder
der andern Seite dagegen ausbäumen, ist der Widerstand gegen die fortgesetzte
Übervorteilung Österreichs durch Ungarn so stark geworden, daß die Mitwirkung
des österreichischen Abgeordnetenhauses bei einer Erneuerung des Ausgleichs
auf der alten Grundlage vollständig ausgeschlossen erscheint. Betrachtet man
nun diese Erneuerung als eine Notwendigkeit, und will man unter allen Um¬
ständen den Dualismus, wie er durch die 1867 zwischen Österreich und Ungarn
getroffnen Vereinbarungen geschaffen worden ist, erhalten wissen, dann bleibt
allerdings nichts andres übrig, als der Staatsstreich, d. h. die Anfdrüngung
eines die Erneuerung des Ausgleichs auf der alten Grundlage verfügenden
Gesetzes gegen den ausgesprochnen Willen der Volksvertretung. Also auch
auf diesem Gebiete der Verfassung führt, wie man sieht, die deutschliberal-
zentralistische Auffassung, aus der die Dezemberverfassung hervorgegangen ist,
zur Verneinung des Konstitutionalismus; der farbenprächtige Falter der De¬
zemberverfassung ist wieder zur grauen Raupe des Absolutismus geworden.
Die Gefahren der Einführung eines absolutistischen Regiments in Österreich
springen aber so stark in die Augen, daß ein Staatsstreich in dem gedachten
Sinne als ausgeschlossen gelten darf. Gegen die Aufzwinguug eiues Ausgleichs
mit Ungarn würde sich das Volk wie ein Mann erheben, die Regelung der
Nationalitütenfrage durch die Krone würde es als eine befreiende That begrüßen.
Was gegen einen solchen Akt als einen absolutistischen Handstreich protestiert
und agitiert, ist nicht der Beachtung wert, es find dies die bekannten kon¬
stitutionellen Klageweiber, die in ihrer eignen Unfähigkeit die konstitutionelle
Form über das Wesen des Konstitutionalismus stellen, und Fraktionen, die
in einem faulen Körper besser gedeihen als in einem gesunden. Wer heute
mutvoll den Knoten der Nationalitäteufrage durchhaut, ist des Erfolges sicher.
Sache der Krone würde es also allein sein, die verfassungsrechtlichen Be¬
stimmungen zu erlassen, die diese Fragen erledigen, über die sich das Parlament
nicht zu einigen vermag, und die infolgedessen die Verfassungsmüßigkeit schon
unterbrochen haben.
Aus den wiederholten deutsch-tschechischen Ausgleichsverhandlungen sind
die Grundlagen eines das Verhältnis der Volksstümme in den Sudetenländern
untereinander und zum Staate regelnden „Ausgleichs" schon bekannt, und
über die vorhandnen Differenzen zu entscheiden ist der Krone umso leichter,
als sie auch die privaten Meinungen der Beteiligten kennt und darum weiß,
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