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Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Viertes Vierteljahr.

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Aur Umgestaltung der Wasserwirtschaft

der Auffassung in den Gebieten des nltpreußischeu Rechts und des ova" vivilv.
Dein entsprechend ist mich dus Recht der Benutzung deS Wassers dieser Misse
i" den einzelnen Staateugelneteu mut Teil verschieden, zum Teil unbestimmt.
In einigen Staaten sind die wasserrechtlichen Grundsätze überhaupt nicht be¬
sonders kodifiziert. Solange es sich bei den wasserwirtschaftlichen Unter¬
nehmungen nur um Vorflutbeschaffnng oder um Trockenlegung von Seen und
toten Flußarmen, sowie um geringfügige Anfstannngen für Mühlen und eng¬
begrenzte Bewässerungen handelte, ist die Zersplitterung der Wassergesetzgebnug
wohl uicht so stark empfunden worden wie hente. Auch die Unsicherheit in
der Geltung der einzelnen wasserrechtlichen Bestimmungen mag früher wenig
hervorgetreten sein, weil die Wasserlünfe noch einen gleichmäßig reichlichen
Wasserbestand boten, der sowohl für die landwirtschaftliche wie auch für die
gelverbliche Nutzung genügte. Später trat dann mit der Ausbreitung des
Dampfbetriebes ans allen Gebieten der gewerblichen Produktion eine gewisse
Gleichgiltigkeit gegenüber den Wasserkraftanlagen ein, die infolge der Un¬
beständigkeit der Wasserliefernng der Flüsse in der Mehrzahl nicht mehr
konkurrenzfähig waren. Wahrscheinlich aus diese" Gründen ruhte die Wasser-
gesetzgebung von der Mitte des vergangnen Jahrhunderts ab längere Zeit.
Erst das wachsende Bedürfnis der Landwirtschaft an Berieselnngswnsser für
größere Grnndstückverbände gab den Anstoß zu erneuter gesetzlicher Regelung,
die die Rechtsgrundsätze für die Bildung von Wassergenossenschaften zum
Zwecke der Landeskultur zusammenfaßte und ergänzte. In der neusten Zeit
drängen gleichermaßen Industrie und Landwirtschaft, Hygiene und Binnenschiff-
fahrt auf eine Umgestaltung der gesamten Wassergesetzgebung, Bei einer der¬
artigen Zerrissenheit und zum Teil Rückständigkeit der Gesetzgebung ist es
natürlich sehr schwer, die gestellten Aufgaben eines allgemeinen, durchgreifenden
Wasserrückstaus durchzuführen,

Was zunächst die Frage der wichtigen Thalsperrbecken betrifft, so wird
sie im Sinne der vornufgegangnen Ausführungen, d, h. in einer die allgemeine
Wasserhaltung wirklich nachhaltig beeinflussenden Weise nur dnrch ein ener¬
gisches Zusammenwirken von Staat, Provinz und Privatunternehmung gelöst
werden können, Staat und Provinz werde", wie jetzt in Schlesien, die Aus¬
führung der notwendigsten Rnckstaubecken dort in die Hand nehmen, wo die
Schädel! der Überschlvenliullligen so groß sind, daß sie eine allgemeine Gefahr
für Gut und Leben größerer Bevölkerungsteile mit sich bringen, wo es also
zuvörderst auf Verhütung gefährlichster Hochlvasserbedrohungen ankommt. Ferner
vielleicht da, wo es sich um die Beschaffung des notwendigsten Betriebswassers
für die Hauptschiffahrtsstraßen handelt. Die Thalsperrbecken dagegen, die für
Schaffung neuer Betriebskräfte, für die Ausschließung und Förderung entlegner
Gebirgsgegenden dnrch elektrische Bahnen, für die Speisung von Stich- und
Nebenkanülen, für Trink- und Nutzlvasserversorgungen lind zur Verbesserung
der Ablvässerspülmig der chemischen Industrien nötig sind, werden unter staat¬
licher Aufsicht den zunächst Beteiligten zur Ausführung überlassen bleiben


Aur Umgestaltung der Wasserwirtschaft

der Auffassung in den Gebieten des nltpreußischeu Rechts und des ova« vivilv.
Dein entsprechend ist mich dus Recht der Benutzung deS Wassers dieser Misse
i» den einzelnen Staateugelneteu mut Teil verschieden, zum Teil unbestimmt.
In einigen Staaten sind die wasserrechtlichen Grundsätze überhaupt nicht be¬
sonders kodifiziert. Solange es sich bei den wasserwirtschaftlichen Unter¬
nehmungen nur um Vorflutbeschaffnng oder um Trockenlegung von Seen und
toten Flußarmen, sowie um geringfügige Anfstannngen für Mühlen und eng¬
begrenzte Bewässerungen handelte, ist die Zersplitterung der Wassergesetzgebnug
wohl uicht so stark empfunden worden wie hente. Auch die Unsicherheit in
der Geltung der einzelnen wasserrechtlichen Bestimmungen mag früher wenig
hervorgetreten sein, weil die Wasserlünfe noch einen gleichmäßig reichlichen
Wasserbestand boten, der sowohl für die landwirtschaftliche wie auch für die
gelverbliche Nutzung genügte. Später trat dann mit der Ausbreitung des
Dampfbetriebes ans allen Gebieten der gewerblichen Produktion eine gewisse
Gleichgiltigkeit gegenüber den Wasserkraftanlagen ein, die infolge der Un¬
beständigkeit der Wasserliefernng der Flüsse in der Mehrzahl nicht mehr
konkurrenzfähig waren. Wahrscheinlich aus diese» Gründen ruhte die Wasser-
gesetzgebung von der Mitte des vergangnen Jahrhunderts ab längere Zeit.
Erst das wachsende Bedürfnis der Landwirtschaft an Berieselnngswnsser für
größere Grnndstückverbände gab den Anstoß zu erneuter gesetzlicher Regelung,
die die Rechtsgrundsätze für die Bildung von Wassergenossenschaften zum
Zwecke der Landeskultur zusammenfaßte und ergänzte. In der neusten Zeit
drängen gleichermaßen Industrie und Landwirtschaft, Hygiene und Binnenschiff-
fahrt auf eine Umgestaltung der gesamten Wassergesetzgebung, Bei einer der¬
artigen Zerrissenheit und zum Teil Rückständigkeit der Gesetzgebung ist es
natürlich sehr schwer, die gestellten Aufgaben eines allgemeinen, durchgreifenden
Wasserrückstaus durchzuführen,

Was zunächst die Frage der wichtigen Thalsperrbecken betrifft, so wird
sie im Sinne der vornufgegangnen Ausführungen, d, h. in einer die allgemeine
Wasserhaltung wirklich nachhaltig beeinflussenden Weise nur dnrch ein ener¬
gisches Zusammenwirken von Staat, Provinz und Privatunternehmung gelöst
werden können, Staat und Provinz werde», wie jetzt in Schlesien, die Aus¬
führung der notwendigsten Rnckstaubecken dort in die Hand nehmen, wo die
Schädel! der Überschlvenliullligen so groß sind, daß sie eine allgemeine Gefahr
für Gut und Leben größerer Bevölkerungsteile mit sich bringen, wo es also
zuvörderst auf Verhütung gefährlichster Hochlvasserbedrohungen ankommt. Ferner
vielleicht da, wo es sich um die Beschaffung des notwendigsten Betriebswassers
für die Hauptschiffahrtsstraßen handelt. Die Thalsperrbecken dagegen, die für
Schaffung neuer Betriebskräfte, für die Ausschließung und Förderung entlegner
Gebirgsgegenden dnrch elektrische Bahnen, für die Speisung von Stich- und
Nebenkanülen, für Trink- und Nutzlvasserversorgungen lind zur Verbesserung
der Ablvässerspülmig der chemischen Industrien nötig sind, werden unter staat¬
licher Aufsicht den zunächst Beteiligten zur Ausführung überlassen bleiben


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[0085] Aur Umgestaltung der Wasserwirtschaft der Auffassung in den Gebieten des nltpreußischeu Rechts und des ova« vivilv. Dein entsprechend ist mich dus Recht der Benutzung deS Wassers dieser Misse i» den einzelnen Staateugelneteu mut Teil verschieden, zum Teil unbestimmt. In einigen Staaten sind die wasserrechtlichen Grundsätze überhaupt nicht be¬ sonders kodifiziert. Solange es sich bei den wasserwirtschaftlichen Unter¬ nehmungen nur um Vorflutbeschaffnng oder um Trockenlegung von Seen und toten Flußarmen, sowie um geringfügige Anfstannngen für Mühlen und eng¬ begrenzte Bewässerungen handelte, ist die Zersplitterung der Wassergesetzgebnug wohl uicht so stark empfunden worden wie hente. Auch die Unsicherheit in der Geltung der einzelnen wasserrechtlichen Bestimmungen mag früher wenig hervorgetreten sein, weil die Wasserlünfe noch einen gleichmäßig reichlichen Wasserbestand boten, der sowohl für die landwirtschaftliche wie auch für die gelverbliche Nutzung genügte. Später trat dann mit der Ausbreitung des Dampfbetriebes ans allen Gebieten der gewerblichen Produktion eine gewisse Gleichgiltigkeit gegenüber den Wasserkraftanlagen ein, die infolge der Un¬ beständigkeit der Wasserliefernng der Flüsse in der Mehrzahl nicht mehr konkurrenzfähig waren. Wahrscheinlich aus diese» Gründen ruhte die Wasser- gesetzgebung von der Mitte des vergangnen Jahrhunderts ab längere Zeit. Erst das wachsende Bedürfnis der Landwirtschaft an Berieselnngswnsser für größere Grnndstückverbände gab den Anstoß zu erneuter gesetzlicher Regelung, die die Rechtsgrundsätze für die Bildung von Wassergenossenschaften zum Zwecke der Landeskultur zusammenfaßte und ergänzte. In der neusten Zeit drängen gleichermaßen Industrie und Landwirtschaft, Hygiene und Binnenschiff- fahrt auf eine Umgestaltung der gesamten Wassergesetzgebung, Bei einer der¬ artigen Zerrissenheit und zum Teil Rückständigkeit der Gesetzgebung ist es natürlich sehr schwer, die gestellten Aufgaben eines allgemeinen, durchgreifenden Wasserrückstaus durchzuführen, Was zunächst die Frage der wichtigen Thalsperrbecken betrifft, so wird sie im Sinne der vornufgegangnen Ausführungen, d, h. in einer die allgemeine Wasserhaltung wirklich nachhaltig beeinflussenden Weise nur dnrch ein ener¬ gisches Zusammenwirken von Staat, Provinz und Privatunternehmung gelöst werden können, Staat und Provinz werde», wie jetzt in Schlesien, die Aus¬ führung der notwendigsten Rnckstaubecken dort in die Hand nehmen, wo die Schädel! der Überschlvenliullligen so groß sind, daß sie eine allgemeine Gefahr für Gut und Leben größerer Bevölkerungsteile mit sich bringen, wo es also zuvörderst auf Verhütung gefährlichster Hochlvasserbedrohungen ankommt. Ferner vielleicht da, wo es sich um die Beschaffung des notwendigsten Betriebswassers für die Hauptschiffahrtsstraßen handelt. Die Thalsperrbecken dagegen, die für Schaffung neuer Betriebskräfte, für die Ausschließung und Förderung entlegner Gebirgsgegenden dnrch elektrische Bahnen, für die Speisung von Stich- und Nebenkanülen, für Trink- und Nutzlvasserversorgungen lind zur Verbesserung der Ablvässerspülmig der chemischen Industrien nötig sind, werden unter staat¬ licher Aufsicht den zunächst Beteiligten zur Ausführung überlassen bleiben

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_235821/85>, abgerufen am 28.07.2024.