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Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Viertes Vierteljahr.

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In Wirklichkeit ist der Diktatnrparagraph nichts weiter als eine fast wört¬
liche Nachbildung des H 11 der Instruktion für die preußischen Oberpräsidenten
vom 30. Dezember 1825. Diese Bestimmung enthielt eine generelle Ermäch¬
tigung für die preußischen Oberpräsidenten, in dringenden Fällen die Polizei¬
maßregeln zu treffen, die zur .Kompetenz der ihnen vorgesetzten Staatsorgane
-- der Minister und des Königs -- gehörten. Diese Vollmacht der Ober¬
präsidenten hat viele Jahrzehnte lang in Preußen bestanden, ohne daß jemals
die geringste Klage über ihren Gebrauch oder Mißbrauch laut geworden wäre.
Ais nun 1871 auch im Reichslande ein OberPräsident eingesetzt wurde, war
die Bedeutung dieser Behörde, der Umfang ihrer Befugnisse und die Art ihrer
Wirksamkeit sowohl der einheimischen Bevölkerung als einem großen Teil der
süddeutschen Beamtenschaft völlig nnbekamit. Infolgedessen wurde iz 10 des
Gesetzes vom 30. Dezember 1871 nicht im Sinne des preußischen Verwaltungs-
rechts, souderu im Sinne des bisherigen französischen Staatsrechts ausgelegt.
Die Befugnis, polizeiliche Maßregeln zu treffen, die H 1(> dein Oberpräsidenten
übertrug, wurde identifiziert mit der Befugnis, nissrires as lmrllg xoliov oder
Apo8 as Aonvmmsinvill vorzunehmen, die das frühere französische Staatsrecht
den, Inhaber der vollziehenden Gewalt beilegte.

In Frankreich, dem klassischen Lande der Staatsstreiche und der Revolutionen,
ist der rechtliche Zusammenhang zwischen der bestehenden Verfassung und den
frühern Verfassungen wiederholt durch einen gewaltsamen Umsturz der gesamten
Staatsordnung zerstört worden. Um nur trotz dieser Verfassungsbrüche deu
Schein einer legitimen Rechtsordnung theoretisch aufrecht zu erhalten?, sind die
französischen Juristen auf die geniale Idee gekommen, den Rechtsbruch selbst
zu einem Rechtsinstitut zu erheben und in eine juristische Formel zu bringen.
Dieses Rechtsinstitut, bei dem kraft einer Fiktion rechtswidrige Handlungen
als rechtmäßige betrachtet werden, ist das schon erwähnte Institut der -uzws
as AouvernLiliönt. Wenn der Inhaber der vollziehenden Genullt eine politische
Maßregel l^oth poMqus) trifft, die mit dem Gesetz in Widerspruch steht, so
kann die Gesetzü'idrigkeit dieser Maßregel weder vor den Zivilgerichten noch
vor den Strafgerichten noch vor den Berwaltnngsgerichten geltend gemacht
werden. Die Volksvertretung ist allem befugt, eine politische Maßregel des
Inhabers der vollziehenden Gewalt als gesetzwidrig anzufechten. Zur Zeit des
zweiten Kniserreichs hatte nur der Senat das Recht, einen g,vo 6" gorivsrnvMvill
für verfassungswidrig zu erklären, und die Mitglieder dieses Senats wurden
sämtlich von Napoleon III. ernannt! Es leuchtet ohne weiteres ein, daß diese
Theorie jeder starken Regierung eine ungeheure Macht gewährt. Eine starke
Regierung kann, unbekümmert um den Widerspruch des Parlaments, durch
das Mittel der Kot^s as ^ouvörnöinsill die Rechte der Staatsbürger und das
Verfassungsrecht des Landes verletzen!

In Deutschland nun ist diese ganze Lehre unbekannt. Wenn der Statt¬
halter durch eine,, ^ MUV6rnöM,6ni in die Zuständigkeit der Militär¬
behörden eingreifen wollte, so würde er zweifellos nicht bloß bei den milieu-


In Wirklichkeit ist der Diktatnrparagraph nichts weiter als eine fast wört¬
liche Nachbildung des H 11 der Instruktion für die preußischen Oberpräsidenten
vom 30. Dezember 1825. Diese Bestimmung enthielt eine generelle Ermäch¬
tigung für die preußischen Oberpräsidenten, in dringenden Fällen die Polizei¬
maßregeln zu treffen, die zur .Kompetenz der ihnen vorgesetzten Staatsorgane
— der Minister und des Königs — gehörten. Diese Vollmacht der Ober¬
präsidenten hat viele Jahrzehnte lang in Preußen bestanden, ohne daß jemals
die geringste Klage über ihren Gebrauch oder Mißbrauch laut geworden wäre.
Ais nun 1871 auch im Reichslande ein OberPräsident eingesetzt wurde, war
die Bedeutung dieser Behörde, der Umfang ihrer Befugnisse und die Art ihrer
Wirksamkeit sowohl der einheimischen Bevölkerung als einem großen Teil der
süddeutschen Beamtenschaft völlig nnbekamit. Infolgedessen wurde iz 10 des
Gesetzes vom 30. Dezember 1871 nicht im Sinne des preußischen Verwaltungs-
rechts, souderu im Sinne des bisherigen französischen Staatsrechts ausgelegt.
Die Befugnis, polizeiliche Maßregeln zu treffen, die H 1(> dein Oberpräsidenten
übertrug, wurde identifiziert mit der Befugnis, nissrires as lmrllg xoliov oder
Apo8 as Aonvmmsinvill vorzunehmen, die das frühere französische Staatsrecht
den, Inhaber der vollziehenden Gewalt beilegte.

In Frankreich, dem klassischen Lande der Staatsstreiche und der Revolutionen,
ist der rechtliche Zusammenhang zwischen der bestehenden Verfassung und den
frühern Verfassungen wiederholt durch einen gewaltsamen Umsturz der gesamten
Staatsordnung zerstört worden. Um nur trotz dieser Verfassungsbrüche deu
Schein einer legitimen Rechtsordnung theoretisch aufrecht zu erhalten?, sind die
französischen Juristen auf die geniale Idee gekommen, den Rechtsbruch selbst
zu einem Rechtsinstitut zu erheben und in eine juristische Formel zu bringen.
Dieses Rechtsinstitut, bei dem kraft einer Fiktion rechtswidrige Handlungen
als rechtmäßige betrachtet werden, ist das schon erwähnte Institut der -uzws
as AouvernLiliönt. Wenn der Inhaber der vollziehenden Genullt eine politische
Maßregel l^oth poMqus) trifft, die mit dem Gesetz in Widerspruch steht, so
kann die Gesetzü'idrigkeit dieser Maßregel weder vor den Zivilgerichten noch
vor den Strafgerichten noch vor den Berwaltnngsgerichten geltend gemacht
werden. Die Volksvertretung ist allem befugt, eine politische Maßregel des
Inhabers der vollziehenden Gewalt als gesetzwidrig anzufechten. Zur Zeit des
zweiten Kniserreichs hatte nur der Senat das Recht, einen g,vo 6« gorivsrnvMvill
für verfassungswidrig zu erklären, und die Mitglieder dieses Senats wurden
sämtlich von Napoleon III. ernannt! Es leuchtet ohne weiteres ein, daß diese
Theorie jeder starken Regierung eine ungeheure Macht gewährt. Eine starke
Regierung kann, unbekümmert um den Widerspruch des Parlaments, durch
das Mittel der Kot^s as ^ouvörnöinsill die Rechte der Staatsbürger und das
Verfassungsrecht des Landes verletzen!

In Deutschland nun ist diese ganze Lehre unbekannt. Wenn der Statt¬
halter durch eine,, ^ MUV6rnöM,6ni in die Zuständigkeit der Militär¬
behörden eingreifen wollte, so würde er zweifellos nicht bloß bei den milieu-


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[0077] In Wirklichkeit ist der Diktatnrparagraph nichts weiter als eine fast wört¬ liche Nachbildung des H 11 der Instruktion für die preußischen Oberpräsidenten vom 30. Dezember 1825. Diese Bestimmung enthielt eine generelle Ermäch¬ tigung für die preußischen Oberpräsidenten, in dringenden Fällen die Polizei¬ maßregeln zu treffen, die zur .Kompetenz der ihnen vorgesetzten Staatsorgane — der Minister und des Königs — gehörten. Diese Vollmacht der Ober¬ präsidenten hat viele Jahrzehnte lang in Preußen bestanden, ohne daß jemals die geringste Klage über ihren Gebrauch oder Mißbrauch laut geworden wäre. Ais nun 1871 auch im Reichslande ein OberPräsident eingesetzt wurde, war die Bedeutung dieser Behörde, der Umfang ihrer Befugnisse und die Art ihrer Wirksamkeit sowohl der einheimischen Bevölkerung als einem großen Teil der süddeutschen Beamtenschaft völlig nnbekamit. Infolgedessen wurde iz 10 des Gesetzes vom 30. Dezember 1871 nicht im Sinne des preußischen Verwaltungs- rechts, souderu im Sinne des bisherigen französischen Staatsrechts ausgelegt. Die Befugnis, polizeiliche Maßregeln zu treffen, die H 1(> dein Oberpräsidenten übertrug, wurde identifiziert mit der Befugnis, nissrires as lmrllg xoliov oder Apo8 as Aonvmmsinvill vorzunehmen, die das frühere französische Staatsrecht den, Inhaber der vollziehenden Gewalt beilegte. In Frankreich, dem klassischen Lande der Staatsstreiche und der Revolutionen, ist der rechtliche Zusammenhang zwischen der bestehenden Verfassung und den frühern Verfassungen wiederholt durch einen gewaltsamen Umsturz der gesamten Staatsordnung zerstört worden. Um nur trotz dieser Verfassungsbrüche deu Schein einer legitimen Rechtsordnung theoretisch aufrecht zu erhalten?, sind die französischen Juristen auf die geniale Idee gekommen, den Rechtsbruch selbst zu einem Rechtsinstitut zu erheben und in eine juristische Formel zu bringen. Dieses Rechtsinstitut, bei dem kraft einer Fiktion rechtswidrige Handlungen als rechtmäßige betrachtet werden, ist das schon erwähnte Institut der -uzws as AouvernLiliönt. Wenn der Inhaber der vollziehenden Genullt eine politische Maßregel l^oth poMqus) trifft, die mit dem Gesetz in Widerspruch steht, so kann die Gesetzü'idrigkeit dieser Maßregel weder vor den Zivilgerichten noch vor den Strafgerichten noch vor den Berwaltnngsgerichten geltend gemacht werden. Die Volksvertretung ist allem befugt, eine politische Maßregel des Inhabers der vollziehenden Gewalt als gesetzwidrig anzufechten. Zur Zeit des zweiten Kniserreichs hatte nur der Senat das Recht, einen g,vo 6« gorivsrnvMvill für verfassungswidrig zu erklären, und die Mitglieder dieses Senats wurden sämtlich von Napoleon III. ernannt! Es leuchtet ohne weiteres ein, daß diese Theorie jeder starken Regierung eine ungeheure Macht gewährt. Eine starke Regierung kann, unbekümmert um den Widerspruch des Parlaments, durch das Mittel der Kot^s as ^ouvörnöinsill die Rechte der Staatsbürger und das Verfassungsrecht des Landes verletzen! In Deutschland nun ist diese ganze Lehre unbekannt. Wenn der Statt¬ halter durch eine,, ^ MUV6rnöM,6ni in die Zuständigkeit der Militär¬ behörden eingreifen wollte, so würde er zweifellos nicht bloß bei den milieu-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_235821/77>, abgerufen am 01.09.2024.