Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Viertes Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Das Heer und die Sekten

darauf, daß ihm möglicherweise von den Vorgesetzten, denen er gehorsam zu
sein schwören würde, etwas befohlen werden könnte, was gegen Gottes Wort
wäre. Der Mann behauptete, sein Pfarrer habe ihm dieses Verhalten geraten,
und er sei gesonnen, lieber alle Strafen zu leiden, als davon abzugehn. scholl
war zu furchten, daß die Sache von den übelsten Folgen für den Eidesver¬
weigerer sein würde, denn es mußte doch als Willkür und Auflehnung gegen
das Gesetz erscheinen, wenn ein einzelner Altlutheraner sich weigerte, den Fahnen¬
eid zu leisten, während alle andern ihn ohne jeden Anstand abgelegt hatten;
wenigstens war vom Gegenteil nichts bekannt geworden. Da übergab man die
Angelegenheit dem Generalkommando zur Entscheidung, und dieses bestimmte,
daß der Mann nicht zu vereidigen, sondern unter Handschlag zu verpflichten
sei mit Hinweis darauf, daß diese Versicherung dieselbe Folge habe als der
Eid sür die übrigen Soldaten. Die Maßregel erwies sich in diesem Falle als
zweckmüßig. Der Mann diente seine Zeit wie jeder andre, that seine Pflicht
und kam unbestraft zur Entlassung. Ob es freilich ratsam wäre, in ähnlichen
Füllen jedesmal in dieser Weise zu handeln, sei dahingestellt. Es käme ja bei
einem so offenbar nichtigen Vorwande wie in diesem einzelnen Falle schließlich
darauf hinaus, daß die Ablegung des Eides in das Belieben eines jeden gestellt
bliebe. Denn was dem einen recht ist, das ist dem andern billig.

Schwieriger ist es, wenn eine Sekte ihren Anhängern den Gebrauch der
Waffe nicht erlaubt, und wenn dieses Gebot dahin ausgelegt wird, daß auch die
Übung mit der Waffe verboten sei. Im wesentlichen handelt es sich auch hier
um die Mennoniten, aber es ist auf ihre Anschauungen die weitgehendste Rücksicht
genommen worden. Das Entgegenkommen beim Eide ist schon erwähnt worden;
später stellte man Mennoniten überhaupt nicht ins Heer. Erst das Gesetz über
die Verpflichtung zum Kriegsdienst vom. 9. November 1867 hob die Befreiung
der Mennoniten von der persönlichen Erfüllung der Wehrpflicht wieder auf,
bestimmte aber, daß die Mitglieder der ältern Mennonitenfamilien, wenn sie
sich nicht freiwillig zum Waffendienst bereit erklärten, zur Ableistung ihrer
Dienstpflicht als Krankenwärter oder als Schreiber sowie als Okonomiehand-
werker und als Trainfahrer aufzuheben seien. Bei allen -- seit dem 30. Januar
1879 auch bei den Trainfahrcrn -- sollte von der Ausbildung mit der Waffe
Abstand genommen werden.

Schwierigkeiten konnten hier also nicht aufkommen. Wohl aber war das
der Fall bei kleinern Sekten, die nicht zu den Mennoniten gehörten, aber doch
ihre Anschauungen über den Waffendienst teilten, aber man hat auch hier
mehrfach Entgegenkommen gezeigt; so z. B. vor einiger Zeit in Straßburg,
wo sich ein sogenannter "Fröhlichianer" weigerte, den Dienst mit der Waffe zu
leisten. Er konnte schließlich seine Zeit im Lazarett als Sanitätssoldat ad¬
dieren. Schwieriger haben sich die Verhältnisse gestaltet, wenn Angehörige
der Sekte der Adventisten ins Heer eingestellt wurden. Diese Sekte ist ziemlich
zahlreich in Amerika, aber nur in wenig kleinen Gemeinden in Deutschland
vertreten. Die größte mag in Hamburg sein. Sie halten streng fest am buch¬
stäblichen Sabbathgebot der Bibel, beobachten es also ganz in jüdischer Weise,


Das Heer und die Sekten

darauf, daß ihm möglicherweise von den Vorgesetzten, denen er gehorsam zu
sein schwören würde, etwas befohlen werden könnte, was gegen Gottes Wort
wäre. Der Mann behauptete, sein Pfarrer habe ihm dieses Verhalten geraten,
und er sei gesonnen, lieber alle Strafen zu leiden, als davon abzugehn. scholl
war zu furchten, daß die Sache von den übelsten Folgen für den Eidesver¬
weigerer sein würde, denn es mußte doch als Willkür und Auflehnung gegen
das Gesetz erscheinen, wenn ein einzelner Altlutheraner sich weigerte, den Fahnen¬
eid zu leisten, während alle andern ihn ohne jeden Anstand abgelegt hatten;
wenigstens war vom Gegenteil nichts bekannt geworden. Da übergab man die
Angelegenheit dem Generalkommando zur Entscheidung, und dieses bestimmte,
daß der Mann nicht zu vereidigen, sondern unter Handschlag zu verpflichten
sei mit Hinweis darauf, daß diese Versicherung dieselbe Folge habe als der
Eid sür die übrigen Soldaten. Die Maßregel erwies sich in diesem Falle als
zweckmüßig. Der Mann diente seine Zeit wie jeder andre, that seine Pflicht
und kam unbestraft zur Entlassung. Ob es freilich ratsam wäre, in ähnlichen
Füllen jedesmal in dieser Weise zu handeln, sei dahingestellt. Es käme ja bei
einem so offenbar nichtigen Vorwande wie in diesem einzelnen Falle schließlich
darauf hinaus, daß die Ablegung des Eides in das Belieben eines jeden gestellt
bliebe. Denn was dem einen recht ist, das ist dem andern billig.

Schwieriger ist es, wenn eine Sekte ihren Anhängern den Gebrauch der
Waffe nicht erlaubt, und wenn dieses Gebot dahin ausgelegt wird, daß auch die
Übung mit der Waffe verboten sei. Im wesentlichen handelt es sich auch hier
um die Mennoniten, aber es ist auf ihre Anschauungen die weitgehendste Rücksicht
genommen worden. Das Entgegenkommen beim Eide ist schon erwähnt worden;
später stellte man Mennoniten überhaupt nicht ins Heer. Erst das Gesetz über
die Verpflichtung zum Kriegsdienst vom. 9. November 1867 hob die Befreiung
der Mennoniten von der persönlichen Erfüllung der Wehrpflicht wieder auf,
bestimmte aber, daß die Mitglieder der ältern Mennonitenfamilien, wenn sie
sich nicht freiwillig zum Waffendienst bereit erklärten, zur Ableistung ihrer
Dienstpflicht als Krankenwärter oder als Schreiber sowie als Okonomiehand-
werker und als Trainfahrer aufzuheben seien. Bei allen — seit dem 30. Januar
1879 auch bei den Trainfahrcrn — sollte von der Ausbildung mit der Waffe
Abstand genommen werden.

Schwierigkeiten konnten hier also nicht aufkommen. Wohl aber war das
der Fall bei kleinern Sekten, die nicht zu den Mennoniten gehörten, aber doch
ihre Anschauungen über den Waffendienst teilten, aber man hat auch hier
mehrfach Entgegenkommen gezeigt; so z. B. vor einiger Zeit in Straßburg,
wo sich ein sogenannter „Fröhlichianer" weigerte, den Dienst mit der Waffe zu
leisten. Er konnte schließlich seine Zeit im Lazarett als Sanitätssoldat ad¬
dieren. Schwieriger haben sich die Verhältnisse gestaltet, wenn Angehörige
der Sekte der Adventisten ins Heer eingestellt wurden. Diese Sekte ist ziemlich
zahlreich in Amerika, aber nur in wenig kleinen Gemeinden in Deutschland
vertreten. Die größte mag in Hamburg sein. Sie halten streng fest am buch¬
stäblichen Sabbathgebot der Bibel, beobachten es also ganz in jüdischer Weise,


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0432" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/236254"/>
          <fw type="header" place="top"> Das Heer und die Sekten</fw><lb/>
          <p xml:id="ID_1647" prev="#ID_1646"> darauf, daß ihm möglicherweise von den Vorgesetzten, denen er gehorsam zu<lb/>
sein schwören würde, etwas befohlen werden könnte, was gegen Gottes Wort<lb/>
wäre. Der Mann behauptete, sein Pfarrer habe ihm dieses Verhalten geraten,<lb/>
und er sei gesonnen, lieber alle Strafen zu leiden, als davon abzugehn. scholl<lb/>
war zu furchten, daß die Sache von den übelsten Folgen für den Eidesver¬<lb/>
weigerer sein würde, denn es mußte doch als Willkür und Auflehnung gegen<lb/>
das Gesetz erscheinen, wenn ein einzelner Altlutheraner sich weigerte, den Fahnen¬<lb/>
eid zu leisten, während alle andern ihn ohne jeden Anstand abgelegt hatten;<lb/>
wenigstens war vom Gegenteil nichts bekannt geworden. Da übergab man die<lb/>
Angelegenheit dem Generalkommando zur Entscheidung, und dieses bestimmte,<lb/>
daß der Mann nicht zu vereidigen, sondern unter Handschlag zu verpflichten<lb/>
sei mit Hinweis darauf, daß diese Versicherung dieselbe Folge habe als der<lb/>
Eid sür die übrigen Soldaten. Die Maßregel erwies sich in diesem Falle als<lb/>
zweckmüßig. Der Mann diente seine Zeit wie jeder andre, that seine Pflicht<lb/>
und kam unbestraft zur Entlassung. Ob es freilich ratsam wäre, in ähnlichen<lb/>
Füllen jedesmal in dieser Weise zu handeln, sei dahingestellt. Es käme ja bei<lb/>
einem so offenbar nichtigen Vorwande wie in diesem einzelnen Falle schließlich<lb/>
darauf hinaus, daß die Ablegung des Eides in das Belieben eines jeden gestellt<lb/>
bliebe. Denn was dem einen recht ist, das ist dem andern billig.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_1648"> Schwieriger ist es, wenn eine Sekte ihren Anhängern den Gebrauch der<lb/>
Waffe nicht erlaubt, und wenn dieses Gebot dahin ausgelegt wird, daß auch die<lb/>
Übung mit der Waffe verboten sei. Im wesentlichen handelt es sich auch hier<lb/>
um die Mennoniten, aber es ist auf ihre Anschauungen die weitgehendste Rücksicht<lb/>
genommen worden. Das Entgegenkommen beim Eide ist schon erwähnt worden;<lb/>
später stellte man Mennoniten überhaupt nicht ins Heer. Erst das Gesetz über<lb/>
die Verpflichtung zum Kriegsdienst vom. 9. November 1867 hob die Befreiung<lb/>
der Mennoniten von der persönlichen Erfüllung der Wehrpflicht wieder auf,<lb/>
bestimmte aber, daß die Mitglieder der ältern Mennonitenfamilien, wenn sie<lb/>
sich nicht freiwillig zum Waffendienst bereit erklärten, zur Ableistung ihrer<lb/>
Dienstpflicht als Krankenwärter oder als Schreiber sowie als Okonomiehand-<lb/>
werker und als Trainfahrer aufzuheben seien. Bei allen &#x2014; seit dem 30. Januar<lb/>
1879 auch bei den Trainfahrcrn &#x2014; sollte von der Ausbildung mit der Waffe<lb/>
Abstand genommen werden.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_1649" next="#ID_1650"> Schwierigkeiten konnten hier also nicht aufkommen. Wohl aber war das<lb/>
der Fall bei kleinern Sekten, die nicht zu den Mennoniten gehörten, aber doch<lb/>
ihre Anschauungen über den Waffendienst teilten, aber man hat auch hier<lb/>
mehrfach Entgegenkommen gezeigt; so z. B. vor einiger Zeit in Straßburg,<lb/>
wo sich ein sogenannter &#x201E;Fröhlichianer" weigerte, den Dienst mit der Waffe zu<lb/>
leisten. Er konnte schließlich seine Zeit im Lazarett als Sanitätssoldat ad¬<lb/>
dieren. Schwieriger haben sich die Verhältnisse gestaltet, wenn Angehörige<lb/>
der Sekte der Adventisten ins Heer eingestellt wurden. Diese Sekte ist ziemlich<lb/>
zahlreich in Amerika, aber nur in wenig kleinen Gemeinden in Deutschland<lb/>
vertreten. Die größte mag in Hamburg sein. Sie halten streng fest am buch¬<lb/>
stäblichen Sabbathgebot der Bibel, beobachten es also ganz in jüdischer Weise,</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0432] Das Heer und die Sekten darauf, daß ihm möglicherweise von den Vorgesetzten, denen er gehorsam zu sein schwören würde, etwas befohlen werden könnte, was gegen Gottes Wort wäre. Der Mann behauptete, sein Pfarrer habe ihm dieses Verhalten geraten, und er sei gesonnen, lieber alle Strafen zu leiden, als davon abzugehn. scholl war zu furchten, daß die Sache von den übelsten Folgen für den Eidesver¬ weigerer sein würde, denn es mußte doch als Willkür und Auflehnung gegen das Gesetz erscheinen, wenn ein einzelner Altlutheraner sich weigerte, den Fahnen¬ eid zu leisten, während alle andern ihn ohne jeden Anstand abgelegt hatten; wenigstens war vom Gegenteil nichts bekannt geworden. Da übergab man die Angelegenheit dem Generalkommando zur Entscheidung, und dieses bestimmte, daß der Mann nicht zu vereidigen, sondern unter Handschlag zu verpflichten sei mit Hinweis darauf, daß diese Versicherung dieselbe Folge habe als der Eid sür die übrigen Soldaten. Die Maßregel erwies sich in diesem Falle als zweckmüßig. Der Mann diente seine Zeit wie jeder andre, that seine Pflicht und kam unbestraft zur Entlassung. Ob es freilich ratsam wäre, in ähnlichen Füllen jedesmal in dieser Weise zu handeln, sei dahingestellt. Es käme ja bei einem so offenbar nichtigen Vorwande wie in diesem einzelnen Falle schließlich darauf hinaus, daß die Ablegung des Eides in das Belieben eines jeden gestellt bliebe. Denn was dem einen recht ist, das ist dem andern billig. Schwieriger ist es, wenn eine Sekte ihren Anhängern den Gebrauch der Waffe nicht erlaubt, und wenn dieses Gebot dahin ausgelegt wird, daß auch die Übung mit der Waffe verboten sei. Im wesentlichen handelt es sich auch hier um die Mennoniten, aber es ist auf ihre Anschauungen die weitgehendste Rücksicht genommen worden. Das Entgegenkommen beim Eide ist schon erwähnt worden; später stellte man Mennoniten überhaupt nicht ins Heer. Erst das Gesetz über die Verpflichtung zum Kriegsdienst vom. 9. November 1867 hob die Befreiung der Mennoniten von der persönlichen Erfüllung der Wehrpflicht wieder auf, bestimmte aber, daß die Mitglieder der ältern Mennonitenfamilien, wenn sie sich nicht freiwillig zum Waffendienst bereit erklärten, zur Ableistung ihrer Dienstpflicht als Krankenwärter oder als Schreiber sowie als Okonomiehand- werker und als Trainfahrer aufzuheben seien. Bei allen — seit dem 30. Januar 1879 auch bei den Trainfahrcrn — sollte von der Ausbildung mit der Waffe Abstand genommen werden. Schwierigkeiten konnten hier also nicht aufkommen. Wohl aber war das der Fall bei kleinern Sekten, die nicht zu den Mennoniten gehörten, aber doch ihre Anschauungen über den Waffendienst teilten, aber man hat auch hier mehrfach Entgegenkommen gezeigt; so z. B. vor einiger Zeit in Straßburg, wo sich ein sogenannter „Fröhlichianer" weigerte, den Dienst mit der Waffe zu leisten. Er konnte schließlich seine Zeit im Lazarett als Sanitätssoldat ad¬ dieren. Schwieriger haben sich die Verhältnisse gestaltet, wenn Angehörige der Sekte der Adventisten ins Heer eingestellt wurden. Diese Sekte ist ziemlich zahlreich in Amerika, aber nur in wenig kleinen Gemeinden in Deutschland vertreten. Die größte mag in Hamburg sein. Sie halten streng fest am buch¬ stäblichen Sabbathgebot der Bibel, beobachten es also ganz in jüdischer Weise,

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_235821
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_235821/432
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_235821/432>, abgerufen am 01.09.2024.