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Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Viertes Vierteljahr.

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Das Heor und die Selon

ist darum Amerika die eigentliche Heimat der Sekten. Heute wird es nur noch
selten vorkommen, daß eine Sekte mit der staatlichen Gesetzgebung in Konflikt
gerät, der Staat läßt im allgemeinen jeden nach seiner Fayvn selig werden.
Wenn einer meint, am Sonnabend nicht arbeiten zu dürfen, so wird er nicht
dazu gezwungen; freilich muß er dann sehen, wie er mit den fünf Arbeitstagen
auskommt, denn den christlichen Sonntag schützt das Gesetz. Auch das Verbot
einer Sekte, die Waffen zu gebrauchen oder auch uur zu trage", wird den zu
solcher Sekte gehörenden nicht in Konflikt mit der staatlichen Gesetzgebung
bringen, denn der friedliche Bürger braucht ja keine Waffen zu tragen, und
begiebt er sich des Rechts der Notwehr, so ist das eben Privatsache; den
Schaden mag der Sektierer tragen!

Anders aber, wenn der Sektierer ins Heer tritt. Als Staatsbürger eines
Landes, wo die allgemeine Wehrpflicht Gesetz ist, muß er seiner Dienstpflicht
genüge". Und die militärische Disziplin zieht die Grenzen für die Freiheit des
Einzelnen natürlich viel enger als die staatliche Gesetzgebung. Da kann es
also leicht zu einem Konflikt kommen. In unserm Heere werden solche in drei
Beziehungen am ehesten vorkommen. Der Soldat wird bald nach seinein Ein¬
tritt ins Heer veranlaßt, seinem obersten Kriegsherrn den Fahneneid zu leisten,
aber mancher Sektierer sagt, ihm sei der Eid verboten -- der Konflikt ist also
da. Ein andrer -- vielleicht sogar derselbe, der nicht schwören zu dürfen
meint -- hält es für unvereinbar mit seiner religiösen Pflicht, wenn er auch
nur eine Waffe in die Hand nimmt. Aber des Soldaten Thun und Dienen
läuft doch i", wesentlichen darauf hinaus, den Gebrauch der Waffen zu lernen
und zu üben, daß einer wirklich Soldat sein könnte, ohne eine Waffe in die
Hand zu nehmen, ist nicht recht denkbar. Wieder ein Anlaß zum Konflikt. Ein
dritter endlich behauptet, seine religiösen Vorschriften verböten ihm, an einem
bestimmte" Tage der Woche zu arbeiten, aber das Heer muß auch an diesen:
Tage den Dienst fordern; also wieder ein Konflikt!

Den Eid zu schwöre" ist nach der Lehre der Memwnite" verboten. El"
überzeugungstreuer Mennonit wird sich also weigern, den Fahneneid abzulegen.
Die sich hieraus ergebenden Schwierigkeiten sind überwunden worden. Schon
eine Deklaration von, 17. Dezember 1801 entbindet die Unterthanen mennvni-
tischen Bekenntnisses von der Verpflichtung, den Fahneneid zu leisten. Eine
Versicherung unter Handschlag wurde als genügend anerkannt, und beide Teile
haben sich bei dieser Lösung Wohl befunden. Die Mennoniten -- ernste
Christen und treue Unterthanen -- waren dankbar für das ihnen bewiesene
Entgegenkommen, sie thaten ihre Pflicht und Schuldigkeit. Das Heer hat
also die Dienste braver Unterthanen des Königs nicht zu missen nötig gehabt,
weil diese Unterthanen in einer doch nicht wesentlichen Beziehung von den
religiösen Ansichten der Mehrzahl der Staatsbürger abwichen.

Es ist übrigens auch schon vorgekommen, daß Christen andern Bekennt¬
nisses als des meunonitischen den Eid abzulegen verweigerte". Sogar ein
aus der separierten lutherischen Gemeinde in Wiesbaden stammender Rekrut
lehnte es vor einigen Jahren ab, den Fahneneid zu schwören, unter Hinweis


Das Heor und die Selon

ist darum Amerika die eigentliche Heimat der Sekten. Heute wird es nur noch
selten vorkommen, daß eine Sekte mit der staatlichen Gesetzgebung in Konflikt
gerät, der Staat läßt im allgemeinen jeden nach seiner Fayvn selig werden.
Wenn einer meint, am Sonnabend nicht arbeiten zu dürfen, so wird er nicht
dazu gezwungen; freilich muß er dann sehen, wie er mit den fünf Arbeitstagen
auskommt, denn den christlichen Sonntag schützt das Gesetz. Auch das Verbot
einer Sekte, die Waffen zu gebrauchen oder auch uur zu trage», wird den zu
solcher Sekte gehörenden nicht in Konflikt mit der staatlichen Gesetzgebung
bringen, denn der friedliche Bürger braucht ja keine Waffen zu tragen, und
begiebt er sich des Rechts der Notwehr, so ist das eben Privatsache; den
Schaden mag der Sektierer tragen!

Anders aber, wenn der Sektierer ins Heer tritt. Als Staatsbürger eines
Landes, wo die allgemeine Wehrpflicht Gesetz ist, muß er seiner Dienstpflicht
genüge». Und die militärische Disziplin zieht die Grenzen für die Freiheit des
Einzelnen natürlich viel enger als die staatliche Gesetzgebung. Da kann es
also leicht zu einem Konflikt kommen. In unserm Heere werden solche in drei
Beziehungen am ehesten vorkommen. Der Soldat wird bald nach seinein Ein¬
tritt ins Heer veranlaßt, seinem obersten Kriegsherrn den Fahneneid zu leisten,
aber mancher Sektierer sagt, ihm sei der Eid verboten — der Konflikt ist also
da. Ein andrer — vielleicht sogar derselbe, der nicht schwören zu dürfen
meint — hält es für unvereinbar mit seiner religiösen Pflicht, wenn er auch
nur eine Waffe in die Hand nimmt. Aber des Soldaten Thun und Dienen
läuft doch i», wesentlichen darauf hinaus, den Gebrauch der Waffen zu lernen
und zu üben, daß einer wirklich Soldat sein könnte, ohne eine Waffe in die
Hand zu nehmen, ist nicht recht denkbar. Wieder ein Anlaß zum Konflikt. Ein
dritter endlich behauptet, seine religiösen Vorschriften verböten ihm, an einem
bestimmte» Tage der Woche zu arbeiten, aber das Heer muß auch an diesen:
Tage den Dienst fordern; also wieder ein Konflikt!

Den Eid zu schwöre» ist nach der Lehre der Memwnite» verboten. El»
überzeugungstreuer Mennonit wird sich also weigern, den Fahneneid abzulegen.
Die sich hieraus ergebenden Schwierigkeiten sind überwunden worden. Schon
eine Deklaration von, 17. Dezember 1801 entbindet die Unterthanen mennvni-
tischen Bekenntnisses von der Verpflichtung, den Fahneneid zu leisten. Eine
Versicherung unter Handschlag wurde als genügend anerkannt, und beide Teile
haben sich bei dieser Lösung Wohl befunden. Die Mennoniten — ernste
Christen und treue Unterthanen — waren dankbar für das ihnen bewiesene
Entgegenkommen, sie thaten ihre Pflicht und Schuldigkeit. Das Heer hat
also die Dienste braver Unterthanen des Königs nicht zu missen nötig gehabt,
weil diese Unterthanen in einer doch nicht wesentlichen Beziehung von den
religiösen Ansichten der Mehrzahl der Staatsbürger abwichen.

Es ist übrigens auch schon vorgekommen, daß Christen andern Bekennt¬
nisses als des meunonitischen den Eid abzulegen verweigerte». Sogar ein
aus der separierten lutherischen Gemeinde in Wiesbaden stammender Rekrut
lehnte es vor einigen Jahren ab, den Fahneneid zu schwören, unter Hinweis


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[0431] Das Heor und die Selon ist darum Amerika die eigentliche Heimat der Sekten. Heute wird es nur noch selten vorkommen, daß eine Sekte mit der staatlichen Gesetzgebung in Konflikt gerät, der Staat läßt im allgemeinen jeden nach seiner Fayvn selig werden. Wenn einer meint, am Sonnabend nicht arbeiten zu dürfen, so wird er nicht dazu gezwungen; freilich muß er dann sehen, wie er mit den fünf Arbeitstagen auskommt, denn den christlichen Sonntag schützt das Gesetz. Auch das Verbot einer Sekte, die Waffen zu gebrauchen oder auch uur zu trage», wird den zu solcher Sekte gehörenden nicht in Konflikt mit der staatlichen Gesetzgebung bringen, denn der friedliche Bürger braucht ja keine Waffen zu tragen, und begiebt er sich des Rechts der Notwehr, so ist das eben Privatsache; den Schaden mag der Sektierer tragen! Anders aber, wenn der Sektierer ins Heer tritt. Als Staatsbürger eines Landes, wo die allgemeine Wehrpflicht Gesetz ist, muß er seiner Dienstpflicht genüge». Und die militärische Disziplin zieht die Grenzen für die Freiheit des Einzelnen natürlich viel enger als die staatliche Gesetzgebung. Da kann es also leicht zu einem Konflikt kommen. In unserm Heere werden solche in drei Beziehungen am ehesten vorkommen. Der Soldat wird bald nach seinein Ein¬ tritt ins Heer veranlaßt, seinem obersten Kriegsherrn den Fahneneid zu leisten, aber mancher Sektierer sagt, ihm sei der Eid verboten — der Konflikt ist also da. Ein andrer — vielleicht sogar derselbe, der nicht schwören zu dürfen meint — hält es für unvereinbar mit seiner religiösen Pflicht, wenn er auch nur eine Waffe in die Hand nimmt. Aber des Soldaten Thun und Dienen läuft doch i», wesentlichen darauf hinaus, den Gebrauch der Waffen zu lernen und zu üben, daß einer wirklich Soldat sein könnte, ohne eine Waffe in die Hand zu nehmen, ist nicht recht denkbar. Wieder ein Anlaß zum Konflikt. Ein dritter endlich behauptet, seine religiösen Vorschriften verböten ihm, an einem bestimmte» Tage der Woche zu arbeiten, aber das Heer muß auch an diesen: Tage den Dienst fordern; also wieder ein Konflikt! Den Eid zu schwöre» ist nach der Lehre der Memwnite» verboten. El» überzeugungstreuer Mennonit wird sich also weigern, den Fahneneid abzulegen. Die sich hieraus ergebenden Schwierigkeiten sind überwunden worden. Schon eine Deklaration von, 17. Dezember 1801 entbindet die Unterthanen mennvni- tischen Bekenntnisses von der Verpflichtung, den Fahneneid zu leisten. Eine Versicherung unter Handschlag wurde als genügend anerkannt, und beide Teile haben sich bei dieser Lösung Wohl befunden. Die Mennoniten — ernste Christen und treue Unterthanen — waren dankbar für das ihnen bewiesene Entgegenkommen, sie thaten ihre Pflicht und Schuldigkeit. Das Heer hat also die Dienste braver Unterthanen des Königs nicht zu missen nötig gehabt, weil diese Unterthanen in einer doch nicht wesentlichen Beziehung von den religiösen Ansichten der Mehrzahl der Staatsbürger abwichen. Es ist übrigens auch schon vorgekommen, daß Christen andern Bekennt¬ nisses als des meunonitischen den Eid abzulegen verweigerte». Sogar ein aus der separierten lutherischen Gemeinde in Wiesbaden stammender Rekrut lehnte es vor einigen Jahren ab, den Fahneneid zu schwören, unter Hinweis

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_235821/431>, abgerufen am 01.09.2024.