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Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Viertes Vierteljahr.

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Gedanken zum Fall Arostgk

mögen wir das Urteil auch für unrichtig halten, ebenso unbedingt die Aner¬
kennung zu gewähren, daß sie es nach bestem Wissen und Genüssen gefällt haben,
wie wir das bei einem Schöffen- oder Schwurgerichtsurteil oder bei dem
Wnhrspruch eines uur von Juristen gebildeten Gerichtshofes zu thun ganz
allgemein als unsre Pflicht betrachten. Wir schwärmen sehr wenig für das
vielgerühmte Laienelemcnt im Spruchverfahren in schweren Straffällen. Die
alte Redensart ist wahr, das; der Unschuldige von Juristen, der Schuldige von
Nichtjuristeu abgeurteilt zu werden wünschen muß. Aber wir glauben die
Gerechtigkeit uoch besser in der Hand von Kriegsgerichten, die ans Offizieren
und Juristen zusammengesetzt sind, gewahrt als in der Hand von Geschwornen,
und wir sind von der Unentbehrlichkeit der so zusammengesetzten Spruchkollcgicn
im Militürstrafverfahren, wie überhaupt von der besondern Militärstrafrechts¬
pflege unter unsern heutigen Verhältnissen überzeugt. Auf keinen Fall giebt
uns der Spruch des Oberkriegsgerichts in Gumbinnen die geringste Veran¬
lassung, an der Zweckmäßigkeit der Beteiligung von Offizieren an der Urteils-
fiudnng irgendwie zweifelhaft zu werdeu.

Und doch beklagen wir den Verlauf des Verfahrens in Gumbinnen auf
das tiefste. Die ganze Sache ist in heilloser Weise verfahren worden, sodaß
ein Ausweg, wenn nicht unerwartete Umstünde eine ganz neue Wendung herbei¬
führen, kaum abzusehen ist. Die Schuld daran ist nicht den Offizierrichter"
beizumessen, wohl aber scheinen andre zur dienstlichen Mitwirkung berufne
Gerichtspersonen, wenn auch zweifellos in der besten Absicht, geradezu unbe¬
greifliche Fehler gemacht zu haben. Aber anch diese Fehler können die An¬
griffe gegen die geltende Militnrstrafgerichtsordnung nicht rechtfertigen.

Zunächst wird die Institution des "Gerichtsherrn" sehr oft bemängelt. Ob
man die Sache so, wie es geschehn ist, in die neue Ordnung übernehmen mußte,
ist zweifelhaft, daß man den Namen übernommen hat, war, wenn nicht ein
arger Fehler, eine arge Geschmacklosigkeit. Die Gerichtsherrlichteit der Truppen-
kommandeurc hat schon keinen Sinn mehr gehabt, seit der milss vsrxkwus
seligen Angedenkens dem preußisch-brandenburgischen Fiirsten den ersten Fahnen¬
eid geleistet hat. Es gab nur einen Kriegsherrn in Preußen und nur einen
Gerichtsherrn, den König, in dessen Namen dem Soldaten ebenso wie dein
Bürger Recht gesprochen wurde. Aber auch der König hatte den Militärgerichten
als "Herr" nichts zu befehlen, nur darüber zu wachen hatte er, daß sie nichts
als das Gesetz, als das positive Recht gelten lassen, das aber auch überall
und immer zur Geltung bringen. Auch die neue Militärstrafgerichtsorduung
giebt gar keinem Zweifel Raum, daß sich die "Gerichtsherren" des schwersten
Vergehens schuldig machen würden, wenn sie auch mir versuchen wollten, ihre
Dienstgewalt als Truppenkommandeur zur Beeinflussung des Wahrspruchs der
Richter oder sonst zu irgend einer Beugung des positiven Rechts im Verfahren
zu mißbrauchen. Es liegt jetzt eine gewisse Neigung zur Mißachtung des
positiven Rechts in der Luft. Die große Wahrheit des Wortes: Es erben
sich Gesetz und Rechte wie eine ewge Krankheit fort, wird umgedeutet zum


Grenzboten I V 1901
Gedanken zum Fall Arostgk

mögen wir das Urteil auch für unrichtig halten, ebenso unbedingt die Aner¬
kennung zu gewähren, daß sie es nach bestem Wissen und Genüssen gefällt haben,
wie wir das bei einem Schöffen- oder Schwurgerichtsurteil oder bei dem
Wnhrspruch eines uur von Juristen gebildeten Gerichtshofes zu thun ganz
allgemein als unsre Pflicht betrachten. Wir schwärmen sehr wenig für das
vielgerühmte Laienelemcnt im Spruchverfahren in schweren Straffällen. Die
alte Redensart ist wahr, das; der Unschuldige von Juristen, der Schuldige von
Nichtjuristeu abgeurteilt zu werden wünschen muß. Aber wir glauben die
Gerechtigkeit uoch besser in der Hand von Kriegsgerichten, die ans Offizieren
und Juristen zusammengesetzt sind, gewahrt als in der Hand von Geschwornen,
und wir sind von der Unentbehrlichkeit der so zusammengesetzten Spruchkollcgicn
im Militürstrafverfahren, wie überhaupt von der besondern Militärstrafrechts¬
pflege unter unsern heutigen Verhältnissen überzeugt. Auf keinen Fall giebt
uns der Spruch des Oberkriegsgerichts in Gumbinnen die geringste Veran¬
lassung, an der Zweckmäßigkeit der Beteiligung von Offizieren an der Urteils-
fiudnng irgendwie zweifelhaft zu werdeu.

Und doch beklagen wir den Verlauf des Verfahrens in Gumbinnen auf
das tiefste. Die ganze Sache ist in heilloser Weise verfahren worden, sodaß
ein Ausweg, wenn nicht unerwartete Umstünde eine ganz neue Wendung herbei¬
führen, kaum abzusehen ist. Die Schuld daran ist nicht den Offizierrichter»
beizumessen, wohl aber scheinen andre zur dienstlichen Mitwirkung berufne
Gerichtspersonen, wenn auch zweifellos in der besten Absicht, geradezu unbe¬
greifliche Fehler gemacht zu haben. Aber anch diese Fehler können die An¬
griffe gegen die geltende Militnrstrafgerichtsordnung nicht rechtfertigen.

Zunächst wird die Institution des „Gerichtsherrn" sehr oft bemängelt. Ob
man die Sache so, wie es geschehn ist, in die neue Ordnung übernehmen mußte,
ist zweifelhaft, daß man den Namen übernommen hat, war, wenn nicht ein
arger Fehler, eine arge Geschmacklosigkeit. Die Gerichtsherrlichteit der Truppen-
kommandeurc hat schon keinen Sinn mehr gehabt, seit der milss vsrxkwus
seligen Angedenkens dem preußisch-brandenburgischen Fiirsten den ersten Fahnen¬
eid geleistet hat. Es gab nur einen Kriegsherrn in Preußen und nur einen
Gerichtsherrn, den König, in dessen Namen dem Soldaten ebenso wie dein
Bürger Recht gesprochen wurde. Aber auch der König hatte den Militärgerichten
als „Herr" nichts zu befehlen, nur darüber zu wachen hatte er, daß sie nichts
als das Gesetz, als das positive Recht gelten lassen, das aber auch überall
und immer zur Geltung bringen. Auch die neue Militärstrafgerichtsorduung
giebt gar keinem Zweifel Raum, daß sich die „Gerichtsherren" des schwersten
Vergehens schuldig machen würden, wenn sie auch mir versuchen wollten, ihre
Dienstgewalt als Truppenkommandeur zur Beeinflussung des Wahrspruchs der
Richter oder sonst zu irgend einer Beugung des positiven Rechts im Verfahren
zu mißbrauchen. Es liegt jetzt eine gewisse Neigung zur Mißachtung des
positiven Rechts in der Luft. Die große Wahrheit des Wortes: Es erben
sich Gesetz und Rechte wie eine ewge Krankheit fort, wird umgedeutet zum


Grenzboten I V 1901
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_235821/33>, abgerufen am 01.09.2024.