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Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Viertes Vierteljahr.

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Gedanken zum Fall Urosigk

Jnstanzenwesen ungestrafter betrieben werden als beim Militär. Familien¬
beziehungen oder Geldbeutel spielen ja notorisch bei der Regierungslanfbahn
vielfach eine bedenkliche Rolle. Noch mehr wird darüber in der akademischen
Karriere geklagt, und jedenfalls mit noch größerm Recht in der großstädtischen
Selbstverwaltung. Der Superlativ aber ist dort anzutreffen, wo er von
Gegnern des sogenannten Militarismus am wenigsten getadelt wird, obwohl
sie ihn kennen: in der Verwaltung unsrer großen Erwerbskorporatiouen, der
Aktienunternehmungen, Großbaukeu u. dergl. Hier hat der Nepotismus schon
schweren Schaden angerichtet und droht mit noch schwereren. Man sollte sich
also lieber hüten, den Fall Krosigk wieder in dem besprochnen Sinne aus¬
zubeuten, namentlich auf parteiliberaler Seite.

Ebenso entschieden muß aber auch der bei dein Falle Krosigk gegen die
Militärstrafgerichtsbarkeit erhabne Vorwurf zurückgewiesen werden, als ob ihr
auch in der neuen Verfassung wegen der Teilnahme der Offiziere die Fähigkeit
zu unparteiischer Rechtspflege fehle. Schon äußerlich ist das insofern falsch,
als die Mitwirkung der Juristen bei den militärgerichtlichen Hauptverhandlungen
mindestens ebenso stark ist wie bei den Schöffen- und Schwurgerichten. Der
Vertreter der Anklage und der Leiter der Verhandlung sind Juristen, und an
der Findung des Wahrspruchs nehmen Juristen teil, was bei den Schwur¬
gerichten in der Schuldfrage uicht der Fall ist. Die Annahme, daß die Offizier¬
richter weniger geneigt seien, den für den Angeklagten und überhaupt für die
parteilose Gerechtigkeit geltend gemachten Einfluß der juristischen Gerichtspersonen
zu respektieren, als z. B. die Schöffen, ist völlig grundlos. Wer den oft
übergroßen Respekt, den die Offiziere dem juristischen Sachverstand der Auditeure
beim frühern Verfahren zollten, kennen zu lernen Gelegenheit gehabt hat, wird
dieser Behauptung ohne weiteres beipflichten. Daß blinde, übertriebne Rücksicht
auf strenge Disziplin oder gar Standesinteressen oder vollends Liebedienerei
nach oben die Offizierrichter in der Regel ungünstiger beeinflussen sollten, als
allerhand Vorurteile Schöffen und Geschworne beeinflussen können, ist selbst
ein durch nichts zu begründendes Vorurteil. Irrtümer, andre Schwachheiten
und Befangenheiten kommen überall vor, aber daß der berufsmäßig ganz be¬
sonders zu strikter Pflichterfüllung erzogne Offizier den Ernst seiner Richter¬
pflicht weniger empfinden, weniger Achtung vor dem geschriebnen Recht haben
sollte, wie der Schöffe und der Geschworne, vollends wenn die juristischen
Mitrichter, wie sichs gehört, dafür eintreten, ist Unsinn. In Gumbinnen hat
in derselben Sache das Kriegsgericht freigesprochen, das Oberkriegsgericht ver¬
urteilt. Sind die Offiziere des Kriegsgerichts unbefangen, die des Oberkriegs¬
gerichts befangen gewesen? Etwa weil der Gerichtsherr Berufung eingelegt
hat? Auch nicht der Schatten eines Beweises oder einer Wahrscheinlichkeit
kann für diese eine geradezu ungeheuerliche Beleidigung enthaltende Annahme
erbracht werden. Kein Mensch hat und darf erfahren, wie die einzelnen
Richter, die juristischen und die militärischen, gestimmt haben. Der furchtbare
Ernst der Sache war ihnen allen klar, sie hatten Gott zum Zeugen ihrer ge¬
wissenhaften unparteiischen Pflichterfüllung angerufen, und wir haben ihnen,


Gedanken zum Fall Urosigk

Jnstanzenwesen ungestrafter betrieben werden als beim Militär. Familien¬
beziehungen oder Geldbeutel spielen ja notorisch bei der Regierungslanfbahn
vielfach eine bedenkliche Rolle. Noch mehr wird darüber in der akademischen
Karriere geklagt, und jedenfalls mit noch größerm Recht in der großstädtischen
Selbstverwaltung. Der Superlativ aber ist dort anzutreffen, wo er von
Gegnern des sogenannten Militarismus am wenigsten getadelt wird, obwohl
sie ihn kennen: in der Verwaltung unsrer großen Erwerbskorporatiouen, der
Aktienunternehmungen, Großbaukeu u. dergl. Hier hat der Nepotismus schon
schweren Schaden angerichtet und droht mit noch schwereren. Man sollte sich
also lieber hüten, den Fall Krosigk wieder in dem besprochnen Sinne aus¬
zubeuten, namentlich auf parteiliberaler Seite.

Ebenso entschieden muß aber auch der bei dein Falle Krosigk gegen die
Militärstrafgerichtsbarkeit erhabne Vorwurf zurückgewiesen werden, als ob ihr
auch in der neuen Verfassung wegen der Teilnahme der Offiziere die Fähigkeit
zu unparteiischer Rechtspflege fehle. Schon äußerlich ist das insofern falsch,
als die Mitwirkung der Juristen bei den militärgerichtlichen Hauptverhandlungen
mindestens ebenso stark ist wie bei den Schöffen- und Schwurgerichten. Der
Vertreter der Anklage und der Leiter der Verhandlung sind Juristen, und an
der Findung des Wahrspruchs nehmen Juristen teil, was bei den Schwur¬
gerichten in der Schuldfrage uicht der Fall ist. Die Annahme, daß die Offizier¬
richter weniger geneigt seien, den für den Angeklagten und überhaupt für die
parteilose Gerechtigkeit geltend gemachten Einfluß der juristischen Gerichtspersonen
zu respektieren, als z. B. die Schöffen, ist völlig grundlos. Wer den oft
übergroßen Respekt, den die Offiziere dem juristischen Sachverstand der Auditeure
beim frühern Verfahren zollten, kennen zu lernen Gelegenheit gehabt hat, wird
dieser Behauptung ohne weiteres beipflichten. Daß blinde, übertriebne Rücksicht
auf strenge Disziplin oder gar Standesinteressen oder vollends Liebedienerei
nach oben die Offizierrichter in der Regel ungünstiger beeinflussen sollten, als
allerhand Vorurteile Schöffen und Geschworne beeinflussen können, ist selbst
ein durch nichts zu begründendes Vorurteil. Irrtümer, andre Schwachheiten
und Befangenheiten kommen überall vor, aber daß der berufsmäßig ganz be¬
sonders zu strikter Pflichterfüllung erzogne Offizier den Ernst seiner Richter¬
pflicht weniger empfinden, weniger Achtung vor dem geschriebnen Recht haben
sollte, wie der Schöffe und der Geschworne, vollends wenn die juristischen
Mitrichter, wie sichs gehört, dafür eintreten, ist Unsinn. In Gumbinnen hat
in derselben Sache das Kriegsgericht freigesprochen, das Oberkriegsgericht ver¬
urteilt. Sind die Offiziere des Kriegsgerichts unbefangen, die des Oberkriegs¬
gerichts befangen gewesen? Etwa weil der Gerichtsherr Berufung eingelegt
hat? Auch nicht der Schatten eines Beweises oder einer Wahrscheinlichkeit
kann für diese eine geradezu ungeheuerliche Beleidigung enthaltende Annahme
erbracht werden. Kein Mensch hat und darf erfahren, wie die einzelnen
Richter, die juristischen und die militärischen, gestimmt haben. Der furchtbare
Ernst der Sache war ihnen allen klar, sie hatten Gott zum Zeugen ihrer ge¬
wissenhaften unparteiischen Pflichterfüllung angerufen, und wir haben ihnen,


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_235821/32>, abgerufen am 06.10.2024.