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Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Drittes Vierteljahr.

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kaum darauf rechnen, daß man ihm die erste Hypothek, d. h. die für die
Hypothekenbank eingetragne Hypothek, stehn läßt. Im Gegenteil, ist der Reichs-
bantdiskont hoch und das Geld teuer, so wird er mit Sicherheit annehmen
können, daß die Hypothekenbank ihre Hypothek ganz oder zum großen Teil
ausgezahlt verlangt. Aber auch sonst Pflege" die Hypothekenbanken dem Gläubiger
der zweiten Hypothek nicht gerade besondres Entgegenkommen zu beweisen, der
seine Hypothek aufbieten will. Man hat einigen Hypothekenbanken geradezu
vorgeworfen, daß sie -- oder auch ihre von ihnen begünstigten Hintermänner --
dadurch unrechten Gewinn suchen, daß sie Grundstücke in der Subhastation
billig z" erwerben suchen und auch deshalb die Auszahlung der ersten Hypothek
verlangen, um Mitbieter abzuschrecken, d, h, es ihnen geradezu fast unmöglich
machen, anzubieten. Mag dieser Vorwarf a"es nur bei einigen Hypotheken¬
banken zutreffen, jedenfalls ist es eine Thatsache, daß die zweiten Hypotheken
hinter denen der Hypothekenbanken für gewöhnlich ausfallen, bei Neubauten
sind dies meist die sogenannten Handwcrkerhypothckcn, Man kann also einem
Geldgeber kaum empfehlen, eine Hypothek hinter einer Hypothekeiibankhypothck
zu beleihen, Ist er nicht so kapitalkräftig, daß er schlimmstenfalls die Pfnnd-
briefhypothck auszahlen kann, so ist ihm dies abzuraten.

In der That sind anch die zweiten Hypotheken hinter Hypotheken der
Hypothekenbanken nur sehr schwer und meist nur unter schweren Bedingungen
zu haben. Dabei dürfen die Hypothekenbanken die Hänser nur bis zu drei
Fünfteln des Werth, die Landschaften die Güter bis zu zwei Dritteln des Wertes
beleihen!

Der Unterschied zwischen einer landschaftlichen Pfandbriefschnld und einer
für eine Hypothekenbank eingetragnen Hypothckenschnld leuchtet somit jedem
ein, der sich ans den Standpunkt des zweiten Hypothekcnglänbigers stellt. Diese
Begünstigung des zweiten Hypothekengläulngerö durch die Landschaften geschieht
natürlich in seiner Endwirkung zu Gunsten des Grundstückseigentümers, dem
es leichter wird, eine zweite Hypothek zu günstigern Bedingungen zu be¬
kommen.

Diese Begünstigung haben die Landschaften dadurch erreicht, daß sie nur
Amortisntioushypotheken kennen, d. h. Hypotheken, die regelmäßig durch einen
Jahresbeitrag (meist ^ Prozent) ganz allmählich und von selbst ohne jede
Kündigung getilgt werden. Dafür konnten sie ans das Kündignngsrecht dem
Schuldner gegenüber verzichten, dein aber andrerseits das Kündigmigsrecht in
überaus freier Weise gegeben ist.

So haben z. B. das Neue Brandenburgische Krcditiustitut, das die Land¬
schaft für die Bauerngüter in der Mark ist, sowie die Landschaft für Schleswig-
Holstein in ihren Statuten die Bestimmung, daß zwar dem Schuldner die
landschaftliche Hhpothek in der Regel nicht gekündigt werden darf, daß dieser
aber seinerseits die Hypothek jeder Zeit sogar ohne jede vorangegangne Kün¬
digung in bar oder in Pfandbriefen ganz oder teilweise abtragen darf. Eine
derartige Begünstigung des Hypothekenschuldners beim Kundigen kennen die


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kaum darauf rechnen, daß man ihm die erste Hypothek, d. h. die für die
Hypothekenbank eingetragne Hypothek, stehn läßt. Im Gegenteil, ist der Reichs-
bantdiskont hoch und das Geld teuer, so wird er mit Sicherheit annehmen
können, daß die Hypothekenbank ihre Hypothek ganz oder zum großen Teil
ausgezahlt verlangt. Aber auch sonst Pflege» die Hypothekenbanken dem Gläubiger
der zweiten Hypothek nicht gerade besondres Entgegenkommen zu beweisen, der
seine Hypothek aufbieten will. Man hat einigen Hypothekenbanken geradezu
vorgeworfen, daß sie — oder auch ihre von ihnen begünstigten Hintermänner —
dadurch unrechten Gewinn suchen, daß sie Grundstücke in der Subhastation
billig z» erwerben suchen und auch deshalb die Auszahlung der ersten Hypothek
verlangen, um Mitbieter abzuschrecken, d, h, es ihnen geradezu fast unmöglich
machen, anzubieten. Mag dieser Vorwarf a»es nur bei einigen Hypotheken¬
banken zutreffen, jedenfalls ist es eine Thatsache, daß die zweiten Hypotheken
hinter denen der Hypothekenbanken für gewöhnlich ausfallen, bei Neubauten
sind dies meist die sogenannten Handwcrkerhypothckcn, Man kann also einem
Geldgeber kaum empfehlen, eine Hypothek hinter einer Hypothekeiibankhypothck
zu beleihen, Ist er nicht so kapitalkräftig, daß er schlimmstenfalls die Pfnnd-
briefhypothck auszahlen kann, so ist ihm dies abzuraten.

In der That sind anch die zweiten Hypotheken hinter Hypotheken der
Hypothekenbanken nur sehr schwer und meist nur unter schweren Bedingungen
zu haben. Dabei dürfen die Hypothekenbanken die Hänser nur bis zu drei
Fünfteln des Werth, die Landschaften die Güter bis zu zwei Dritteln des Wertes
beleihen!

Der Unterschied zwischen einer landschaftlichen Pfandbriefschnld und einer
für eine Hypothekenbank eingetragnen Hypothckenschnld leuchtet somit jedem
ein, der sich ans den Standpunkt des zweiten Hypothekcnglänbigers stellt. Diese
Begünstigung des zweiten Hypothekengläulngerö durch die Landschaften geschieht
natürlich in seiner Endwirkung zu Gunsten des Grundstückseigentümers, dem
es leichter wird, eine zweite Hypothek zu günstigern Bedingungen zu be¬
kommen.

Diese Begünstigung haben die Landschaften dadurch erreicht, daß sie nur
Amortisntioushypotheken kennen, d. h. Hypotheken, die regelmäßig durch einen
Jahresbeitrag (meist ^ Prozent) ganz allmählich und von selbst ohne jede
Kündigung getilgt werden. Dafür konnten sie ans das Kündignngsrecht dem
Schuldner gegenüber verzichten, dein aber andrerseits das Kündigmigsrecht in
überaus freier Weise gegeben ist.

So haben z. B. das Neue Brandenburgische Krcditiustitut, das die Land¬
schaft für die Bauerngüter in der Mark ist, sowie die Landschaft für Schleswig-
Holstein in ihren Statuten die Bestimmung, daß zwar dem Schuldner die
landschaftliche Hhpothek in der Regel nicht gekündigt werden darf, daß dieser
aber seinerseits die Hypothek jeder Zeit sogar ohne jede vorangegangne Kün¬
digung in bar oder in Pfandbriefen ganz oder teilweise abtragen darf. Eine
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_235171/397>, abgerufen am 25.08.2024.