Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Drittes Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Line Denkschrift des Ministers Mitte

Die Selbständigkeit der Landschaften war schon durch das Grundgesetz von
1864 beschränkt. Manche ihrer Beschlusse konnten vom Gouverneur oder vom
Minister des Innern inhibiert werden, wenn sie "den Gesetzen oder dem all¬
gemeinen Nutzen des Staats" widerspräche". Der elastische Begriff des staat-
lichen Nutzens ermöglichte eine immer fortschreitende Unterwerfung der Laud-
schuften uuter die Macht und Aufsicht des Gouverneurs. Durch Seuatserlüuteruug
vom 16, Dezember 1866 wurde den Gouverneuren das Recht eingeräumt, jeder
vo" den Landschaften erwählten Person die Bestätigung wegen mangelnder
Wvhlgesiuutheit zu verweigern. Im folgenden Jahre wurde die Disziplinar¬
gewalt der Vorsitzenden der Laudschaftsversammlnngen (Adelsmarschälle) stark
vermehrt. Diese Versammlungen kamen damit ganz in die Hände des stän¬
dischen Vorsitzenden und des Gouverneurs. Im Jahre 1879 erhielten die
Gouverneure das Recht, landschaftliche Beamte wegen mangelnder Wvhlgesiuut¬
heit zu entfernen, Durch verschiedne Verordnungen wurden die landschaftlichen
Ärzte und Apotheker abhängig gemacht von den staatlichen Medizinalbehördeu
und Gouverneuren, die Schulkuratoren von den Schulräten, die Lehrer von deu
Inspektoren usw., woraus hervorgeht, daß die Regierung die landschaftliche
Selbständigkeit einzuschränken, zu bloßem Schein zu macheu, die Landschaften
selbst aus selbständigen, mir uuter der Kontrolle der Regierung stehenden Or¬
ganen allmählich auf die Stufe bureaukratischer, dem Willen des Gouverneurs
gehorsamer Behörden herabzusetzen strebte.

Damit parallel ging stufenweise eine Beschränkung der landschaftlichen
Kompetenz, Durch Gesetz vom 21, November 1866 wurde das Recht der
Landschaften, die Handels- und Jndustricaustalteu zu besteuern, eingeschränkt.
Aber der ernstesten Einschränkung unterlag die Landschaft auf dem Gebiet des
Volksunterrichts. Ju den ersten Jahren war der Landschaft eine sehr weite
Teilnahme an der Fürsorge für das Volksschulwesen auf Grund des Gesetzes
von 1864 eingeräumt worden, sodaß thatsächlich die Landschaft fast volle Herr¬
schaft in der Volksschule gewann. Seit Graf D. Tolstoi Minister der Volks¬
aufklärung geworden war, folgte einander eine Reihe von Maßregeln, die den
Zweck hatten, die Landschaft von der thatsächlichen Leitung des Voltsuuter-
richts zu beseitigen und sie auf die bloß ökonomischen Interessen zu beschränken.
Im Jahre 1869 wurden staatliche Inspektoren kreiert, die 1871 das Recht
erhielten, Volkslehrer wegen mangelnder Wohlgesinntheit zu entfernen und
Beschlüsse der Schulräte zu inhibieren; 1873 wurde durch kaiserliches Reskript
offen die Sorge ausgesprochen, daß die Volksschule zu einem Werkzeuge sitt¬
licher Fäulnis des Volks werden könnte, weshalb den Adelsmarschällen auf¬
getragen wurde, in dieser Hinsicht besonders wachsam zu sein. Im Jahre
1874 wurden die Adelsmarschälle zu Vorsitzenden in den Schulräten gemacht,
die Kompetenz der Schulräte wurde auf bloße Formen herabgesetzt, und die
ganze Verwaltung der Schulen in Wirklichkeit in die Hände staatlicher Direk¬
toren gelegt. Die Landschaften protestierten heftig gegen die Bedrückungen.
Die Laudschaftskommission vou Charkow klagte 1880, der Volksschullehrer sei


Line Denkschrift des Ministers Mitte

Die Selbständigkeit der Landschaften war schon durch das Grundgesetz von
1864 beschränkt. Manche ihrer Beschlusse konnten vom Gouverneur oder vom
Minister des Innern inhibiert werden, wenn sie „den Gesetzen oder dem all¬
gemeinen Nutzen des Staats" widerspräche». Der elastische Begriff des staat-
lichen Nutzens ermöglichte eine immer fortschreitende Unterwerfung der Laud-
schuften uuter die Macht und Aufsicht des Gouverneurs. Durch Seuatserlüuteruug
vom 16, Dezember 1866 wurde den Gouverneuren das Recht eingeräumt, jeder
vo» den Landschaften erwählten Person die Bestätigung wegen mangelnder
Wvhlgesiuutheit zu verweigern. Im folgenden Jahre wurde die Disziplinar¬
gewalt der Vorsitzenden der Laudschaftsversammlnngen (Adelsmarschälle) stark
vermehrt. Diese Versammlungen kamen damit ganz in die Hände des stän¬
dischen Vorsitzenden und des Gouverneurs. Im Jahre 1879 erhielten die
Gouverneure das Recht, landschaftliche Beamte wegen mangelnder Wvhlgesiuut¬
heit zu entfernen, Durch verschiedne Verordnungen wurden die landschaftlichen
Ärzte und Apotheker abhängig gemacht von den staatlichen Medizinalbehördeu
und Gouverneuren, die Schulkuratoren von den Schulräten, die Lehrer von deu
Inspektoren usw., woraus hervorgeht, daß die Regierung die landschaftliche
Selbständigkeit einzuschränken, zu bloßem Schein zu macheu, die Landschaften
selbst aus selbständigen, mir uuter der Kontrolle der Regierung stehenden Or¬
ganen allmählich auf die Stufe bureaukratischer, dem Willen des Gouverneurs
gehorsamer Behörden herabzusetzen strebte.

Damit parallel ging stufenweise eine Beschränkung der landschaftlichen
Kompetenz, Durch Gesetz vom 21, November 1866 wurde das Recht der
Landschaften, die Handels- und Jndustricaustalteu zu besteuern, eingeschränkt.
Aber der ernstesten Einschränkung unterlag die Landschaft auf dem Gebiet des
Volksunterrichts. Ju den ersten Jahren war der Landschaft eine sehr weite
Teilnahme an der Fürsorge für das Volksschulwesen auf Grund des Gesetzes
von 1864 eingeräumt worden, sodaß thatsächlich die Landschaft fast volle Herr¬
schaft in der Volksschule gewann. Seit Graf D. Tolstoi Minister der Volks¬
aufklärung geworden war, folgte einander eine Reihe von Maßregeln, die den
Zweck hatten, die Landschaft von der thatsächlichen Leitung des Voltsuuter-
richts zu beseitigen und sie auf die bloß ökonomischen Interessen zu beschränken.
Im Jahre 1869 wurden staatliche Inspektoren kreiert, die 1871 das Recht
erhielten, Volkslehrer wegen mangelnder Wohlgesinntheit zu entfernen und
Beschlüsse der Schulräte zu inhibieren; 1873 wurde durch kaiserliches Reskript
offen die Sorge ausgesprochen, daß die Volksschule zu einem Werkzeuge sitt¬
licher Fäulnis des Volks werden könnte, weshalb den Adelsmarschällen auf¬
getragen wurde, in dieser Hinsicht besonders wachsam zu sein. Im Jahre
1874 wurden die Adelsmarschälle zu Vorsitzenden in den Schulräten gemacht,
die Kompetenz der Schulräte wurde auf bloße Formen herabgesetzt, und die
ganze Verwaltung der Schulen in Wirklichkeit in die Hände staatlicher Direk¬
toren gelegt. Die Landschaften protestierten heftig gegen die Bedrückungen.
Die Laudschaftskommission vou Charkow klagte 1880, der Volksschullehrer sei


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0256" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/235428"/>
          <fw type="header" place="top"> Line Denkschrift des Ministers Mitte</fw><lb/>
          <p xml:id="ID_1229"> Die Selbständigkeit der Landschaften war schon durch das Grundgesetz von<lb/>
1864 beschränkt. Manche ihrer Beschlusse konnten vom Gouverneur oder vom<lb/>
Minister des Innern inhibiert werden, wenn sie &#x201E;den Gesetzen oder dem all¬<lb/>
gemeinen Nutzen des Staats" widerspräche». Der elastische Begriff des staat-<lb/>
lichen Nutzens ermöglichte eine immer fortschreitende Unterwerfung der Laud-<lb/>
schuften uuter die Macht und Aufsicht des Gouverneurs. Durch Seuatserlüuteruug<lb/>
vom 16, Dezember 1866 wurde den Gouverneuren das Recht eingeräumt, jeder<lb/>
vo» den Landschaften erwählten Person die Bestätigung wegen mangelnder<lb/>
Wvhlgesiuutheit zu verweigern. Im folgenden Jahre wurde die Disziplinar¬<lb/>
gewalt der Vorsitzenden der Laudschaftsversammlnngen (Adelsmarschälle) stark<lb/>
vermehrt. Diese Versammlungen kamen damit ganz in die Hände des stän¬<lb/>
dischen Vorsitzenden und des Gouverneurs. Im Jahre 1879 erhielten die<lb/>
Gouverneure das Recht, landschaftliche Beamte wegen mangelnder Wvhlgesiuut¬<lb/>
heit zu entfernen, Durch verschiedne Verordnungen wurden die landschaftlichen<lb/>
Ärzte und Apotheker abhängig gemacht von den staatlichen Medizinalbehördeu<lb/>
und Gouverneuren, die Schulkuratoren von den Schulräten, die Lehrer von deu<lb/>
Inspektoren usw., woraus hervorgeht, daß die Regierung die landschaftliche<lb/>
Selbständigkeit einzuschränken, zu bloßem Schein zu macheu, die Landschaften<lb/>
selbst aus selbständigen, mir uuter der Kontrolle der Regierung stehenden Or¬<lb/>
ganen allmählich auf die Stufe bureaukratischer, dem Willen des Gouverneurs<lb/>
gehorsamer Behörden herabzusetzen strebte.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_1230" next="#ID_1231"> Damit parallel ging stufenweise eine Beschränkung der landschaftlichen<lb/>
Kompetenz, Durch Gesetz vom 21, November 1866 wurde das Recht der<lb/>
Landschaften, die Handels- und Jndustricaustalteu zu besteuern, eingeschränkt.<lb/>
Aber der ernstesten Einschränkung unterlag die Landschaft auf dem Gebiet des<lb/>
Volksunterrichts. Ju den ersten Jahren war der Landschaft eine sehr weite<lb/>
Teilnahme an der Fürsorge für das Volksschulwesen auf Grund des Gesetzes<lb/>
von 1864 eingeräumt worden, sodaß thatsächlich die Landschaft fast volle Herr¬<lb/>
schaft in der Volksschule gewann. Seit Graf D. Tolstoi Minister der Volks¬<lb/>
aufklärung geworden war, folgte einander eine Reihe von Maßregeln, die den<lb/>
Zweck hatten, die Landschaft von der thatsächlichen Leitung des Voltsuuter-<lb/>
richts zu beseitigen und sie auf die bloß ökonomischen Interessen zu beschränken.<lb/>
Im Jahre 1869 wurden staatliche Inspektoren kreiert, die 1871 das Recht<lb/>
erhielten, Volkslehrer wegen mangelnder Wohlgesinntheit zu entfernen und<lb/>
Beschlüsse der Schulräte zu inhibieren; 1873 wurde durch kaiserliches Reskript<lb/>
offen die Sorge ausgesprochen, daß die Volksschule zu einem Werkzeuge sitt¬<lb/>
licher Fäulnis des Volks werden könnte, weshalb den Adelsmarschällen auf¬<lb/>
getragen wurde, in dieser Hinsicht besonders wachsam zu sein. Im Jahre<lb/>
1874 wurden die Adelsmarschälle zu Vorsitzenden in den Schulräten gemacht,<lb/>
die Kompetenz der Schulräte wurde auf bloße Formen herabgesetzt, und die<lb/>
ganze Verwaltung der Schulen in Wirklichkeit in die Hände staatlicher Direk¬<lb/>
toren gelegt. Die Landschaften protestierten heftig gegen die Bedrückungen.<lb/>
Die Laudschaftskommission vou Charkow klagte 1880, der Volksschullehrer sei</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0256] Line Denkschrift des Ministers Mitte Die Selbständigkeit der Landschaften war schon durch das Grundgesetz von 1864 beschränkt. Manche ihrer Beschlusse konnten vom Gouverneur oder vom Minister des Innern inhibiert werden, wenn sie „den Gesetzen oder dem all¬ gemeinen Nutzen des Staats" widerspräche». Der elastische Begriff des staat- lichen Nutzens ermöglichte eine immer fortschreitende Unterwerfung der Laud- schuften uuter die Macht und Aufsicht des Gouverneurs. Durch Seuatserlüuteruug vom 16, Dezember 1866 wurde den Gouverneuren das Recht eingeräumt, jeder vo» den Landschaften erwählten Person die Bestätigung wegen mangelnder Wvhlgesiuutheit zu verweigern. Im folgenden Jahre wurde die Disziplinar¬ gewalt der Vorsitzenden der Laudschaftsversammlnngen (Adelsmarschälle) stark vermehrt. Diese Versammlungen kamen damit ganz in die Hände des stän¬ dischen Vorsitzenden und des Gouverneurs. Im Jahre 1879 erhielten die Gouverneure das Recht, landschaftliche Beamte wegen mangelnder Wvhlgesiuut¬ heit zu entfernen, Durch verschiedne Verordnungen wurden die landschaftlichen Ärzte und Apotheker abhängig gemacht von den staatlichen Medizinalbehördeu und Gouverneuren, die Schulkuratoren von den Schulräten, die Lehrer von deu Inspektoren usw., woraus hervorgeht, daß die Regierung die landschaftliche Selbständigkeit einzuschränken, zu bloßem Schein zu macheu, die Landschaften selbst aus selbständigen, mir uuter der Kontrolle der Regierung stehenden Or¬ ganen allmählich auf die Stufe bureaukratischer, dem Willen des Gouverneurs gehorsamer Behörden herabzusetzen strebte. Damit parallel ging stufenweise eine Beschränkung der landschaftlichen Kompetenz, Durch Gesetz vom 21, November 1866 wurde das Recht der Landschaften, die Handels- und Jndustricaustalteu zu besteuern, eingeschränkt. Aber der ernstesten Einschränkung unterlag die Landschaft auf dem Gebiet des Volksunterrichts. Ju den ersten Jahren war der Landschaft eine sehr weite Teilnahme an der Fürsorge für das Volksschulwesen auf Grund des Gesetzes von 1864 eingeräumt worden, sodaß thatsächlich die Landschaft fast volle Herr¬ schaft in der Volksschule gewann. Seit Graf D. Tolstoi Minister der Volks¬ aufklärung geworden war, folgte einander eine Reihe von Maßregeln, die den Zweck hatten, die Landschaft von der thatsächlichen Leitung des Voltsuuter- richts zu beseitigen und sie auf die bloß ökonomischen Interessen zu beschränken. Im Jahre 1869 wurden staatliche Inspektoren kreiert, die 1871 das Recht erhielten, Volkslehrer wegen mangelnder Wohlgesinntheit zu entfernen und Beschlüsse der Schulräte zu inhibieren; 1873 wurde durch kaiserliches Reskript offen die Sorge ausgesprochen, daß die Volksschule zu einem Werkzeuge sitt¬ licher Fäulnis des Volks werden könnte, weshalb den Adelsmarschällen auf¬ getragen wurde, in dieser Hinsicht besonders wachsam zu sein. Im Jahre 1874 wurden die Adelsmarschälle zu Vorsitzenden in den Schulräten gemacht, die Kompetenz der Schulräte wurde auf bloße Formen herabgesetzt, und die ganze Verwaltung der Schulen in Wirklichkeit in die Hände staatlicher Direk¬ toren gelegt. Die Landschaften protestierten heftig gegen die Bedrückungen. Die Laudschaftskommission vou Charkow klagte 1880, der Volksschullehrer sei

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_235171
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_235171/256
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_235171/256>, abgerufen am 23.07.2024.