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Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Drittes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

folgt seien. Diese Annahme wurde bestätigt durch ein dem Figaro aus Toulon
zugehendes Telegramm, daß etwa 00000 Franken an Mannschaften des vierten
Marineinfantcricregiments und et>va 40000 Franken an die des achten Kolonial-
rcgiments verteilt werden würden. Das Minimum des Anteils betrage 400 bis
459 Franken; es gäbe aber Soldaten, die bis zu 1100 Franken erhielten. Die
reichste Beute stamme aus der Einnahme von Tientsin, wo den Franzosen große
Borräte an Salz in die Hände gefallen seien. Ursprünglich habe man die Absicht
gehabt, das erworbne Geld für die Menage und die Bekleidung zu verwenden,
doch habe man dann eine Entscheidung hierüber aufgeschoben wegen des Vorkomm¬
nisses mit General Frey.

Wenn diese Mitteilungen begründet sind, so kaun Wohl kein Zweifel darüber
walten, daß es sich nicht um Geldanweisungen von Angehörigen handelt, sondern
daß das Geld thatsächlich aus der Kriegsbeute stammte. Auffallend ist es, daß es
anscheinend unbekannt war, daß nach den französischen Militärgesctzen eine derartige
Verwendung der Kriegsbeute berechtigt ist; das Dekret vom 28. Mai 1895, das
den Dienst der Armeen im Felde regelt, handelt nämlich in seinem Artikel 109
ausdrücklich von der Verteilung der Kriegsbeute. Dieser Artikel lautet:

Die durch Truppenabteilungen gemachte Beute gehört ihnen, wenn es anerkannt wird,
daß sie nur aus solchen Gegenständen besteht, die dem Feinde abgenommen wurden; sie werden
durch die Vermittlung des Chefs des Generalstabs und der Intendantur im Hauptquartier des
Generals, der die Unternehmung angeordnet hat, abgeschätzt und verkauft, und zwar, soweit als
möglich ist, in Gegenwart von Offizieren und Unteroffizieren der Abteilung. Ist die Truppe
noch nicht zurückgekehrt, so werden die Beträge an den Zahlmeister abgeliefert, damit sie an die
Berechtigten verteilt werden. . . . Massen und Kriogsnumition, sowie Lebensmittel, werden nie
verteilt oder verkauft: der oberste Befehlshaber bestimmt die Entschädign""., die den Leuten ge¬
währt werden soll, die die Beule gemacht haben. Die Stabsoffiziere erhalten je fünf Teile, die
Hauptloute vier, die Leutnants drei, die Unteroffiziere zwei, die Korporale und Soldaten je
einen Anteil; der Führer der Expedition erhält sechs Anteile außer denen, die ihm infolge
seines Grades zukommen. Sind unter der Beute Pferde oder sonstige Gegenstände, die den
Einwohnern gehören, so müssen sie ihnen zurückgegeben werden.

Die dein Feinde abgenommnen Pferde werden zur Neuville ("orvioo av is, rvmontg)
abgeliefert^ sie werden nach dem bestimmten Tarif bezahlt oder meistbietend verkauft, falls sie
untauglich sind. Der Erlös wird an die Leute, die sie erbeutet haben, verteilt. Die Offiziere
einer Truppennbteilung, die Pferde erbeutet hat, und die, 'die an der Unternehmung teil¬
genommen haben, sind berechtigt, sich zunächst nach den festgesetzten Tarifprsisen beritten zu
machen.

Die Anwendung dieses Artikels 109 auf die chinesische Kriegsbeute hat nun
in der Armee selbst Aufsehen erregt, hauptsächlich deshalb, weil der Fall seit dem
Erlaß des Dekrets zum erstenmal in Frage kam, und weil, wie lug. I'rrmeo miliwiro
sagt, der Artikel ziemlich unbekannt oder in Vergessenheit geraten war. Die jetzige
chinesische Expedition ist aber dazu angethan, die Frage des Beutemncheus in den
Vordergrund zu drängen ; es sind ja auch schon verschiedne Berichte über erbeutete
und in die Heimat gesandte Kunst- und andre Schätze in die Öffentlichkeit gelangt.
Nach der Beendigung der Expedition wird sich ohne Zweifel der Phantasie weiter
Spielraum bieten, die Legende von fabelhaften Beutestücken, die der Einzelne oder
die kriegführenden Mächte eingeerntet haben, weiter auszuspinnen; man denke nur
um die ungezählte Menge von "Pendulen," die die Deutschen 1871 aus Frank¬
reich mitgebracht haben sollen.''

Unter diesen Umständen ist es interessant zu hören, wie sich 1^ 1r^nee amo>iig,
die tvunugebende französische Militärzeitung, über die Frage des Beutemachens und
der Beuteverteilung ausspricht, um so mehr, als das eine Frage ist, von der alle
Großmächte, die an der chinesischen Expedition beteiligt sind, mehr oder weniger
berührt werden. Das Blatt stellt zunächst fest, daß man in Frankreich an und für
sich uicht viel dagegen sagen könne, solange als das erwähnte Reglement in seinem


Maßgebliches und Unmaßgebliches

folgt seien. Diese Annahme wurde bestätigt durch ein dem Figaro aus Toulon
zugehendes Telegramm, daß etwa 00000 Franken an Mannschaften des vierten
Marineinfantcricregiments und et>va 40000 Franken an die des achten Kolonial-
rcgiments verteilt werden würden. Das Minimum des Anteils betrage 400 bis
459 Franken; es gäbe aber Soldaten, die bis zu 1100 Franken erhielten. Die
reichste Beute stamme aus der Einnahme von Tientsin, wo den Franzosen große
Borräte an Salz in die Hände gefallen seien. Ursprünglich habe man die Absicht
gehabt, das erworbne Geld für die Menage und die Bekleidung zu verwenden,
doch habe man dann eine Entscheidung hierüber aufgeschoben wegen des Vorkomm¬
nisses mit General Frey.

Wenn diese Mitteilungen begründet sind, so kaun Wohl kein Zweifel darüber
walten, daß es sich nicht um Geldanweisungen von Angehörigen handelt, sondern
daß das Geld thatsächlich aus der Kriegsbeute stammte. Auffallend ist es, daß es
anscheinend unbekannt war, daß nach den französischen Militärgesctzen eine derartige
Verwendung der Kriegsbeute berechtigt ist; das Dekret vom 28. Mai 1895, das
den Dienst der Armeen im Felde regelt, handelt nämlich in seinem Artikel 109
ausdrücklich von der Verteilung der Kriegsbeute. Dieser Artikel lautet:

Die durch Truppenabteilungen gemachte Beute gehört ihnen, wenn es anerkannt wird,
daß sie nur aus solchen Gegenständen besteht, die dem Feinde abgenommen wurden; sie werden
durch die Vermittlung des Chefs des Generalstabs und der Intendantur im Hauptquartier des
Generals, der die Unternehmung angeordnet hat, abgeschätzt und verkauft, und zwar, soweit als
möglich ist, in Gegenwart von Offizieren und Unteroffizieren der Abteilung. Ist die Truppe
noch nicht zurückgekehrt, so werden die Beträge an den Zahlmeister abgeliefert, damit sie an die
Berechtigten verteilt werden. . . . Massen und Kriogsnumition, sowie Lebensmittel, werden nie
verteilt oder verkauft: der oberste Befehlshaber bestimmt die Entschädign»«., die den Leuten ge¬
währt werden soll, die die Beule gemacht haben. Die Stabsoffiziere erhalten je fünf Teile, die
Hauptloute vier, die Leutnants drei, die Unteroffiziere zwei, die Korporale und Soldaten je
einen Anteil; der Führer der Expedition erhält sechs Anteile außer denen, die ihm infolge
seines Grades zukommen. Sind unter der Beute Pferde oder sonstige Gegenstände, die den
Einwohnern gehören, so müssen sie ihnen zurückgegeben werden.

Die dein Feinde abgenommnen Pferde werden zur Neuville (»orvioo av is, rvmontg)
abgeliefert^ sie werden nach dem bestimmten Tarif bezahlt oder meistbietend verkauft, falls sie
untauglich sind. Der Erlös wird an die Leute, die sie erbeutet haben, verteilt. Die Offiziere
einer Truppennbteilung, die Pferde erbeutet hat, und die, 'die an der Unternehmung teil¬
genommen haben, sind berechtigt, sich zunächst nach den festgesetzten Tarifprsisen beritten zu
machen.

Die Anwendung dieses Artikels 109 auf die chinesische Kriegsbeute hat nun
in der Armee selbst Aufsehen erregt, hauptsächlich deshalb, weil der Fall seit dem
Erlaß des Dekrets zum erstenmal in Frage kam, und weil, wie lug. I'rrmeo miliwiro
sagt, der Artikel ziemlich unbekannt oder in Vergessenheit geraten war. Die jetzige
chinesische Expedition ist aber dazu angethan, die Frage des Beutemncheus in den
Vordergrund zu drängen ; es sind ja auch schon verschiedne Berichte über erbeutete
und in die Heimat gesandte Kunst- und andre Schätze in die Öffentlichkeit gelangt.
Nach der Beendigung der Expedition wird sich ohne Zweifel der Phantasie weiter
Spielraum bieten, die Legende von fabelhaften Beutestücken, die der Einzelne oder
die kriegführenden Mächte eingeerntet haben, weiter auszuspinnen; man denke nur
um die ungezählte Menge von „Pendulen," die die Deutschen 1871 aus Frank¬
reich mitgebracht haben sollen.''

Unter diesen Umständen ist es interessant zu hören, wie sich 1^ 1r^nee amo>iig,
die tvunugebende französische Militärzeitung, über die Frage des Beutemachens und
der Beuteverteilung ausspricht, um so mehr, als das eine Frage ist, von der alle
Großmächte, die an der chinesischen Expedition beteiligt sind, mehr oder weniger
berührt werden. Das Blatt stellt zunächst fest, daß man in Frankreich an und für
sich uicht viel dagegen sagen könne, solange als das erwähnte Reglement in seinem


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[0102] Maßgebliches und Unmaßgebliches folgt seien. Diese Annahme wurde bestätigt durch ein dem Figaro aus Toulon zugehendes Telegramm, daß etwa 00000 Franken an Mannschaften des vierten Marineinfantcricregiments und et>va 40000 Franken an die des achten Kolonial- rcgiments verteilt werden würden. Das Minimum des Anteils betrage 400 bis 459 Franken; es gäbe aber Soldaten, die bis zu 1100 Franken erhielten. Die reichste Beute stamme aus der Einnahme von Tientsin, wo den Franzosen große Borräte an Salz in die Hände gefallen seien. Ursprünglich habe man die Absicht gehabt, das erworbne Geld für die Menage und die Bekleidung zu verwenden, doch habe man dann eine Entscheidung hierüber aufgeschoben wegen des Vorkomm¬ nisses mit General Frey. Wenn diese Mitteilungen begründet sind, so kaun Wohl kein Zweifel darüber walten, daß es sich nicht um Geldanweisungen von Angehörigen handelt, sondern daß das Geld thatsächlich aus der Kriegsbeute stammte. Auffallend ist es, daß es anscheinend unbekannt war, daß nach den französischen Militärgesctzen eine derartige Verwendung der Kriegsbeute berechtigt ist; das Dekret vom 28. Mai 1895, das den Dienst der Armeen im Felde regelt, handelt nämlich in seinem Artikel 109 ausdrücklich von der Verteilung der Kriegsbeute. Dieser Artikel lautet: Die durch Truppenabteilungen gemachte Beute gehört ihnen, wenn es anerkannt wird, daß sie nur aus solchen Gegenständen besteht, die dem Feinde abgenommen wurden; sie werden durch die Vermittlung des Chefs des Generalstabs und der Intendantur im Hauptquartier des Generals, der die Unternehmung angeordnet hat, abgeschätzt und verkauft, und zwar, soweit als möglich ist, in Gegenwart von Offizieren und Unteroffizieren der Abteilung. Ist die Truppe noch nicht zurückgekehrt, so werden die Beträge an den Zahlmeister abgeliefert, damit sie an die Berechtigten verteilt werden. . . . Massen und Kriogsnumition, sowie Lebensmittel, werden nie verteilt oder verkauft: der oberste Befehlshaber bestimmt die Entschädign»«., die den Leuten ge¬ währt werden soll, die die Beule gemacht haben. Die Stabsoffiziere erhalten je fünf Teile, die Hauptloute vier, die Leutnants drei, die Unteroffiziere zwei, die Korporale und Soldaten je einen Anteil; der Führer der Expedition erhält sechs Anteile außer denen, die ihm infolge seines Grades zukommen. Sind unter der Beute Pferde oder sonstige Gegenstände, die den Einwohnern gehören, so müssen sie ihnen zurückgegeben werden. Die dein Feinde abgenommnen Pferde werden zur Neuville (»orvioo av is, rvmontg) abgeliefert^ sie werden nach dem bestimmten Tarif bezahlt oder meistbietend verkauft, falls sie untauglich sind. Der Erlös wird an die Leute, die sie erbeutet haben, verteilt. Die Offiziere einer Truppennbteilung, die Pferde erbeutet hat, und die, 'die an der Unternehmung teil¬ genommen haben, sind berechtigt, sich zunächst nach den festgesetzten Tarifprsisen beritten zu machen. Die Anwendung dieses Artikels 109 auf die chinesische Kriegsbeute hat nun in der Armee selbst Aufsehen erregt, hauptsächlich deshalb, weil der Fall seit dem Erlaß des Dekrets zum erstenmal in Frage kam, und weil, wie lug. I'rrmeo miliwiro sagt, der Artikel ziemlich unbekannt oder in Vergessenheit geraten war. Die jetzige chinesische Expedition ist aber dazu angethan, die Frage des Beutemncheus in den Vordergrund zu drängen ; es sind ja auch schon verschiedne Berichte über erbeutete und in die Heimat gesandte Kunst- und andre Schätze in die Öffentlichkeit gelangt. Nach der Beendigung der Expedition wird sich ohne Zweifel der Phantasie weiter Spielraum bieten, die Legende von fabelhaften Beutestücken, die der Einzelne oder die kriegführenden Mächte eingeerntet haben, weiter auszuspinnen; man denke nur um die ungezählte Menge von „Pendulen," die die Deutschen 1871 aus Frank¬ reich mitgebracht haben sollen.'' Unter diesen Umständen ist es interessant zu hören, wie sich 1^ 1r^nee amo>iig, die tvunugebende französische Militärzeitung, über die Frage des Beutemachens und der Beuteverteilung ausspricht, um so mehr, als das eine Frage ist, von der alle Großmächte, die an der chinesischen Expedition beteiligt sind, mehr oder weniger berührt werden. Das Blatt stellt zunächst fest, daß man in Frankreich an und für sich uicht viel dagegen sagen könne, solange als das erwähnte Reglement in seinem

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_235171/102>, abgerufen am 03.07.2024.