Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Zweites Vierteljahr.Regierungspräsident und Vberregienmgsrat kein Grund vorliegt, daß vielmehr die Stellung des Regierungspräsidenten und Die Grundlage für die Geschäftsführung der Regierungen ist noch immer Die Regierung selbst zerfällt regelmäßig in drei Abteilungen: die I. Ab¬ Regierungspräsident und Vberregienmgsrat kein Grund vorliegt, daß vielmehr die Stellung des Regierungspräsidenten und Die Grundlage für die Geschäftsführung der Regierungen ist noch immer Die Regierung selbst zerfällt regelmäßig in drei Abteilungen: die I. Ab¬ <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0066" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/234596"/> <fw type="header" place="top"> Regierungspräsident und Vberregienmgsrat</fw><lb/> <p xml:id="ID_168" prev="#ID_167"> kein Grund vorliegt, daß vielmehr die Stellung des Regierungspräsidenten und<lb/> des ihm beigegebnen Oberregiernugsrats darin deutlich bezeichnet ist.</p><lb/> <p xml:id="ID_169"> Die Grundlage für die Geschäftsführung der Regierungen ist noch immer<lb/> die durch Klarheit der Darstellung, durch gründliche Behandlung des Stoffs<lb/> und durch Vornehmheit der Grundsätze gleich ausgezeichnete Instruktion zur<lb/> Geschäftsführung der Regierungen in den königlich preußischen Staaten vom<lb/> 28. Oktober 1817 (Gesetzsammlung für 1817, S, 248) mit der sie ergänzenden<lb/> Allerhöchsten Kabinettsorder vom 31. Dezember 1825 (Gesetzsammlung für 1826,<lb/> S. 5). Das leitende Motiv ist in beiden Organisationsgesetzen das „Kollegial-<lb/> system." Nach diesen altbewährten Gesetzen steht an der Spitze der Regierung<lb/> ein Präsident. Er ist der Mittelpunkt der ganzen Verwaltung. Ihm liegt<lb/> es vorzüglich ob, das Allgemeine der Verwaltung im Auge zu behalten und<lb/> darauf zu sehen, daß die Vorschriften der Regierungsinstruktion überall be¬<lb/> obachtet werden. Als erstes und vorgesetztes Mitglied des Kollegiums führt<lb/> der Präsident den Vorsitz und die Leitung des Vortrags nicht nur in den<lb/> Plenarsitzungen, sondern auch in den Sitzungen der einzelnen Abteilungen, be¬<lb/> aufsichtigt das Personal usw. Diese Geschäfte, die sogenannten Präsidial¬<lb/> geschäfte, werden vom Präsidenten selbständig ohne Mitwirkung andrer als<lb/> nur der notwendigen Bureaubecimten besorgt. Bei einer Krankheit oder Ab¬<lb/> wesenheit des Präsidenten versieht der älteste Oberregierungsrat dessen Geschäfte<lb/> und übernimmt seine Rechte und Obliegenheiten.</p><lb/> <p xml:id="ID_170" next="#ID_171"> Die Regierung selbst zerfällt regelmäßig in drei Abteilungen: die I. Ab¬<lb/> teilung oder die Abteilung des Innern, die die sämtlichen Gegenstände der<lb/> innern Landesverwaltung umfaßt, soweit sie uicht der II. und III. Abteilung<lb/> oder andern Behörden überwiesen sind; die II. oder Schulabteilung, der die<lb/> Kirchenverwnltnng und das Schulwesen übertragen sind, und die III. oder<lb/> Finanzabteilung, in der die direkten Steuern, Domänen und Forsten bearbeitet<lb/> werden. Außer diesen drei Abteilungen können bei größern Regierungen die<lb/> Kassen-, Etats- und Rechnnngsangelegeuheiten in einer besondern Abteilung<lb/> bearbeitet werden. Die Abteilungen sind keine abgesondert voneinander für<lb/> sich bestehenden Behörden, sondern machen zusammen ein gemeinschaftliches<lb/> Kollegium aus. Die Stellung der Abteilungen zu einander ist völlig gleich,<lb/> sie sind durchaus koordiniert und nnr eingerichtet, um den Geschäftsgang des<lb/> großen Regierungskolleginms zu erleichtern. Die Einheit der Regierung wird<lb/> durch sie nicht gestört. Die Leitung der Geschäfte in den einzelnen Abteilungen<lb/> liegt den Abteilungsdirigenteu, denen der Charakter „Oberregierungsrat" bei¬<lb/> gelegt ist, ob. Die Abteilungsdirigenten haben in Beziehung auf ihre Ab¬<lb/> teilung alle Rechte und Pflichten, die dem Präsidenten über das Ganze zu-<lb/> stehn. Deshalb führen sie auch den Vorsitz in den Abteilungssitzungen, sofern<lb/> nicht, wie es in der Regierungsinstruktion ausdrücklich heißt, der Präsident<lb/> selbst anwesend ist. Dies letzte ist eine bemerkenswerte Ausnahme von der<lb/> vorhin erwähnten Regel, daß bei Krankheiten oder Abwesenheit des Präsidenten<lb/> der älteste Oberregierungsrat dessen Geschäfte versieht und in seine Rechte und<lb/> Obliegenheiten eintritt. Die Geschäfte der Abteilung für das Kassen-, Etats-</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0066]
Regierungspräsident und Vberregienmgsrat
kein Grund vorliegt, daß vielmehr die Stellung des Regierungspräsidenten und
des ihm beigegebnen Oberregiernugsrats darin deutlich bezeichnet ist.
Die Grundlage für die Geschäftsführung der Regierungen ist noch immer
die durch Klarheit der Darstellung, durch gründliche Behandlung des Stoffs
und durch Vornehmheit der Grundsätze gleich ausgezeichnete Instruktion zur
Geschäftsführung der Regierungen in den königlich preußischen Staaten vom
28. Oktober 1817 (Gesetzsammlung für 1817, S, 248) mit der sie ergänzenden
Allerhöchsten Kabinettsorder vom 31. Dezember 1825 (Gesetzsammlung für 1826,
S. 5). Das leitende Motiv ist in beiden Organisationsgesetzen das „Kollegial-
system." Nach diesen altbewährten Gesetzen steht an der Spitze der Regierung
ein Präsident. Er ist der Mittelpunkt der ganzen Verwaltung. Ihm liegt
es vorzüglich ob, das Allgemeine der Verwaltung im Auge zu behalten und
darauf zu sehen, daß die Vorschriften der Regierungsinstruktion überall be¬
obachtet werden. Als erstes und vorgesetztes Mitglied des Kollegiums führt
der Präsident den Vorsitz und die Leitung des Vortrags nicht nur in den
Plenarsitzungen, sondern auch in den Sitzungen der einzelnen Abteilungen, be¬
aufsichtigt das Personal usw. Diese Geschäfte, die sogenannten Präsidial¬
geschäfte, werden vom Präsidenten selbständig ohne Mitwirkung andrer als
nur der notwendigen Bureaubecimten besorgt. Bei einer Krankheit oder Ab¬
wesenheit des Präsidenten versieht der älteste Oberregierungsrat dessen Geschäfte
und übernimmt seine Rechte und Obliegenheiten.
Die Regierung selbst zerfällt regelmäßig in drei Abteilungen: die I. Ab¬
teilung oder die Abteilung des Innern, die die sämtlichen Gegenstände der
innern Landesverwaltung umfaßt, soweit sie uicht der II. und III. Abteilung
oder andern Behörden überwiesen sind; die II. oder Schulabteilung, der die
Kirchenverwnltnng und das Schulwesen übertragen sind, und die III. oder
Finanzabteilung, in der die direkten Steuern, Domänen und Forsten bearbeitet
werden. Außer diesen drei Abteilungen können bei größern Regierungen die
Kassen-, Etats- und Rechnnngsangelegeuheiten in einer besondern Abteilung
bearbeitet werden. Die Abteilungen sind keine abgesondert voneinander für
sich bestehenden Behörden, sondern machen zusammen ein gemeinschaftliches
Kollegium aus. Die Stellung der Abteilungen zu einander ist völlig gleich,
sie sind durchaus koordiniert und nnr eingerichtet, um den Geschäftsgang des
großen Regierungskolleginms zu erleichtern. Die Einheit der Regierung wird
durch sie nicht gestört. Die Leitung der Geschäfte in den einzelnen Abteilungen
liegt den Abteilungsdirigenteu, denen der Charakter „Oberregierungsrat" bei¬
gelegt ist, ob. Die Abteilungsdirigenten haben in Beziehung auf ihre Ab¬
teilung alle Rechte und Pflichten, die dem Präsidenten über das Ganze zu-
stehn. Deshalb führen sie auch den Vorsitz in den Abteilungssitzungen, sofern
nicht, wie es in der Regierungsinstruktion ausdrücklich heißt, der Präsident
selbst anwesend ist. Dies letzte ist eine bemerkenswerte Ausnahme von der
vorhin erwähnten Regel, daß bei Krankheiten oder Abwesenheit des Präsidenten
der älteste Oberregierungsrat dessen Geschäfte versieht und in seine Rechte und
Obliegenheiten eintritt. Die Geschäfte der Abteilung für das Kassen-, Etats-
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