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Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Zweites Vierteljahr.

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Reisekosten und Tagegelder der Staatsbeamten

stehende" Tagegelder und Fuhrkosten durch eine Verordnung des Kaisers im
Einvernehmen mit den? Bundesrat geregelt. Die erste Verordnung vom
21. Juni 1875 schließt sich genau an die Bestimmungen des damals für die
Preußischen Beamten geltenden Gesetzes vom 24. März 1873 an. Änderungen,
die dieses Gesetz erfuhr, sind in der Regel kurze Zeit später auch für die
Neichsbeamten in Kraft getreten. Um so mehr muß es befremden, daß die
kaiserliche Verordnung, die die Tagegelder und die Fuhrkosten der Reichs¬
beamten in ähnlicher Weise neu regelt, wie dies für Preußen durch das Gesetz
vom 21. Juni 1897 geschehn ist, noch immer aussteht, obwohl inzwischen fast
vier Jahre verflossen sind. Welche Einflüsse das Erscheinen dieser Ordre ver¬
hindert haben, kaun man mit Sicherheit nicht erkennen. Jedenfalls ist es
dringend nötig, daß endlich für beide Beamtenklnssen wieder einheitliche Vcr-
gütuugssätze, wie sie seither bestanden haben, festgesetzt werden. Zu diesem
Zweck muß das Gesetz vom 21. Juni 1897 revidiert und zunächst der Beschluß
der Kommission des Abgeordnetenhauses vom 26. März, durch deu die Be¬
amten der Tarifklasse V so sehr geschädigt worden sind, wieder rückgängig ge¬
macht werden. Zu dieser Tarifklasse gehören allein bei der Post, die aller¬
dings das Hauptkontingent zu den Neichsbeamte" stellt, 6640 Beamte; es sind
dies die Bureau- und Rechnungsbeamten erster Klasse bei den Oberpostdirektionen,
die Kassierer und Buchhalter der Oberpostkasscn, die Kassierer bei den Orts-
Postanstalten, die Obersekretäre, Postmeister und Sekretäre. Ferner setze man
die, wie wir nachgewiesen haben, zu hohen Vergütungssätze so weit herab,
daß namhafte Ersparnisse aus den Reisekosten nicht mehr gemacht werden
können; mau ermäßige also die Tagegeldsätze für die Tarifklassen I bis III
und billige bei Reisen auf Eisenbahnen den Beamten durchweg nur 7 Pfennige,
den Unterbeamten 5 Pfennige für den Kilometer zu. Diese Sätze sind, zumal
da die Vorteile der Rückfahrkarten und der Ruudreisehefte besteh" bleiben,
immer noch so ausreichend beimessen, daß aus ihnen der etwaige Mehraufwand
an Kleidung und Wäsche bestrickten werden kann. Den Beamten aber, denen
ein bestimmter Aufsichtsbezirk zugeteilt ist, oder die zu bestimmtet, Zeiten
immer wiederkehrende Aufsichtsreisen unternehmen müssen, gewähre man Frei¬
fahrkarten. Das erforderliche Übereinkommen mit der Eiseubahuvcrwaltuug
kann nicht die mindeste" Schwierigkeiten haben, da man die Bauschvergütung
dick leichter feststelle" kann, als die Höhe einer von der Eisenbahn oder vo"
einer ander" Behörde an die Post zu zahlende" Portobanschsumme.

Erst von dem Augenblick ub, wo die Vergütungen für Dienstreiscu derart
bemessen sein werden, daß aus ihnen keine Ersparnisse gemacht werden können,
wird man die Neigung, jede geringfügige Veranlassung zu einer Dienstreise
zu benutzen, eindämmen. Natürlich muß die Reform von oben beginnen. So
lange hohe Staatsbeamte in den Orten oder in der Nähe von solche"
Orten, wo sie zur Jagd oder zum Diner eingeladen sind, nebenbei Dienst-
geschüfte verrichten, wird man es auch den andern Beamten nicht verwehren
können, bei der Aufteilung der Neisekostenfouds uach Kräften zuzugreifen.


Grenzboten It 1901 7V
Reisekosten und Tagegelder der Staatsbeamten

stehende» Tagegelder und Fuhrkosten durch eine Verordnung des Kaisers im
Einvernehmen mit den? Bundesrat geregelt. Die erste Verordnung vom
21. Juni 1875 schließt sich genau an die Bestimmungen des damals für die
Preußischen Beamten geltenden Gesetzes vom 24. März 1873 an. Änderungen,
die dieses Gesetz erfuhr, sind in der Regel kurze Zeit später auch für die
Neichsbeamten in Kraft getreten. Um so mehr muß es befremden, daß die
kaiserliche Verordnung, die die Tagegelder und die Fuhrkosten der Reichs¬
beamten in ähnlicher Weise neu regelt, wie dies für Preußen durch das Gesetz
vom 21. Juni 1897 geschehn ist, noch immer aussteht, obwohl inzwischen fast
vier Jahre verflossen sind. Welche Einflüsse das Erscheinen dieser Ordre ver¬
hindert haben, kaun man mit Sicherheit nicht erkennen. Jedenfalls ist es
dringend nötig, daß endlich für beide Beamtenklnssen wieder einheitliche Vcr-
gütuugssätze, wie sie seither bestanden haben, festgesetzt werden. Zu diesem
Zweck muß das Gesetz vom 21. Juni 1897 revidiert und zunächst der Beschluß
der Kommission des Abgeordnetenhauses vom 26. März, durch deu die Be¬
amten der Tarifklasse V so sehr geschädigt worden sind, wieder rückgängig ge¬
macht werden. Zu dieser Tarifklasse gehören allein bei der Post, die aller¬
dings das Hauptkontingent zu den Neichsbeamte» stellt, 6640 Beamte; es sind
dies die Bureau- und Rechnungsbeamten erster Klasse bei den Oberpostdirektionen,
die Kassierer und Buchhalter der Oberpostkasscn, die Kassierer bei den Orts-
Postanstalten, die Obersekretäre, Postmeister und Sekretäre. Ferner setze man
die, wie wir nachgewiesen haben, zu hohen Vergütungssätze so weit herab,
daß namhafte Ersparnisse aus den Reisekosten nicht mehr gemacht werden
können; mau ermäßige also die Tagegeldsätze für die Tarifklassen I bis III
und billige bei Reisen auf Eisenbahnen den Beamten durchweg nur 7 Pfennige,
den Unterbeamten 5 Pfennige für den Kilometer zu. Diese Sätze sind, zumal
da die Vorteile der Rückfahrkarten und der Ruudreisehefte besteh» bleiben,
immer noch so ausreichend beimessen, daß aus ihnen der etwaige Mehraufwand
an Kleidung und Wäsche bestrickten werden kann. Den Beamten aber, denen
ein bestimmter Aufsichtsbezirk zugeteilt ist, oder die zu bestimmtet, Zeiten
immer wiederkehrende Aufsichtsreisen unternehmen müssen, gewähre man Frei¬
fahrkarten. Das erforderliche Übereinkommen mit der Eiseubahuvcrwaltuug
kann nicht die mindeste» Schwierigkeiten haben, da man die Bauschvergütung
dick leichter feststelle» kann, als die Höhe einer von der Eisenbahn oder vo»
einer ander» Behörde an die Post zu zahlende» Portobanschsumme.

Erst von dem Augenblick ub, wo die Vergütungen für Dienstreiscu derart
bemessen sein werden, daß aus ihnen keine Ersparnisse gemacht werden können,
wird man die Neigung, jede geringfügige Veranlassung zu einer Dienstreise
zu benutzen, eindämmen. Natürlich muß die Reform von oben beginnen. So
lange hohe Staatsbeamte in den Orten oder in der Nähe von solche»
Orten, wo sie zur Jagd oder zum Diner eingeladen sind, nebenbei Dienst-
geschüfte verrichten, wird man es auch den andern Beamten nicht verwehren
können, bei der Aufteilung der Neisekostenfouds uach Kräften zuzugreifen.


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[0609] Reisekosten und Tagegelder der Staatsbeamten stehende» Tagegelder und Fuhrkosten durch eine Verordnung des Kaisers im Einvernehmen mit den? Bundesrat geregelt. Die erste Verordnung vom 21. Juni 1875 schließt sich genau an die Bestimmungen des damals für die Preußischen Beamten geltenden Gesetzes vom 24. März 1873 an. Änderungen, die dieses Gesetz erfuhr, sind in der Regel kurze Zeit später auch für die Neichsbeamten in Kraft getreten. Um so mehr muß es befremden, daß die kaiserliche Verordnung, die die Tagegelder und die Fuhrkosten der Reichs¬ beamten in ähnlicher Weise neu regelt, wie dies für Preußen durch das Gesetz vom 21. Juni 1897 geschehn ist, noch immer aussteht, obwohl inzwischen fast vier Jahre verflossen sind. Welche Einflüsse das Erscheinen dieser Ordre ver¬ hindert haben, kaun man mit Sicherheit nicht erkennen. Jedenfalls ist es dringend nötig, daß endlich für beide Beamtenklnssen wieder einheitliche Vcr- gütuugssätze, wie sie seither bestanden haben, festgesetzt werden. Zu diesem Zweck muß das Gesetz vom 21. Juni 1897 revidiert und zunächst der Beschluß der Kommission des Abgeordnetenhauses vom 26. März, durch deu die Be¬ amten der Tarifklasse V so sehr geschädigt worden sind, wieder rückgängig ge¬ macht werden. Zu dieser Tarifklasse gehören allein bei der Post, die aller¬ dings das Hauptkontingent zu den Neichsbeamte» stellt, 6640 Beamte; es sind dies die Bureau- und Rechnungsbeamten erster Klasse bei den Oberpostdirektionen, die Kassierer und Buchhalter der Oberpostkasscn, die Kassierer bei den Orts- Postanstalten, die Obersekretäre, Postmeister und Sekretäre. Ferner setze man die, wie wir nachgewiesen haben, zu hohen Vergütungssätze so weit herab, daß namhafte Ersparnisse aus den Reisekosten nicht mehr gemacht werden können; mau ermäßige also die Tagegeldsätze für die Tarifklassen I bis III und billige bei Reisen auf Eisenbahnen den Beamten durchweg nur 7 Pfennige, den Unterbeamten 5 Pfennige für den Kilometer zu. Diese Sätze sind, zumal da die Vorteile der Rückfahrkarten und der Ruudreisehefte besteh» bleiben, immer noch so ausreichend beimessen, daß aus ihnen der etwaige Mehraufwand an Kleidung und Wäsche bestrickten werden kann. Den Beamten aber, denen ein bestimmter Aufsichtsbezirk zugeteilt ist, oder die zu bestimmtet, Zeiten immer wiederkehrende Aufsichtsreisen unternehmen müssen, gewähre man Frei¬ fahrkarten. Das erforderliche Übereinkommen mit der Eiseubahuvcrwaltuug kann nicht die mindeste» Schwierigkeiten haben, da man die Bauschvergütung dick leichter feststelle» kann, als die Höhe einer von der Eisenbahn oder vo» einer ander» Behörde an die Post zu zahlende» Portobanschsumme. Erst von dem Augenblick ub, wo die Vergütungen für Dienstreiscu derart bemessen sein werden, daß aus ihnen keine Ersparnisse gemacht werden können, wird man die Neigung, jede geringfügige Veranlassung zu einer Dienstreise zu benutzen, eindämmen. Natürlich muß die Reform von oben beginnen. So lange hohe Staatsbeamte in den Orten oder in der Nähe von solche» Orten, wo sie zur Jagd oder zum Diner eingeladen sind, nebenbei Dienst- geschüfte verrichten, wird man es auch den andern Beamten nicht verwehren können, bei der Aufteilung der Neisekostenfouds uach Kräften zuzugreifen. Grenzboten It 1901 7V

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_234529/609>, abgerufen am 03.07.2024.