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Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Zweites Vierteljahr.

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Reisekosten und Tagegelder der Staatsbeamten

eine Hauptmahlzeit und vielleicht nicht einmal diese eingenommen wird. Eine
große Anzahl regelmüßig wiederkehrender Dienstreisen wird erst am Nachmittag
angetreten und schon zur Zeit des Abendessens beendet, sodaß das Tagegeld
den Beamten als reiner Überschuß verbleibt. Für Reisen, die nicht einen
vollen Tag dauern, müßte durchweg nur die Hälfte der Tagegelder zahlbar sein.

Auch die neue Bestimmung, daß bei Dienstreisen, die sich zwar auf zwei
Tage erstrecken, aber innerhalb vierundzwnnzig Stunden beendet werden, nur
das eiunndeinhalbfache der Sätze berechnet werden darf, geht nicht weit genug.
Die Ermäßigung um die Hälfte müßte ganz allgemein für jeden Tag eintreten,
an dem der Beamte nicht außerhalb des Stationsortes übernachtet, also auch
bei Dienstreisen von länger als ein- und zweitägiger Dauer, wenn der Beamte
schon am Abend des letzten Tages zurückkehrt. Jetzt wird nicht nur dieser
Tag voll bezahlt, sondern auch das volle Tagegeld für einen neuen Tag an¬
gesetzt, wenn der Beamte mit einem nur wenig Minuten unes Mitternacht ein-
treffenden Zuge zurückgekehrt ist, der neue Tag also eben erst angefangen hat.
Es wird so der volle Tagesgeldsatz für zwei Tage gewährt, obwohl der
Beamte nicht außerhalb übernachtet hat.

Soviel über die Tagegelder, gegen deren Höhe sich der allgemeine Ent-
rüstungsstnrm übrigens weniger richtet, als gegen die sogenannten Kilometer¬
gelder, weil die Eisenbahn im Schnellzuge nur 9 Pfennige für die erste,
6^ Pfennige für die zweite und 4^ Pfennige für die dritte Wagcnklcisse
berechnet, während die Beamten der Tarifklassen I bis V früher allgemein
13 Pfennige anrechnen durften. Jetzt gilt dieser Satz, worauf wir später
zurückkommen werden, nur noch für die Reichsbenmten, während die preußischen
Beamten nur noch 9 oder 7 Pfennige beziehn. Bei diesen Sätzen sollten in
Zukunft -- so heißt es wenigstens in der dem Entwurf beigegebnen Begrün¬
dung -- keine Ersparnisse mehr an den Reisekosten gemacht werden können.
Die Unrichtigkeit dieser Behauptung dürfte am klarsten aus folgendem Beispiel
hervorgehn. Die Entfernung von Berlin nach Memel beträgt 827, also hin
und zurück 1654 Kilometer. Es sind also nach dein Satze von 13 Pfennigen
(Reichsbeamte) 215 Mark 2 Pfennige und nach dem Satze von 9 Pfennigen
148 Mark 86 Pfennige zu vergüten. Eine Fahrkarte zweiter Klasse kostet
nach den gewöhnlichen Sätzen 108 Mark 80 Pfennige hin und zurück, eine
Nundreisekarte 78 Mark 20 Pfennige, eine Rückfahrkarte 74 Mark 70 Pfennige.
Der Reingewinn beträgt also für einen Reichsbeamten, je nach der Wahl der
Fahrkarte, 10" Mark 22 Pfennige oder 136 Mark 82 Pfennige oder 140 Mark
32 Pfennige; dagegen für einen preußischen Beamten nur 40 Mark 6 Pfennige
oder 70 Mark 66 Pfennige oder 74 Mark 16 Pfennige. Hieraus ergiebt sich,
daß bei einer Reise, deren Gesnmtentfernung der von Berlin nach Memel und
zurück gleichkommt, immer noch ein sehr bedeutender Überschuß mühelos, das
heißt durch Absitzen der Kiloineterzahl im Eisenbahnwagen -- für gewöhnlich
drückt man sich drastischer aus -- in die Tasche der Beamten füllt. Sogar
bei dem Satze vou 7 Pfennigen für die Tarifklasse V werden 115 Mark


Reisekosten und Tagegelder der Staatsbeamten

eine Hauptmahlzeit und vielleicht nicht einmal diese eingenommen wird. Eine
große Anzahl regelmüßig wiederkehrender Dienstreisen wird erst am Nachmittag
angetreten und schon zur Zeit des Abendessens beendet, sodaß das Tagegeld
den Beamten als reiner Überschuß verbleibt. Für Reisen, die nicht einen
vollen Tag dauern, müßte durchweg nur die Hälfte der Tagegelder zahlbar sein.

Auch die neue Bestimmung, daß bei Dienstreisen, die sich zwar auf zwei
Tage erstrecken, aber innerhalb vierundzwnnzig Stunden beendet werden, nur
das eiunndeinhalbfache der Sätze berechnet werden darf, geht nicht weit genug.
Die Ermäßigung um die Hälfte müßte ganz allgemein für jeden Tag eintreten,
an dem der Beamte nicht außerhalb des Stationsortes übernachtet, also auch
bei Dienstreisen von länger als ein- und zweitägiger Dauer, wenn der Beamte
schon am Abend des letzten Tages zurückkehrt. Jetzt wird nicht nur dieser
Tag voll bezahlt, sondern auch das volle Tagegeld für einen neuen Tag an¬
gesetzt, wenn der Beamte mit einem nur wenig Minuten unes Mitternacht ein-
treffenden Zuge zurückgekehrt ist, der neue Tag also eben erst angefangen hat.
Es wird so der volle Tagesgeldsatz für zwei Tage gewährt, obwohl der
Beamte nicht außerhalb übernachtet hat.

Soviel über die Tagegelder, gegen deren Höhe sich der allgemeine Ent-
rüstungsstnrm übrigens weniger richtet, als gegen die sogenannten Kilometer¬
gelder, weil die Eisenbahn im Schnellzuge nur 9 Pfennige für die erste,
6^ Pfennige für die zweite und 4^ Pfennige für die dritte Wagcnklcisse
berechnet, während die Beamten der Tarifklassen I bis V früher allgemein
13 Pfennige anrechnen durften. Jetzt gilt dieser Satz, worauf wir später
zurückkommen werden, nur noch für die Reichsbenmten, während die preußischen
Beamten nur noch 9 oder 7 Pfennige beziehn. Bei diesen Sätzen sollten in
Zukunft — so heißt es wenigstens in der dem Entwurf beigegebnen Begrün¬
dung — keine Ersparnisse mehr an den Reisekosten gemacht werden können.
Die Unrichtigkeit dieser Behauptung dürfte am klarsten aus folgendem Beispiel
hervorgehn. Die Entfernung von Berlin nach Memel beträgt 827, also hin
und zurück 1654 Kilometer. Es sind also nach dein Satze von 13 Pfennigen
(Reichsbeamte) 215 Mark 2 Pfennige und nach dem Satze von 9 Pfennigen
148 Mark 86 Pfennige zu vergüten. Eine Fahrkarte zweiter Klasse kostet
nach den gewöhnlichen Sätzen 108 Mark 80 Pfennige hin und zurück, eine
Nundreisekarte 78 Mark 20 Pfennige, eine Rückfahrkarte 74 Mark 70 Pfennige.
Der Reingewinn beträgt also für einen Reichsbeamten, je nach der Wahl der
Fahrkarte, 10« Mark 22 Pfennige oder 136 Mark 82 Pfennige oder 140 Mark
32 Pfennige; dagegen für einen preußischen Beamten nur 40 Mark 6 Pfennige
oder 70 Mark 66 Pfennige oder 74 Mark 16 Pfennige. Hieraus ergiebt sich,
daß bei einer Reise, deren Gesnmtentfernung der von Berlin nach Memel und
zurück gleichkommt, immer noch ein sehr bedeutender Überschuß mühelos, das
heißt durch Absitzen der Kiloineterzahl im Eisenbahnwagen — für gewöhnlich
drückt man sich drastischer aus — in die Tasche der Beamten füllt. Sogar
bei dem Satze vou 7 Pfennigen für die Tarifklasse V werden 115 Mark


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[0607] Reisekosten und Tagegelder der Staatsbeamten eine Hauptmahlzeit und vielleicht nicht einmal diese eingenommen wird. Eine große Anzahl regelmüßig wiederkehrender Dienstreisen wird erst am Nachmittag angetreten und schon zur Zeit des Abendessens beendet, sodaß das Tagegeld den Beamten als reiner Überschuß verbleibt. Für Reisen, die nicht einen vollen Tag dauern, müßte durchweg nur die Hälfte der Tagegelder zahlbar sein. Auch die neue Bestimmung, daß bei Dienstreisen, die sich zwar auf zwei Tage erstrecken, aber innerhalb vierundzwnnzig Stunden beendet werden, nur das eiunndeinhalbfache der Sätze berechnet werden darf, geht nicht weit genug. Die Ermäßigung um die Hälfte müßte ganz allgemein für jeden Tag eintreten, an dem der Beamte nicht außerhalb des Stationsortes übernachtet, also auch bei Dienstreisen von länger als ein- und zweitägiger Dauer, wenn der Beamte schon am Abend des letzten Tages zurückkehrt. Jetzt wird nicht nur dieser Tag voll bezahlt, sondern auch das volle Tagegeld für einen neuen Tag an¬ gesetzt, wenn der Beamte mit einem nur wenig Minuten unes Mitternacht ein- treffenden Zuge zurückgekehrt ist, der neue Tag also eben erst angefangen hat. Es wird so der volle Tagesgeldsatz für zwei Tage gewährt, obwohl der Beamte nicht außerhalb übernachtet hat. Soviel über die Tagegelder, gegen deren Höhe sich der allgemeine Ent- rüstungsstnrm übrigens weniger richtet, als gegen die sogenannten Kilometer¬ gelder, weil die Eisenbahn im Schnellzuge nur 9 Pfennige für die erste, 6^ Pfennige für die zweite und 4^ Pfennige für die dritte Wagcnklcisse berechnet, während die Beamten der Tarifklassen I bis V früher allgemein 13 Pfennige anrechnen durften. Jetzt gilt dieser Satz, worauf wir später zurückkommen werden, nur noch für die Reichsbenmten, während die preußischen Beamten nur noch 9 oder 7 Pfennige beziehn. Bei diesen Sätzen sollten in Zukunft — so heißt es wenigstens in der dem Entwurf beigegebnen Begrün¬ dung — keine Ersparnisse mehr an den Reisekosten gemacht werden können. Die Unrichtigkeit dieser Behauptung dürfte am klarsten aus folgendem Beispiel hervorgehn. Die Entfernung von Berlin nach Memel beträgt 827, also hin und zurück 1654 Kilometer. Es sind also nach dein Satze von 13 Pfennigen (Reichsbeamte) 215 Mark 2 Pfennige und nach dem Satze von 9 Pfennigen 148 Mark 86 Pfennige zu vergüten. Eine Fahrkarte zweiter Klasse kostet nach den gewöhnlichen Sätzen 108 Mark 80 Pfennige hin und zurück, eine Nundreisekarte 78 Mark 20 Pfennige, eine Rückfahrkarte 74 Mark 70 Pfennige. Der Reingewinn beträgt also für einen Reichsbeamten, je nach der Wahl der Fahrkarte, 10« Mark 22 Pfennige oder 136 Mark 82 Pfennige oder 140 Mark 32 Pfennige; dagegen für einen preußischen Beamten nur 40 Mark 6 Pfennige oder 70 Mark 66 Pfennige oder 74 Mark 16 Pfennige. Hieraus ergiebt sich, daß bei einer Reise, deren Gesnmtentfernung der von Berlin nach Memel und zurück gleichkommt, immer noch ein sehr bedeutender Überschuß mühelos, das heißt durch Absitzen der Kiloineterzahl im Eisenbahnwagen — für gewöhnlich drückt man sich drastischer aus — in die Tasche der Beamten füllt. Sogar bei dem Satze vou 7 Pfennigen für die Tarifklasse V werden 115 Mark

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_234529/607>, abgerufen am 03.07.2024.