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Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Zweites Vierteljahr.

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Ausdehnung der Schöffengerichte:

gar nicht, er handelt nicht danach. Diese eine Kategorie um wirkt in der
Strafrechtspflege sehr ungünstig. Nicht sowohl darin, daß zu viel verurteilt
wird, denn das in änvio vro reo ist noch stärker, aber so, daß die ganze Ver¬
handlung, namentlich die Beweisaufnahme, schablouisiert wird. Darunter
leiden alle Beteiligten: der Angeklagte wird zur Nummer, die Zeugen kommen
nicht dazu, volles Zeugnis zu leisten, und das Gericht selber büßt an Würde
mi. Dem ist, soweit Einrichtungen dienlich sind, nur durch Zuziehung des
Laienelements abzuhelfen, aber nicht so, daß die Laien als Geschworne in dem
Augenblick der Urteilsfällung sich selber, ihren Stimmungen und Irrtümern
überlassen bleiben und mir einen Teil des Nichtermuts erfüllen, sonder" so,
daß sie für die betreffende Sitzung gleichberechtigte und gleichverpflichtete Richter
find und mit ihren berufsmäßigen Kollegen in Wechselbeziehung treten, Frische
und den Antrieb zu individueller Behandlung einwerfend, Erfahrung und Be¬
lehrung eintauschend.

Das ist das Wesen der Schöffengerichte, und ich mochte glauben, daß
ihre Zuständigkeit auf die ganze Strafrechtspflege, mit Ausnahme der Preß-
sachen in Süddeutschland und der Reichsgerichtssacheu, ausgedehnt werden
sollte. Dafür spricht auch, daß die Strafkammern von der Befugnis, den
jetzt nur bei den Amtsgerichten bestehenden Schöffengerichten eine Reihe von
Landgerichtssnchen zu überweisen, einen sehr umfassenden Gebrauch machen;
es mag das, wie behauptet wird, manchmal aus Bequemlichkeit geschehn, es
würde jedoch uicht so häufig sein, wenn bei den Juristen Mißtrauen herrschte.
Meinesteils habe ich als langjähriger Vorsitzender des Schöffengerichts reichliche
Erfahrungen gesammelt, allerdings fast mir in ländlichen Verhältnisse". Ich
war schon einige Zeit praktischer Jurist, als ich Richter wurde, kam mit eiuer
gewissen Borliebe für die Einrichtung ins Amt n"d bi" darin bestärkt worden.
Ich habe ja auch da Enttäuschungen erlebt, aber um fehlen sie ganz? Und
es ist ja richtig, daß jeder gern Schöffe heißen will, daß sich aber mancher
gern drückt, wenn es gilt, Schöffe zu sein, als solcher zu Gericht zu sitzen:
ist das bei andern Ehrenämtern nicht auch der Fall? Dann kommt es vor,
daß sich manche Schöffen vor der Sitzung beeinflusse" lasse": wenn ichs ge¬
merkt habe, ist ihnen der ernsteste Vorhalt nicht erspart geblieben, "fürsorglich"
habe ich es jedoch möglichst vorgezogen, Sachen, die nicht eilig waren, von
Schöffen aus ander" Dörfern behandeln zu lassen. Der Richter setzt ja die
Termine in>. Alles in allem genommen hat ein Richter, der es ernst nimmt,
ohne Brüskieren großen Einfluß auf die Schöffe", nicht wenige sind ihm für
den Ernst sogar dankbar, und er kann von ihnen lernen. Nicht selten habe
ich meine Auffassung, was bewiesen sei, für und wider den Angeklagten,
durch die der Schöffe" berichtigt gefunden; und die Notwendigkeit, mich ihnen
verständlich zu mache", meine Worte ihrem Vorstellungs- und Gedankenkreise
anzupassen, war für mich eine sich stetig erneuernde Selbstkontrollierung dafür,
daß ich dies mich bei der Befragung des Angeklagten und der Zeugen erstreben
>müsse. Dieser Antrieb fehlt, we"" der Vorsitzende bei der Beratung "ur mit


Ausdehnung der Schöffengerichte:

gar nicht, er handelt nicht danach. Diese eine Kategorie um wirkt in der
Strafrechtspflege sehr ungünstig. Nicht sowohl darin, daß zu viel verurteilt
wird, denn das in änvio vro reo ist noch stärker, aber so, daß die ganze Ver¬
handlung, namentlich die Beweisaufnahme, schablouisiert wird. Darunter
leiden alle Beteiligten: der Angeklagte wird zur Nummer, die Zeugen kommen
nicht dazu, volles Zeugnis zu leisten, und das Gericht selber büßt an Würde
mi. Dem ist, soweit Einrichtungen dienlich sind, nur durch Zuziehung des
Laienelements abzuhelfen, aber nicht so, daß die Laien als Geschworne in dem
Augenblick der Urteilsfällung sich selber, ihren Stimmungen und Irrtümern
überlassen bleiben und mir einen Teil des Nichtermuts erfüllen, sonder» so,
daß sie für die betreffende Sitzung gleichberechtigte und gleichverpflichtete Richter
find und mit ihren berufsmäßigen Kollegen in Wechselbeziehung treten, Frische
und den Antrieb zu individueller Behandlung einwerfend, Erfahrung und Be¬
lehrung eintauschend.

Das ist das Wesen der Schöffengerichte, und ich mochte glauben, daß
ihre Zuständigkeit auf die ganze Strafrechtspflege, mit Ausnahme der Preß-
sachen in Süddeutschland und der Reichsgerichtssacheu, ausgedehnt werden
sollte. Dafür spricht auch, daß die Strafkammern von der Befugnis, den
jetzt nur bei den Amtsgerichten bestehenden Schöffengerichten eine Reihe von
Landgerichtssnchen zu überweisen, einen sehr umfassenden Gebrauch machen;
es mag das, wie behauptet wird, manchmal aus Bequemlichkeit geschehn, es
würde jedoch uicht so häufig sein, wenn bei den Juristen Mißtrauen herrschte.
Meinesteils habe ich als langjähriger Vorsitzender des Schöffengerichts reichliche
Erfahrungen gesammelt, allerdings fast mir in ländlichen Verhältnisse». Ich
war schon einige Zeit praktischer Jurist, als ich Richter wurde, kam mit eiuer
gewissen Borliebe für die Einrichtung ins Amt n»d bi» darin bestärkt worden.
Ich habe ja auch da Enttäuschungen erlebt, aber um fehlen sie ganz? Und
es ist ja richtig, daß jeder gern Schöffe heißen will, daß sich aber mancher
gern drückt, wenn es gilt, Schöffe zu sein, als solcher zu Gericht zu sitzen:
ist das bei andern Ehrenämtern nicht auch der Fall? Dann kommt es vor,
daß sich manche Schöffen vor der Sitzung beeinflusse» lasse»: wenn ichs ge¬
merkt habe, ist ihnen der ernsteste Vorhalt nicht erspart geblieben, „fürsorglich"
habe ich es jedoch möglichst vorgezogen, Sachen, die nicht eilig waren, von
Schöffen aus ander» Dörfern behandeln zu lassen. Der Richter setzt ja die
Termine in>. Alles in allem genommen hat ein Richter, der es ernst nimmt,
ohne Brüskieren großen Einfluß auf die Schöffe», nicht wenige sind ihm für
den Ernst sogar dankbar, und er kann von ihnen lernen. Nicht selten habe
ich meine Auffassung, was bewiesen sei, für und wider den Angeklagten,
durch die der Schöffe» berichtigt gefunden; und die Notwendigkeit, mich ihnen
verständlich zu mache», meine Worte ihrem Vorstellungs- und Gedankenkreise
anzupassen, war für mich eine sich stetig erneuernde Selbstkontrollierung dafür,
daß ich dies mich bei der Befragung des Angeklagten und der Zeugen erstreben
>müsse. Dieser Antrieb fehlt, we»» der Vorsitzende bei der Beratung »ur mit


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[0407] Ausdehnung der Schöffengerichte: gar nicht, er handelt nicht danach. Diese eine Kategorie um wirkt in der Strafrechtspflege sehr ungünstig. Nicht sowohl darin, daß zu viel verurteilt wird, denn das in änvio vro reo ist noch stärker, aber so, daß die ganze Ver¬ handlung, namentlich die Beweisaufnahme, schablouisiert wird. Darunter leiden alle Beteiligten: der Angeklagte wird zur Nummer, die Zeugen kommen nicht dazu, volles Zeugnis zu leisten, und das Gericht selber büßt an Würde mi. Dem ist, soweit Einrichtungen dienlich sind, nur durch Zuziehung des Laienelements abzuhelfen, aber nicht so, daß die Laien als Geschworne in dem Augenblick der Urteilsfällung sich selber, ihren Stimmungen und Irrtümern überlassen bleiben und mir einen Teil des Nichtermuts erfüllen, sonder» so, daß sie für die betreffende Sitzung gleichberechtigte und gleichverpflichtete Richter find und mit ihren berufsmäßigen Kollegen in Wechselbeziehung treten, Frische und den Antrieb zu individueller Behandlung einwerfend, Erfahrung und Be¬ lehrung eintauschend. Das ist das Wesen der Schöffengerichte, und ich mochte glauben, daß ihre Zuständigkeit auf die ganze Strafrechtspflege, mit Ausnahme der Preß- sachen in Süddeutschland und der Reichsgerichtssacheu, ausgedehnt werden sollte. Dafür spricht auch, daß die Strafkammern von der Befugnis, den jetzt nur bei den Amtsgerichten bestehenden Schöffengerichten eine Reihe von Landgerichtssnchen zu überweisen, einen sehr umfassenden Gebrauch machen; es mag das, wie behauptet wird, manchmal aus Bequemlichkeit geschehn, es würde jedoch uicht so häufig sein, wenn bei den Juristen Mißtrauen herrschte. Meinesteils habe ich als langjähriger Vorsitzender des Schöffengerichts reichliche Erfahrungen gesammelt, allerdings fast mir in ländlichen Verhältnisse». Ich war schon einige Zeit praktischer Jurist, als ich Richter wurde, kam mit eiuer gewissen Borliebe für die Einrichtung ins Amt n»d bi» darin bestärkt worden. Ich habe ja auch da Enttäuschungen erlebt, aber um fehlen sie ganz? Und es ist ja richtig, daß jeder gern Schöffe heißen will, daß sich aber mancher gern drückt, wenn es gilt, Schöffe zu sein, als solcher zu Gericht zu sitzen: ist das bei andern Ehrenämtern nicht auch der Fall? Dann kommt es vor, daß sich manche Schöffen vor der Sitzung beeinflusse» lasse»: wenn ichs ge¬ merkt habe, ist ihnen der ernsteste Vorhalt nicht erspart geblieben, „fürsorglich" habe ich es jedoch möglichst vorgezogen, Sachen, die nicht eilig waren, von Schöffen aus ander» Dörfern behandeln zu lassen. Der Richter setzt ja die Termine in>. Alles in allem genommen hat ein Richter, der es ernst nimmt, ohne Brüskieren großen Einfluß auf die Schöffe», nicht wenige sind ihm für den Ernst sogar dankbar, und er kann von ihnen lernen. Nicht selten habe ich meine Auffassung, was bewiesen sei, für und wider den Angeklagten, durch die der Schöffe» berichtigt gefunden; und die Notwendigkeit, mich ihnen verständlich zu mache», meine Worte ihrem Vorstellungs- und Gedankenkreise anzupassen, war für mich eine sich stetig erneuernde Selbstkontrollierung dafür, daß ich dies mich bei der Befragung des Angeklagten und der Zeugen erstreben >müsse. Dieser Antrieb fehlt, we»» der Vorsitzende bei der Beratung »ur mit

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_234529/407>, abgerufen am 22.07.2024.