Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Zweites Vierteljahr.Gedanken zur Revision des Rrmikenversicheningsgesetzcs wo für den Einzelnen Invalidenrente beantragt werden kann. Das ärztliche Gedanken zur Revision des Rrmikenversicheningsgesetzcs wo für den Einzelnen Invalidenrente beantragt werden kann. Das ärztliche <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0221" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/234751"/> <fw type="header" place="top"> Gedanken zur Revision des Rrmikenversicheningsgesetzcs</fw><lb/> <p xml:id="ID_639" prev="#ID_638" next="#ID_640"> wo für den Einzelnen Invalidenrente beantragt werden kann. Das ärztliche<lb/> Gutachten ist ja die wichtigste Unterlage bei der Frage der Gewährung von<lb/> Invalidenrenten, Und wenn man sich vergegenwärtigt, wie heikle Fragen bei<lb/> einem solchen Jnvaliditätsattest beantwortet werden sollen, z. B, zu welchen<lb/> Arbeiten des Berufs (schweren, mittelschweren, leichten, mit oder ohne Unter¬<lb/> brechung, im Sitze», im Stehn) der oder die zu Unterstützende noch fähig ist,<lb/> oder ol> er zu bestimmten Jahreszeiten noch fähig ist, vollen Tagelohn zu<lb/> verdienen, aber in den rauhern Jahreszeiten der Natur seines Leidens wegen<lb/> genötigt ist, sich monatelang zu schonen und das Zimmer zu hüten, wie die<lb/> häusig an Gicht, Rheumatismus, Tuberkulose leidenden Maurer, Zimmerleute,<lb/> Dachdecker usw,, so leuchtet es ein, daß sachverständige Ärzte nötig sind, die<lb/> gerade die besondern Berufskrankheiten, Berufsarbeiten, Berufsgefahren genau<lb/> beurteilen können. Und ebenso nötig ist es, daß der begutachtende Arzt ent¬<lb/> weder eine Krankheitsstatistik zur Verfügung hat, oder noch besser, daß er den<lb/> Antragsteller seit Jahren kennt und behandelt hat. Bei so vielen Gebreche»,<lb/> und Leiden ist ja ein Urteil ans Grund einer Untersuchung zu fällen nicht<lb/> möglich. Das ganze Heer der Rheumatiker und Gichtkranken, der chronisch<lb/> Magen- und Darmleidenden, der Neurastheniker usw. läßt sich nur von dem<lb/> Arzt beurteilen, der jahrelang den Kranken behandelt hat, oder auf Grund<lb/> einer Morbiditätsstatistik. Wie kaun ich einen Antragsteller, den ich heute<lb/> zum erstenmal sehe, und der mir z, B, über Schwindel und Krampfanfälle<lb/> klagt, bei dem ich aber keine objektiven Symptome feststellen kann, gerecht be¬<lb/> urteilen? Bei den heute üblichen Methoden der Begutachtung ist immer eine<lb/> Ungleichheit und Ungerechtigkeit der Gutachten die Folge. Daß bei dem heilte<lb/> noch vielfach befolgten Modus, das Gutachten eines jeden approbierten Arztes,<lb/> mit dem die Anstalt sonst keine Fühlung hat, als Unterlage für die Beurteilung<lb/> der Frage anzuerkennen, keine gleichmäßige Handhabung der Invalidenver¬<lb/> sicherung erreicht werden kauu, haben schou mehrere Anstalten feststellen müssen,<lb/> und sie sind dazu übergegangen, anch für die erste Jnvaliditätsuutersuchuug<lb/> Vertrauensärzte anzustellen, zum großen Leidwesen der Allgemeinheit der Ärzte,<lb/> weil dadurch wieder einzelne Ärzte, gewöhnlich die Medizinalbcmnteu, bevor¬<lb/> zugt werden. Die Verhältnisse möge» vielleicht einen solchen Ausweg not¬<lb/> wendig gemacht haben. Denn wenn jeder um seine Existenz ringende, unver¬<lb/> antwortliche Arzt, der vielleicht gar keine Ahnung von den großen Zielen der<lb/> Invalidenversicherung hat und vielleicht ohne sittlichen Ernst an seine Aufgabe<lb/> herangeht, auf Grund einer einmaligen Untersuchung ein innßgebendes Urteil<lb/> darüber abgeben kann, ob der Antragsteller in seiner Berufserwerbfähigkeit, nicht<lb/> wegen der allgemeinen Lage des Arbeitsmarkts, mehr als zwei Drittel beein¬<lb/> trächtigt ist, so wird natürlich die durch keine Kontrolle und Instruktion ein<lb/> geschränkte Subjektivität und die daraus folgende Ungleichheit in der Nentenge-<lb/> währung eine Rechtsverwirrnng im Empfinden des Volks zur Folge haben. Daß<lb/> sich eine gewisse Oberflächlichkeit in der Begutachtung zeigt, wird auch verständlich,<lb/> wenn man sich vergegenwärtigt, daß ein und derselbe Arzt ein den gesetzlichen</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0221]
Gedanken zur Revision des Rrmikenversicheningsgesetzcs
wo für den Einzelnen Invalidenrente beantragt werden kann. Das ärztliche
Gutachten ist ja die wichtigste Unterlage bei der Frage der Gewährung von
Invalidenrenten, Und wenn man sich vergegenwärtigt, wie heikle Fragen bei
einem solchen Jnvaliditätsattest beantwortet werden sollen, z. B, zu welchen
Arbeiten des Berufs (schweren, mittelschweren, leichten, mit oder ohne Unter¬
brechung, im Sitze», im Stehn) der oder die zu Unterstützende noch fähig ist,
oder ol> er zu bestimmten Jahreszeiten noch fähig ist, vollen Tagelohn zu
verdienen, aber in den rauhern Jahreszeiten der Natur seines Leidens wegen
genötigt ist, sich monatelang zu schonen und das Zimmer zu hüten, wie die
häusig an Gicht, Rheumatismus, Tuberkulose leidenden Maurer, Zimmerleute,
Dachdecker usw,, so leuchtet es ein, daß sachverständige Ärzte nötig sind, die
gerade die besondern Berufskrankheiten, Berufsarbeiten, Berufsgefahren genau
beurteilen können. Und ebenso nötig ist es, daß der begutachtende Arzt ent¬
weder eine Krankheitsstatistik zur Verfügung hat, oder noch besser, daß er den
Antragsteller seit Jahren kennt und behandelt hat. Bei so vielen Gebreche»,
und Leiden ist ja ein Urteil ans Grund einer Untersuchung zu fällen nicht
möglich. Das ganze Heer der Rheumatiker und Gichtkranken, der chronisch
Magen- und Darmleidenden, der Neurastheniker usw. läßt sich nur von dem
Arzt beurteilen, der jahrelang den Kranken behandelt hat, oder auf Grund
einer Morbiditätsstatistik. Wie kaun ich einen Antragsteller, den ich heute
zum erstenmal sehe, und der mir z, B, über Schwindel und Krampfanfälle
klagt, bei dem ich aber keine objektiven Symptome feststellen kann, gerecht be¬
urteilen? Bei den heute üblichen Methoden der Begutachtung ist immer eine
Ungleichheit und Ungerechtigkeit der Gutachten die Folge. Daß bei dem heilte
noch vielfach befolgten Modus, das Gutachten eines jeden approbierten Arztes,
mit dem die Anstalt sonst keine Fühlung hat, als Unterlage für die Beurteilung
der Frage anzuerkennen, keine gleichmäßige Handhabung der Invalidenver¬
sicherung erreicht werden kauu, haben schou mehrere Anstalten feststellen müssen,
und sie sind dazu übergegangen, anch für die erste Jnvaliditätsuutersuchuug
Vertrauensärzte anzustellen, zum großen Leidwesen der Allgemeinheit der Ärzte,
weil dadurch wieder einzelne Ärzte, gewöhnlich die Medizinalbcmnteu, bevor¬
zugt werden. Die Verhältnisse möge» vielleicht einen solchen Ausweg not¬
wendig gemacht haben. Denn wenn jeder um seine Existenz ringende, unver¬
antwortliche Arzt, der vielleicht gar keine Ahnung von den großen Zielen der
Invalidenversicherung hat und vielleicht ohne sittlichen Ernst an seine Aufgabe
herangeht, auf Grund einer einmaligen Untersuchung ein innßgebendes Urteil
darüber abgeben kann, ob der Antragsteller in seiner Berufserwerbfähigkeit, nicht
wegen der allgemeinen Lage des Arbeitsmarkts, mehr als zwei Drittel beein¬
trächtigt ist, so wird natürlich die durch keine Kontrolle und Instruktion ein
geschränkte Subjektivität und die daraus folgende Ungleichheit in der Nentenge-
währung eine Rechtsverwirrnng im Empfinden des Volks zur Folge haben. Daß
sich eine gewisse Oberflächlichkeit in der Begutachtung zeigt, wird auch verständlich,
wenn man sich vergegenwärtigt, daß ein und derselbe Arzt ein den gesetzlichen
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