Die Grenzboten. Jg. 59, 1900, Viertes Vierteljahr.Unsre Aohlennot die Behörde eine mittelbare Verantwortung für die Rentabilität des Bergwerks Aber dieser Mißstand, daß sich viele Felder in einer Hand anhäufen, so¬ W 2. 4. 18 des Ergänzungssteuergesetzes vom 14. Juli 1893. **) Sie besteht in ewigen Bundesstaaten, Reuß, Bauern, doch sind die Satze dort zu niedrig, und in Sachsen besteht sie nur für metallische Bergwerke. Die erwähnte Ergänzungs¬ steuer in Preußen, auch Vermögenssteuer genannt, bleibt in ihren Sätzen zu weit zurück, als daß sie unserm Zwecke dienen könnte, und außerdem wird der Vermögenswert der nicht be¬ triebnen Bergwerke, da ihn selbst Fachleute kaum zu bestimmen vermögen, meist zu niedrig an¬ gegeben, sodaß diese Werke nicht in nennenswerter Weise zur Steuer herangezogen werden können. Grenzboten IV 1900 V
Unsre Aohlennot die Behörde eine mittelbare Verantwortung für die Rentabilität des Bergwerks Aber dieser Mißstand, daß sich viele Felder in einer Hand anhäufen, so¬ W 2. 4. 18 des Ergänzungssteuergesetzes vom 14. Juli 1893. **) Sie besteht in ewigen Bundesstaaten, Reuß, Bauern, doch sind die Satze dort zu niedrig, und in Sachsen besteht sie nur für metallische Bergwerke. Die erwähnte Ergänzungs¬ steuer in Preußen, auch Vermögenssteuer genannt, bleibt in ihren Sätzen zu weit zurück, als daß sie unserm Zwecke dienen könnte, und außerdem wird der Vermögenswert der nicht be¬ triebnen Bergwerke, da ihn selbst Fachleute kaum zu bestimmen vermögen, meist zu niedrig an¬ gegeben, sodaß diese Werke nicht in nennenswerter Weise zur Steuer herangezogen werden können. Grenzboten IV 1900 V
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Unsre Aohlennot
die Behörde eine mittelbare Verantwortung für die Rentabilität des Bergwerks
übernehmen würde; es wurde deshalb an Widerspruch gegen solche Anord¬
nungen der Behörde nicht fehlen. Das Verfahren würde schließlich darauf
hinauslaufen, vor der Anordnung die Abbauwürdigteit der verliehenen Lager¬
stätte festzustellen, was sich schon in frühern Zeiten als unmöglich für die
Behörden herausgestellt hat und für die heutigen großen Tiefen, in denen sich
der .Kohlenbergbau zum Teil bewegt, noch schwieriger ist. Und endlich würde
es unbillig sein, den Vetriebszwnng nur ans einzelne Werke auszudehnen.
Würde er aber verallgemeinert, so würde eine Überproduktion beim Bergbau
eintreten, und diese wieder die Rentabilität aller Werke in Frage stellen. Man
kann es deshalb verstehn, warum die Behörden bisher von dem unmittelbaren
Betriebszwange abgesehen haben.
Aber dieser Mißstand, daß sich viele Felder in einer Hand anhäufen, so¬
nne die zum Teil daraus mittelbar entstehende Kohlennot in einigen Gegenden
zeigen doch, daß auf die Dauer ganz ohne eine Art Betriebszwang nicht aus¬
zukommen ist. Es wird sich darum empfehlen, für alle nicht betriebnen Berg¬
werke eine Feldessteuer einzuführen. Sie müßte sich zunächst nach dem Werte
des Minerals richten. Sie müßte ferner imstande sein, die massenhaften An¬
käufe vou Vergwerlsfeldern durch eine Hand zu verhindern und auch den
Vergwerkbesitzer zwingen, das eingcmutete Feld nach der Verleihung noch auf
seinen Inhalt sorgfältiger zu untersuchen oder, wenn ihm dies nicht lohnend
erscheint, zu Gunsten der Bergbaufreiheit auf das Feld zu verzichten. Die
Steuer dürfte selbstverständlich nicht so hoch sein, daß sie sofort zu der Auf¬
nahme aller Bergwerke führen würde. Es müßte hierin die richtige Mitte
zwischen dem Zwang und den Interessen des Besitzers gefunden werden; die
Besitzer müßten für die Aufnahme des Betriebs ausschlaggebend bleiben. Damit
nicht bei der Betriebsanfnahme Doppelbesteuerung eintritt, wird weiter bestimmt
werden müssen, daß für die Bergwerke, soweit sie schon zur Vermögenssteuer*)
herangezogen werden, die Feldessteuer angerechnet werden kann. Die Fest¬
setzung der Stenerstufen mag den Fachleuten und den Interessentenkreisen über¬
lassen werden; sollen bestimmte Grenzen genannt werden, so dürften Sätze**)
von fünfhundert Mark jährlich für jedes Steinkohlenfeld und hundert Mark
für jedes Brauukohleufeld genügen. Da die Felder von verschiedner Größe
sein können, so werde» diese Sätze am besten auf den Hektar des angegebnen
Maximalfeldes ungerechnet. Bei den konsolidierten Bergwerken wird die Steuer
auch von den Einzelfeldern erhoben werden müssen. Zulässig wären auch
W 2. 4. 18 des Ergänzungssteuergesetzes vom 14. Juli 1893.
**) Sie besteht in ewigen Bundesstaaten, Reuß, Bauern, doch sind die Satze dort zu
niedrig, und in Sachsen besteht sie nur für metallische Bergwerke. Die erwähnte Ergänzungs¬
steuer in Preußen, auch Vermögenssteuer genannt, bleibt in ihren Sätzen zu weit zurück, als
daß sie unserm Zwecke dienen könnte, und außerdem wird der Vermögenswert der nicht be¬
triebnen Bergwerke, da ihn selbst Fachleute kaum zu bestimmen vermögen, meist zu niedrig an¬
gegeben, sodaß diese Werke nicht in nennenswerter Weise zur Steuer herangezogen werden können.
Grenzboten IV 1900 V
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