Die Grenzboten. Jg. 59, 1900, Viertes Vierteljahr.Politik und Selbstverwaltung anerkennt und mit der betreffenden Verwaltung betraut, ein Recht ans diese Allgemein ist anerkannt, daß nach dem Wortlaut der Stüdteordnung für die Politik und Selbstverwaltung anerkennt und mit der betreffenden Verwaltung betraut, ein Recht ans diese Allgemein ist anerkannt, daß nach dem Wortlaut der Stüdteordnung für die <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0130" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/291207"/> <fw type="header" place="top"> Politik und Selbstverwaltung</fw><lb/> <p xml:id="ID_470" prev="#ID_469"> anerkennt und mit der betreffenden Verwaltung betraut, ein Recht ans diese<lb/> Verwaltung." Wenn um? auch einzelne Staatsrechtslehrer neben den dein<lb/> Selbstverwaltungskörper delegierten Staatsausgaben den Gemeinden noch „eigne"<lb/> Aufgaben zusprechen und entsprechend diesen zweierlei Aufgaben auch zwei<lb/> Formen der Staatsaufsicht annehmen, so kann man doch im wesentlichen die<lb/> Schönsche Ansicht als Ausdruck der heutigen wissenschaftlichen Erkenntnis<lb/> gelten lassen. Die Selbstverlvaltungskörper sind Organe des Staats zur Er¬<lb/> füllung des Staatszwecks, denen für diese Erfüllung gesetzlich ein besondres<lb/> Maß von Unabhängigkeit zugesprochen ist. Daraus ergiebt sich nicht nur im<lb/> allgemeinen die Staatsaufsicht im Interesse des Staatszwecks, souderu es wird<lb/> durch die Unabhängigkeit der Selbstverwaltungsorgane noch eine ganz besondre<lb/> Wachsamkeit des Staats im Interesse seiner Zwecke darüber nötig, daß diese<lb/> Organe nicht entarten und die ihnen gewährte Unabhängigkeit nicht mißbrauchen.<lb/> Daß die Unabhängigkeit die Gefahr der Entartung und des Mißbrauchs in<lb/> sich birgt, liegt klar auf der Hand, und die Geschichte der Staaten und Städte<lb/> lehrt es auf jeder Seite.</p><lb/> <p xml:id="ID_471" next="#ID_472"> Allgemein ist anerkannt, daß nach dem Wortlaut der Stüdteordnung für die<lb/> sechs östlichen Provinzen vom 30. Mai 1853 — auf die wir uns hier beschränken —<lb/> und den ergänzenden Bestimmungen des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. August 1883<lb/> der Staatsregierung das Recht zusteht, den Wahlen der Bürgermeister, Beigeord¬<lb/> neten und Magistratsmitglieder, der besoldeten wie der unbesoldeten, die Bestä¬<lb/> tigung zu versaget?, und zwar nach freiem Ermessen, ohne gesetzliche Bezeichnung<lb/> der Gründe für die Versagung. Es wird also auch nicht angezweifelt, daß<lb/> die Bestätigung deshalb versagt werden kann, weil die Gewählten wegen ihres<lb/> politischen Verhaltens als ungeeignet für eine ersprießliche Amtsführung er¬<lb/> scheinen, mögen sie sich nun als reaktionäre Mittelstandsheißsporne oder Ultra¬<lb/> montane oder als Demokraten oder Sozialdemokraten hervorgethan haben und<lb/> deshalb von der Mehrheit der Stadtverordnetenversammlung andern gleich<lb/> tüchtigen oder tüchtigem Kandidaten vorgezogen worden sei,?, wie das ja oft<lb/> vorkommt. Unbestritten ist anch, daß der Staatsregierung über diese Beamten<lb/> die Disziplinargewalt zusteht, wie über die unmittelbaren Staatsbeamten, daß<lb/> sie sie also auch dann, wenn ihr außerdienstliches, z. B. ihr politisches Ver¬<lb/> halten sie des Vertrauens, das ihr Beruf erfordert, unwürdig zeigt, diszipli¬<lb/> narisch zur Verantwortung ziehn kann. Das weiter zu nennende Recht der<lb/> Regierung, Beschlüsse der Stadtverordneten zu beanstanden, galt nach 77 der<lb/> Städteordnung von 1853 in allen Fällen, wo Beschlüsse die Befugnisse über¬<lb/> schreiten, gesetz- oder rechtswidrig sind oder „das Stnatswohl verletzen." Nach<lb/> dem Zuständigkeitsgesetz von 1883 dagegen soll die Beanstandung nur zulässig sein,<lb/> wenn die Beschlüsse die „Zuständigkeit überschreiten oder die Gesetze verletzen." Es<lb/> braucht hier nicht näher untersucht zu werden, ob die damit versuchte Lähmung<lb/> der Staatsaufsicht von hoher praktischer Bedeutung ist und als „liberale" Er¬<lb/> rungenschaft gefeiert zu werden verdient. Auch die Einführung oder Ein-<lb/> zwängung des Verlvaltlmgsstreitverfahrens in die Ausübung der Staatsaufsicht</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0130]
Politik und Selbstverwaltung
anerkennt und mit der betreffenden Verwaltung betraut, ein Recht ans diese
Verwaltung." Wenn um? auch einzelne Staatsrechtslehrer neben den dein
Selbstverwaltungskörper delegierten Staatsausgaben den Gemeinden noch „eigne"
Aufgaben zusprechen und entsprechend diesen zweierlei Aufgaben auch zwei
Formen der Staatsaufsicht annehmen, so kann man doch im wesentlichen die
Schönsche Ansicht als Ausdruck der heutigen wissenschaftlichen Erkenntnis
gelten lassen. Die Selbstverlvaltungskörper sind Organe des Staats zur Er¬
füllung des Staatszwecks, denen für diese Erfüllung gesetzlich ein besondres
Maß von Unabhängigkeit zugesprochen ist. Daraus ergiebt sich nicht nur im
allgemeinen die Staatsaufsicht im Interesse des Staatszwecks, souderu es wird
durch die Unabhängigkeit der Selbstverwaltungsorgane noch eine ganz besondre
Wachsamkeit des Staats im Interesse seiner Zwecke darüber nötig, daß diese
Organe nicht entarten und die ihnen gewährte Unabhängigkeit nicht mißbrauchen.
Daß die Unabhängigkeit die Gefahr der Entartung und des Mißbrauchs in
sich birgt, liegt klar auf der Hand, und die Geschichte der Staaten und Städte
lehrt es auf jeder Seite.
Allgemein ist anerkannt, daß nach dem Wortlaut der Stüdteordnung für die
sechs östlichen Provinzen vom 30. Mai 1853 — auf die wir uns hier beschränken —
und den ergänzenden Bestimmungen des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. August 1883
der Staatsregierung das Recht zusteht, den Wahlen der Bürgermeister, Beigeord¬
neten und Magistratsmitglieder, der besoldeten wie der unbesoldeten, die Bestä¬
tigung zu versaget?, und zwar nach freiem Ermessen, ohne gesetzliche Bezeichnung
der Gründe für die Versagung. Es wird also auch nicht angezweifelt, daß
die Bestätigung deshalb versagt werden kann, weil die Gewählten wegen ihres
politischen Verhaltens als ungeeignet für eine ersprießliche Amtsführung er¬
scheinen, mögen sie sich nun als reaktionäre Mittelstandsheißsporne oder Ultra¬
montane oder als Demokraten oder Sozialdemokraten hervorgethan haben und
deshalb von der Mehrheit der Stadtverordnetenversammlung andern gleich
tüchtigen oder tüchtigem Kandidaten vorgezogen worden sei,?, wie das ja oft
vorkommt. Unbestritten ist anch, daß der Staatsregierung über diese Beamten
die Disziplinargewalt zusteht, wie über die unmittelbaren Staatsbeamten, daß
sie sie also auch dann, wenn ihr außerdienstliches, z. B. ihr politisches Ver¬
halten sie des Vertrauens, das ihr Beruf erfordert, unwürdig zeigt, diszipli¬
narisch zur Verantwortung ziehn kann. Das weiter zu nennende Recht der
Regierung, Beschlüsse der Stadtverordneten zu beanstanden, galt nach 77 der
Städteordnung von 1853 in allen Fällen, wo Beschlüsse die Befugnisse über¬
schreiten, gesetz- oder rechtswidrig sind oder „das Stnatswohl verletzen." Nach
dem Zuständigkeitsgesetz von 1883 dagegen soll die Beanstandung nur zulässig sein,
wenn die Beschlüsse die „Zuständigkeit überschreiten oder die Gesetze verletzen." Es
braucht hier nicht näher untersucht zu werden, ob die damit versuchte Lähmung
der Staatsaufsicht von hoher praktischer Bedeutung ist und als „liberale" Er¬
rungenschaft gefeiert zu werden verdient. Auch die Einführung oder Ein-
zwängung des Verlvaltlmgsstreitverfahrens in die Ausübung der Staatsaufsicht
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