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Die Grenzboten. Jg. 59, 1900, Erstes Vierteljahr.

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Frankreichs Bevölkerung und Hceresersatz

diesen Verhältnissen für die Ergänzung der Armee beider Länder ergeben muß,
liegt auf der Hand. Die mehr oder weniger stabile Bevölkerungszahl Frank¬
reichs kann auch keine Erhöhung der Rcirntenzahl schaffen, es sei denn, daß
die Ansprüche zurückgeschraubt würden, oder daß eine Einschränkung der zahl¬
reichen Dienstbcfreiungen verfügt würde, wozu es aber einer Abnndrnng der
Gesetze bedürfte. Die jetzige Gesetzgebung (Nekrutierungsgcsetz vom 15. Juli
1889) schafft eine so große Zahl von Dispensationen, daß von den in die
Aushcbungslisten Eingetragnen etwa der vierte Teil nicht zur Einstellung in
deu aktiven Dienst gelangt; das Kontingent der mit der Waffe ausgebildeten
Rekruten betragt nämlich im Durchschnitt nicht mehr als 222000 Mann, und
von diese" dienen wieder etwa 26 Prozent nur ein oder zwei Jahre statt der
gesetzlichen drei Jahre. Ein Blick anf die Schicksale des Heeresersatzes der
Klasse 1897. die also im Jahre 1898 eingestellt worden ist, wird dies am
besten erweisen. Nach der Berichtigung der Aushebungslisten hatten 331179
junge Leute an der Auslosung teilzunehmen und persönlich vor dem Revisionsrat
zu erscheinen. 8521 davon haben sich aber Nieder selbst gestellt, noch sich ver¬
treten lassen; durch die ärztliche Untersuchung sind 26891 als untüchtig zu
jedem Dienst erklärt worden, sodaß nur noch 304981 in den Listen verblieben.
Sie wurden in die siehe" Abteilungen der Rekrutieruugsliste folgendermaßen
verteilt:

1. Zum dreijährigen aktiven Dienst....... 152944
2. Dispensiert nach Artikel 21 des Gesetzes'),,,, 5> l 247
8. Desgleichen nach Artikel 25! "ut 50-)..... 4449
4. Schon im Dienst............ 30018
ü. Zurückgestellt............. 45276
l!. Den Hilfsdiensten überwiesen")....... 20929
7. Ausgeschlossen wegen Bestrafungen...... 118
804981

'hiervon hat der Revisionsrat noch weitere 7513 junge Leute nach Artikel 21
und 74g ,^ick) Artikel 50 dispensiert, sodaß nach allen diesen Operationen die
Zahl der Rekruten, die zur Fahne einberufen werden konnte", noch 230399
Mann betrug (152944-j- 51247 -j- 4449 -4- 30018 -- 7513 -- 746 ^ 230399).
^oil diese" wurden 76275 zu einjährigen lind 154132 z" zwei- ""d drei-




') Behandelt die Beurlaubung in Friedenszeiten nach einjähriger Dienstleistung von:
dem ältesten von doppelten Waisenkindern: dein ältesten oder einzigen Sohn oder Enkel einer
Witwe; dem ältesten oder einzigen Sohn einer Familie mit mindestens sieben Kindern; dein
ältesten von zwei Brüdern, die in demselben Jnhre nusgchoben worden waren; einem jungen
Mann, dessen älterer Bruder für mindestens drei Jahre im aktiven Militärdienst steht oder dessen
Bruder in solchem Dienst gestorben ist. -- ^) Artikel 28 dispensiert nach einjähriger Dienst¬
leistung junge Leute, die bestimmte wissenschaftliche Diplome erhalten haben, sich zu zehnjähriger
Dienstleistung an bestimmten öffentlichen Unterrichtsanstalten verpflichten oder sich dein Studium
der Theologie widmen. -- Artikel 5,0 befreit die jungen Leute, die vor dem erfüllten neunzehnten
Lebensjahr ihren Wohnsitz nuszerhalb Europas und dort eine feste Anstellung genommen haben. --
^
) Diese werden nicht mit der Waffe ausgebildet.
Grenzboten I 1900 48
Frankreichs Bevölkerung und Hceresersatz

diesen Verhältnissen für die Ergänzung der Armee beider Länder ergeben muß,
liegt auf der Hand. Die mehr oder weniger stabile Bevölkerungszahl Frank¬
reichs kann auch keine Erhöhung der Rcirntenzahl schaffen, es sei denn, daß
die Ansprüche zurückgeschraubt würden, oder daß eine Einschränkung der zahl¬
reichen Dienstbcfreiungen verfügt würde, wozu es aber einer Abnndrnng der
Gesetze bedürfte. Die jetzige Gesetzgebung (Nekrutierungsgcsetz vom 15. Juli
1889) schafft eine so große Zahl von Dispensationen, daß von den in die
Aushcbungslisten Eingetragnen etwa der vierte Teil nicht zur Einstellung in
deu aktiven Dienst gelangt; das Kontingent der mit der Waffe ausgebildeten
Rekruten betragt nämlich im Durchschnitt nicht mehr als 222000 Mann, und
von diese» dienen wieder etwa 26 Prozent nur ein oder zwei Jahre statt der
gesetzlichen drei Jahre. Ein Blick anf die Schicksale des Heeresersatzes der
Klasse 1897. die also im Jahre 1898 eingestellt worden ist, wird dies am
besten erweisen. Nach der Berichtigung der Aushebungslisten hatten 331179
junge Leute an der Auslosung teilzunehmen und persönlich vor dem Revisionsrat
zu erscheinen. 8521 davon haben sich aber Nieder selbst gestellt, noch sich ver¬
treten lassen; durch die ärztliche Untersuchung sind 26891 als untüchtig zu
jedem Dienst erklärt worden, sodaß nur noch 304981 in den Listen verblieben.
Sie wurden in die siehe« Abteilungen der Rekrutieruugsliste folgendermaßen
verteilt:

1. Zum dreijährigen aktiven Dienst....... 152944
2. Dispensiert nach Artikel 21 des Gesetzes'),,,, 5> l 247
8. Desgleichen nach Artikel 25! »ut 50-)..... 4449
4. Schon im Dienst............ 30018
ü. Zurückgestellt............. 45276
l!. Den Hilfsdiensten überwiesen")....... 20929
7. Ausgeschlossen wegen Bestrafungen...... 118
804981

'hiervon hat der Revisionsrat noch weitere 7513 junge Leute nach Artikel 21
und 74g ,^ick) Artikel 50 dispensiert, sodaß nach allen diesen Operationen die
Zahl der Rekruten, die zur Fahne einberufen werden konnte», noch 230399
Mann betrug (152944-j- 51247 -j- 4449 -4- 30018 — 7513 — 746 ^ 230399).
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') Behandelt die Beurlaubung in Friedenszeiten nach einjähriger Dienstleistung von:
dem ältesten von doppelten Waisenkindern: dein ältesten oder einzigen Sohn oder Enkel einer
Witwe; dem ältesten oder einzigen Sohn einer Familie mit mindestens sieben Kindern; dein
ältesten von zwei Brüdern, die in demselben Jnhre nusgchoben worden waren; einem jungen
Mann, dessen älterer Bruder für mindestens drei Jahre im aktiven Militärdienst steht oder dessen
Bruder in solchem Dienst gestorben ist. — ^) Artikel 28 dispensiert nach einjähriger Dienst¬
leistung junge Leute, die bestimmte wissenschaftliche Diplome erhalten haben, sich zu zehnjähriger
Dienstleistung an bestimmten öffentlichen Unterrichtsanstalten verpflichten oder sich dein Studium
der Theologie widmen. — Artikel 5,0 befreit die jungen Leute, die vor dem erfüllten neunzehnten
Lebensjahr ihren Wohnsitz nuszerhalb Europas und dort eine feste Anstellung genommen haben. —
^
) Diese werden nicht mit der Waffe ausgebildet.
Grenzboten I 1900 48
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[0385] Frankreichs Bevölkerung und Hceresersatz diesen Verhältnissen für die Ergänzung der Armee beider Länder ergeben muß, liegt auf der Hand. Die mehr oder weniger stabile Bevölkerungszahl Frank¬ reichs kann auch keine Erhöhung der Rcirntenzahl schaffen, es sei denn, daß die Ansprüche zurückgeschraubt würden, oder daß eine Einschränkung der zahl¬ reichen Dienstbcfreiungen verfügt würde, wozu es aber einer Abnndrnng der Gesetze bedürfte. Die jetzige Gesetzgebung (Nekrutierungsgcsetz vom 15. Juli 1889) schafft eine so große Zahl von Dispensationen, daß von den in die Aushcbungslisten Eingetragnen etwa der vierte Teil nicht zur Einstellung in deu aktiven Dienst gelangt; das Kontingent der mit der Waffe ausgebildeten Rekruten betragt nämlich im Durchschnitt nicht mehr als 222000 Mann, und von diese» dienen wieder etwa 26 Prozent nur ein oder zwei Jahre statt der gesetzlichen drei Jahre. Ein Blick anf die Schicksale des Heeresersatzes der Klasse 1897. die also im Jahre 1898 eingestellt worden ist, wird dies am besten erweisen. Nach der Berichtigung der Aushebungslisten hatten 331179 junge Leute an der Auslosung teilzunehmen und persönlich vor dem Revisionsrat zu erscheinen. 8521 davon haben sich aber Nieder selbst gestellt, noch sich ver¬ treten lassen; durch die ärztliche Untersuchung sind 26891 als untüchtig zu jedem Dienst erklärt worden, sodaß nur noch 304981 in den Listen verblieben. Sie wurden in die siehe« Abteilungen der Rekrutieruugsliste folgendermaßen verteilt: 1. Zum dreijährigen aktiven Dienst....... 152944 2. Dispensiert nach Artikel 21 des Gesetzes'),,,, 5> l 247 8. Desgleichen nach Artikel 25! »ut 50-)..... 4449 4. Schon im Dienst............ 30018 ü. Zurückgestellt............. 45276 l!. Den Hilfsdiensten überwiesen")....... 20929 7. Ausgeschlossen wegen Bestrafungen...... 118 804981 'hiervon hat der Revisionsrat noch weitere 7513 junge Leute nach Artikel 21 und 74g ,^ick) Artikel 50 dispensiert, sodaß nach allen diesen Operationen die Zahl der Rekruten, die zur Fahne einberufen werden konnte», noch 230399 Mann betrug (152944-j- 51247 -j- 4449 -4- 30018 — 7513 — 746 ^ 230399). ^oil diese» wurden 76275 zu einjährigen lind 154132 z» zwei- »»d drei- ') Behandelt die Beurlaubung in Friedenszeiten nach einjähriger Dienstleistung von: dem ältesten von doppelten Waisenkindern: dein ältesten oder einzigen Sohn oder Enkel einer Witwe; dem ältesten oder einzigen Sohn einer Familie mit mindestens sieben Kindern; dein ältesten von zwei Brüdern, die in demselben Jnhre nusgchoben worden waren; einem jungen Mann, dessen älterer Bruder für mindestens drei Jahre im aktiven Militärdienst steht oder dessen Bruder in solchem Dienst gestorben ist. — ^) Artikel 28 dispensiert nach einjähriger Dienst¬ leistung junge Leute, die bestimmte wissenschaftliche Diplome erhalten haben, sich zu zehnjähriger Dienstleistung an bestimmten öffentlichen Unterrichtsanstalten verpflichten oder sich dein Studium der Theologie widmen. — Artikel 5,0 befreit die jungen Leute, die vor dem erfüllten neunzehnten Lebensjahr ihren Wohnsitz nuszerhalb Europas und dort eine feste Anstellung genommen haben. — ^ ) Diese werden nicht mit der Waffe ausgebildet. Grenzboten I 1900 48

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 59, 1900, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341871_232551/385>, abgerufen am 04.07.2024.