Die Grenzboten. Jg. 58, 1899, Drittes Vierteljahr.Der Schutz der Arbeit5willigen im Reichstage 1. Arbeiter oder Arbeitgeber zur Teilnahme an Verabredungen der in Z 152 bezeichneten Art zu bestimmen oder am Rücktritt von solchen Verabredungen zu hindern, 2. Arbeiter zur Einstellung der Arbeit zu bestimmen oder an der Fortsetzung oder Aufnahme der Arbeit zu hindern, 3. Arbeitgeber zur Entlassung von Arbeitern zu bestimmen oder an der An¬ nahme von Arbeitern zu hindern, wird mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft. Ist die Handlung gewohn¬ Die gleichen Strafvorschrifteu finden auf denjenigen Anwendung, welcher Abgesehen von der sehr großen Verschärfung der Strafen überhaupt im Damit sind zunächst in Vergleich zu stellen die §Z 1 bis 3 des heute s 1 Wer es unternimmt, durch körperlichen Zwang, Drohung, Ehrverletznng oder Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist auf Geldstrafe bis zu eintausend s 2 Die Strafvorschriften des Z 1 finden auch auf denjenigen Anwendung, welcher 1. zur Herbeiführung oder Förderung einer Arbeiteraussperrung Arbeitgeber 2. zur Herbeiführung oder Förderung eines Arbeiteransstandes Arbeitnehmer 3. bei einer Arbeiteraussperrung oder einem Arbeiteransstande die Arbeitgeber Der Schutz der Arbeit5willigen im Reichstage 1. Arbeiter oder Arbeitgeber zur Teilnahme an Verabredungen der in Z 152 bezeichneten Art zu bestimmen oder am Rücktritt von solchen Verabredungen zu hindern, 2. Arbeiter zur Einstellung der Arbeit zu bestimmen oder an der Fortsetzung oder Aufnahme der Arbeit zu hindern, 3. Arbeitgeber zur Entlassung von Arbeitern zu bestimmen oder an der An¬ nahme von Arbeitern zu hindern, wird mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft. Ist die Handlung gewohn¬ Die gleichen Strafvorschrifteu finden auf denjenigen Anwendung, welcher Abgesehen von der sehr großen Verschärfung der Strafen überhaupt im Damit sind zunächst in Vergleich zu stellen die §Z 1 bis 3 des heute s 1 Wer es unternimmt, durch körperlichen Zwang, Drohung, Ehrverletznng oder Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist auf Geldstrafe bis zu eintausend s 2 Die Strafvorschriften des Z 1 finden auch auf denjenigen Anwendung, welcher 1. zur Herbeiführung oder Förderung einer Arbeiteraussperrung Arbeitgeber 2. zur Herbeiführung oder Förderung eines Arbeiteransstandes Arbeitnehmer 3. bei einer Arbeiteraussperrung oder einem Arbeiteransstande die Arbeitgeber <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0061" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/231231"/> <fw type="header" place="top"> Der Schutz der Arbeit5willigen im Reichstage</fw><lb/> <list> <item> 1. 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Zweitens war neu die erhöhte Strafe für das „gewohnheits¬<lb/> mäßige" Begehen der betreffenden Handlungen, drittens endlich die Ausdehnung<lb/> der Strafbarkeit auf die öffentliche Aufforderung zur widerrechtlichen Einstellung<lb/> der Arbeit und widerrechtlichen Entlassung von Arbeitern.</p><lb/> <p xml:id="ID_149"> Damit sind zunächst in Vergleich zu stellen die §Z 1 bis 3 des heute<lb/> vorliegenden Gesetzentwurfs, die folgenden Wortlaut haben:</p><lb/> <div n="2"> <head> s 1</head><lb/> <p xml:id="ID_150"> Wer es unternimmt, durch körperlichen Zwang, Drohung, Ehrverletznng oder<lb/> Verrufserklnruug Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zur Teilnahme an Vereinigungen<lb/> oder Verabredungen, die eine Einwirkung ans Arbeits- oder Lohnverhältnisse be¬<lb/> zwecken, zu bestimmen oder von der Teilnahme an solchen Vereinigungen oder<lb/> Verabredungen abzuhalten, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.</p><lb/> <p xml:id="ID_151"> Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist auf Geldstrafe bis zu eintausend<lb/> Mark zu erkennen.</p><lb/> </div> <div n="2"> <head> s 2</head><lb/> <p xml:id="ID_152"> Die Strafvorschriften des Z 1 finden auch auf denjenigen Anwendung, welcher<lb/> es unternimmt, dnrch körperlichen Zwang, Drohung, Ehrverletzung oder Verrufs-<lb/> erklciruug</p><lb/> <p xml:id="ID_153"> 1. zur Herbeiführung oder Förderung einer Arbeiteraussperrung Arbeitgeber<lb/> zur Entlassung von Arbeitnehmern zu bestimmen oder an der Annahme oder Heran¬<lb/> ziehung solcher zu hindern,</p><lb/> <p xml:id="ID_154"> 2. zur Herbeiführung oder Förderung eines Arbeiteransstandes Arbeitnehmer<lb/> zur Niederlegung der Arbeit zu bestimmen oder an der Annahme oder Aufsuchung<lb/> von Arbeit zu hindern,</p><lb/> <p xml:id="ID_155"> 3. bei einer Arbeiteraussperrung oder einem Arbeiteransstande die Arbeitgeber<lb/> oder Arbeitnehmer zur Nachgiebigkeit gegen die dabei vertretenen Forderungen zu<lb/> bestimmen.</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0061]
Der Schutz der Arbeit5willigen im Reichstage
1. Arbeiter oder Arbeitgeber zur Teilnahme an Verabredungen der in Z 152
bezeichneten Art zu bestimmen oder am Rücktritt von solchen Verabredungen
zu hindern,
2. Arbeiter zur Einstellung der Arbeit zu bestimmen oder an der Fortsetzung
oder Aufnahme der Arbeit zu hindern,
3. Arbeitgeber zur Entlassung von Arbeitern zu bestimmen oder an der An¬
nahme von Arbeitern zu hindern,
wird mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft. Ist die Handlung gewohn¬
heitsmäßig begangen, so tritt Gefängnis nicht unter einem Jahre ein.
Die gleichen Strafvorschrifteu finden auf denjenigen Anwendung, welcher
Arbeiter zur widerrechtlichen Einstellung der Arbeit oder Arbeitgeber zur wider¬
rechtliche» Entlassung von Arbeitern öffentlich auffordert.
Abgesehen von der sehr großen Verschärfung der Strafen überhaupt im
Vergleich zu den — heute noch geltenden — Bestimmungen von 1869 war
in diesem Entwurf neu erstens die in Ur. 2 und 3 vorgeschlagne Ausdehnung
der Strafbarkeit auf die Fälle, wo der Zwang nicht auf die Teilnahme an
oder auf den Rücktritt von Verabredungen der in Z 152 bezeichneten Art, sondern
unmittelbar auf die Arbeitseinstellungen oder Arbeiteranssperrnngen usw. ge¬
richtet war. Zweitens war neu die erhöhte Strafe für das „gewohnheits¬
mäßige" Begehen der betreffenden Handlungen, drittens endlich die Ausdehnung
der Strafbarkeit auf die öffentliche Aufforderung zur widerrechtlichen Einstellung
der Arbeit und widerrechtlichen Entlassung von Arbeitern.
Damit sind zunächst in Vergleich zu stellen die §Z 1 bis 3 des heute
vorliegenden Gesetzentwurfs, die folgenden Wortlaut haben:
s 1
Wer es unternimmt, durch körperlichen Zwang, Drohung, Ehrverletznng oder
Verrufserklnruug Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zur Teilnahme an Vereinigungen
oder Verabredungen, die eine Einwirkung ans Arbeits- oder Lohnverhältnisse be¬
zwecken, zu bestimmen oder von der Teilnahme an solchen Vereinigungen oder
Verabredungen abzuhalten, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist auf Geldstrafe bis zu eintausend
Mark zu erkennen.
s 2
Die Strafvorschriften des Z 1 finden auch auf denjenigen Anwendung, welcher
es unternimmt, dnrch körperlichen Zwang, Drohung, Ehrverletzung oder Verrufs-
erklciruug
1. zur Herbeiführung oder Förderung einer Arbeiteraussperrung Arbeitgeber
zur Entlassung von Arbeitnehmern zu bestimmen oder an der Annahme oder Heran¬
ziehung solcher zu hindern,
2. zur Herbeiführung oder Förderung eines Arbeiteransstandes Arbeitnehmer
zur Niederlegung der Arbeit zu bestimmen oder an der Annahme oder Aufsuchung
von Arbeit zu hindern,
3. bei einer Arbeiteraussperrung oder einem Arbeiteransstande die Arbeitgeber
oder Arbeitnehmer zur Nachgiebigkeit gegen die dabei vertretenen Forderungen zu
bestimmen.
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