Die Grenzboten. Jg. 58, 1899, Drittes Vierteljahr.Rentenstellen und Vermögensausgleich Verwaltungsbehörde), deren Obliegenheiten gleichfalls auf die Rentenstellen oder Das Reichsversicherungsamt müßte als oberste Spruchbehörde für alle Um bei den Rentenstellen den Vorsitzenden, was sehr zu wünschen wäre, Für die vorangehende Vorbereitung der einzelnen Spruchsachen würde es Rentenstellen und Vermögensausgleich Verwaltungsbehörde), deren Obliegenheiten gleichfalls auf die Rentenstellen oder Das Reichsversicherungsamt müßte als oberste Spruchbehörde für alle Um bei den Rentenstellen den Vorsitzenden, was sehr zu wünschen wäre, Für die vorangehende Vorbereitung der einzelnen Spruchsachen würde es <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0589" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/231759"/> <fw type="header" place="top"> Rentenstellen und Vermögensausgleich</fw><lb/> <p xml:id="ID_1930" prev="#ID_1929"> Verwaltungsbehörde), deren Obliegenheiten gleichfalls auf die Rentenstellen oder<lb/> die Landesversicherungsanstalten zu übertragen wären.</p><lb/> <p xml:id="ID_1931"> Das Reichsversicherungsamt müßte als oberste Spruchbehörde für alle<lb/> Entscheidungen und Beschlüsse der untern Instanzen (auch über die Verhinde¬<lb/> rungspflicht) bindend sein. Ebenso würde dieser Behörde auch die Dienstauf¬<lb/> sicht über die Versicherungsanstalten, unter Wegfall jeder Mitwirkung der<lb/> Landeszentralbehörde, zu übertragen sein, senis die Versicherungsaustalten und<lb/> Rentenstellen, wie dies das Nächstliegende wäre, Reichsbchörden würden,<lb/> während sie als Landesbehörden natürlich unter die Dienstaufsicht der Landes-<lb/> zentralbehörden gestellt werden müßten. Das Laientum könnte in allen drei<lb/> Instanzen des Rentenverfahrens zur Mitwirkung herangezogen werden, bei den<lb/> Rentenstellen in dem schon durch den Entwurf vorgesehenen Umfang (bei Ab¬<lb/> lehnung von Ansprüchen und Rentenentziehungeu), in der Spruchkammer der<lb/> Versicherungsanstalt, sowie bei dem Neichsversicherungsamt in allen Renten¬<lb/> sachen.</p><lb/> <p xml:id="ID_1932"> Um bei den Rentenstellen den Vorsitzenden, was sehr zu wünschen wäre,<lb/> im Hauptamt anstellen und voll beschäftigen zu können, würden die Bezirke<lb/> der Rentenstellen, bis ihnen neue Aufgaben aus andern Gebieten der Arbeiter¬<lb/> versicherung übertragen werden, etwas größer als kreisweise eingeteilt werden<lb/> müssen. Schon jetzt bestehn Schiedsgerichtsbezirke, die sich über zwei, drei und<lb/> vier preußische Kreise erstrecken, ohne daß, dank der günstigen Eisenbahnver¬<lb/> bindungen nach dem Sitze des Schiedsgerichts, die Heranziehung der Antrag¬<lb/> steller, ihrer Arbeitgeber und Ärzte zur mündlichen Verhandlung auf besondre<lb/> Schwierigkeiten oder Kosten gestoßen wäre.</p><lb/> <p xml:id="ID_1933"> Für die vorangehende Vorbereitung der einzelnen Spruchsachen würde es<lb/> dem Ermessen des Vorsitzenden der Rentenstelle zu überlassen sein, ob er dazu<lb/> die natürlich mit den Verhältnissen am besten vertrauten Lokalbehörden in<lb/> Anspruch nehmen, oder ob er selbst den Sachverhalt an Ort und Stelle auf¬<lb/> klären will mit Hilfe der ihm zuzuweisenden Beamten, denen zugleich die Kon¬<lb/> trolle über die Beitragsleistung für je einen bestimmten Teil des Bezirks zu<lb/> übertragen wäre. Jedenfalls würde diese Art der Vorbereitung den Vorzug<lb/> vor der im Gesetz vorgesehnen Art verdienen, wonach die Vorbereitung der<lb/> Nentenanträge durch die Rentenstellen in der Regel nicht an Ort und Stelle<lb/> gemacht werden soll inmitten der gewöhnlichen Umgebung des betreffenden<lb/> Antragstellers und mit der Möglichkeit, sofort den Arbeitgeber und dessen<lb/> Bücher, sowie Arbeitsgenossen oder den Arzt des Rentenbewerbers heranzu¬<lb/> holen, sondern vor dem Forum der Reutenstelle.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0589]
Rentenstellen und Vermögensausgleich
Verwaltungsbehörde), deren Obliegenheiten gleichfalls auf die Rentenstellen oder
die Landesversicherungsanstalten zu übertragen wären.
Das Reichsversicherungsamt müßte als oberste Spruchbehörde für alle
Entscheidungen und Beschlüsse der untern Instanzen (auch über die Verhinde¬
rungspflicht) bindend sein. Ebenso würde dieser Behörde auch die Dienstauf¬
sicht über die Versicherungsanstalten, unter Wegfall jeder Mitwirkung der
Landeszentralbehörde, zu übertragen sein, senis die Versicherungsaustalten und
Rentenstellen, wie dies das Nächstliegende wäre, Reichsbchörden würden,
während sie als Landesbehörden natürlich unter die Dienstaufsicht der Landes-
zentralbehörden gestellt werden müßten. Das Laientum könnte in allen drei
Instanzen des Rentenverfahrens zur Mitwirkung herangezogen werden, bei den
Rentenstellen in dem schon durch den Entwurf vorgesehenen Umfang (bei Ab¬
lehnung von Ansprüchen und Rentenentziehungeu), in der Spruchkammer der
Versicherungsanstalt, sowie bei dem Neichsversicherungsamt in allen Renten¬
sachen.
Um bei den Rentenstellen den Vorsitzenden, was sehr zu wünschen wäre,
im Hauptamt anstellen und voll beschäftigen zu können, würden die Bezirke
der Rentenstellen, bis ihnen neue Aufgaben aus andern Gebieten der Arbeiter¬
versicherung übertragen werden, etwas größer als kreisweise eingeteilt werden
müssen. Schon jetzt bestehn Schiedsgerichtsbezirke, die sich über zwei, drei und
vier preußische Kreise erstrecken, ohne daß, dank der günstigen Eisenbahnver¬
bindungen nach dem Sitze des Schiedsgerichts, die Heranziehung der Antrag¬
steller, ihrer Arbeitgeber und Ärzte zur mündlichen Verhandlung auf besondre
Schwierigkeiten oder Kosten gestoßen wäre.
Für die vorangehende Vorbereitung der einzelnen Spruchsachen würde es
dem Ermessen des Vorsitzenden der Rentenstelle zu überlassen sein, ob er dazu
die natürlich mit den Verhältnissen am besten vertrauten Lokalbehörden in
Anspruch nehmen, oder ob er selbst den Sachverhalt an Ort und Stelle auf¬
klären will mit Hilfe der ihm zuzuweisenden Beamten, denen zugleich die Kon¬
trolle über die Beitragsleistung für je einen bestimmten Teil des Bezirks zu
übertragen wäre. Jedenfalls würde diese Art der Vorbereitung den Vorzug
vor der im Gesetz vorgesehnen Art verdienen, wonach die Vorbereitung der
Nentenanträge durch die Rentenstellen in der Regel nicht an Ort und Stelle
gemacht werden soll inmitten der gewöhnlichen Umgebung des betreffenden
Antragstellers und mit der Möglichkeit, sofort den Arbeitgeber und dessen
Bücher, sowie Arbeitsgenossen oder den Arzt des Rentenbewerbers heranzu¬
holen, sondern vor dem Forum der Reutenstelle.
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