Die Grenzboten. Jg. 58, 1899, Drittes Vierteljahr.Rentenstellen und vermögensansgleich fluß auf die Festsetzung der aus ihren Fonds fließenden Renten auf ein Mag man nun über die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der beiden Daß es einen solchen Weg gegeben hätte, bezweifeln wir nicht. Schon die Doch die gesetzgebenden Körperschaften haben inzwischen das letzte Wort Wenn nun wenigstens die Allgemeinheit dadurch einen unzweifelhaften Rentenstellen und vermögensansgleich fluß auf die Festsetzung der aus ihren Fonds fließenden Renten auf ein Mag man nun über die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der beiden Daß es einen solchen Weg gegeben hätte, bezweifeln wir nicht. Schon die Doch die gesetzgebenden Körperschaften haben inzwischen das letzte Wort Wenn nun wenigstens die Allgemeinheit dadurch einen unzweifelhaften <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0587" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/231757"/> <fw type="header" place="top"> Rentenstellen und vermögensansgleich</fw><lb/> <p xml:id="ID_1921" prev="#ID_1920"> fluß auf die Festsetzung der aus ihren Fonds fließenden Renten auf ein<lb/> Minimum hinabsänke, nämlich auf das ihnen gelassene, seinem Werte nach<lb/> höchst zweifelhafte Recht, gegen Festsetzungsbescheide der Rentenstellen Berufung<lb/> einzulegen. Komisch mutet dabei geradezu an, wenn die Rentenstellen trotz<lb/> ihrer Selbständigkeit noch als „Organe" der Versicherungsanstalten bezeichnet<lb/> werden — in der Begründung des Entwurfs freilich hauptsächlich nur dort,<lb/> wo die Belastung der Versicherungsanstalten mit sämtlichen persönlichen und<lb/> sachlichen Kosten der Rentenstellen zu begründen gesucht wird.</p><lb/> <p xml:id="ID_1922"> Mag man nun über die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der beiden<lb/> Hauptneuerungen des Gesetzes denken, wie man will, eins bleibt unbestreitbar<lb/> besteh»: es würde als ein schweres Unrecht gegen die erst vor neun Jahren<lb/> gegründeten, ihren Aufgaben anerkanntermaßen ganz gerecht gewordnen Ver¬<lb/> sicherungsanstalten gelten müssen, wenn es zur Hebung der notleidenden An¬<lb/> stalten (in Ostpreußen und Niederbayern) und zur Durchführung des mit den<lb/> Rentenstellen beabsichtigten Zwecks einen andern, die Selbstverwaltung der Ver¬<lb/> sicherungsanstalten nicht so empfindlich beeinträchtigenden Weg gäbe, dieser<lb/> Weg aber nicht eingeschlagen worden wäre.</p><lb/> <p xml:id="ID_1923"> Daß es einen solchen Weg gegeben hätte, bezweifeln wir nicht. Schon die<lb/> bei der ersten Lesung des Entwurfs von den Vertretern der verschiednen Parteien<lb/> gehaltnen Reden bieten eine große Anzahl von andern beherzigenswerten Vor¬<lb/> schlägen; an Stelle des Vermögensausgleichs: die einmalige Zahlung einer<lb/> Deckungssumme an die notleidenden Anstalten, oder eine verschiedne Bemessung<lb/> der Rentenzuschüsfe des Reichs je nach der Lage der einzelnen Versicherungs¬<lb/> anstalten usw.; an Stelle der nebenamtlich an bestehende Staatsbehörden an¬<lb/> geschlossenen Rentenstellen: die Einfügung selbständiger, auch von der Staats¬<lb/> verwaltung unabhängiger Amtsstellen mit gleichzeitigem Wegfall der Schieds¬<lb/> gerichte und Übertragung der zweiten (Berufungs-) Instanz auf die damit in<lb/> ihrem berechtigten Einfluß auf die Nentenfestsetzung genügend geschützten Ver¬<lb/> sicherungsanstalten, oder: die obligatorische Einsetzung örtlicher Hilfsbeamten<lb/> der Versicherungsanstalten, wie sie größtenteils schon jetzt fakultativ zur Aus¬<lb/> übung der Kontrolle und teilweise sogar zur Vorbereitung der Rentenantrüge<lb/> bestellt sind, die dann mit den im Entwurf besonders vorgesehenen Obliegen¬<lb/> heiten auszustatten wären, usw.</p><lb/> <p xml:id="ID_1924"> Doch die gesetzgebenden Körperschaften haben inzwischen das letzte Wort<lb/> gesprochen und unter Verwerfung aller andern Anträge die Vorschlüge des<lb/> Regierungsentwurfs, wenn auch mit einigen im Interesse der Selbstverwaltung<lb/> der Versicherungsanstalten beschaffenen Änderungen, zum Gesetz erhoben. Den<lb/> Versicherungsanstalten steht nun also eine in ihren Folgen noch nicht abseh¬<lb/> bare Einbuße an ihrer Selbständigkeit — allerdings nicht mehr in dem nach<lb/> dem Regierungsentwurf zu befürchtenden Umfange — unausbleiblich bevor.</p><lb/> <p xml:id="ID_1925" next="#ID_1926"> Wenn nun wenigstens die Allgemeinheit dadurch einen unzweifelhaften</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0587]
Rentenstellen und vermögensansgleich
fluß auf die Festsetzung der aus ihren Fonds fließenden Renten auf ein
Minimum hinabsänke, nämlich auf das ihnen gelassene, seinem Werte nach
höchst zweifelhafte Recht, gegen Festsetzungsbescheide der Rentenstellen Berufung
einzulegen. Komisch mutet dabei geradezu an, wenn die Rentenstellen trotz
ihrer Selbständigkeit noch als „Organe" der Versicherungsanstalten bezeichnet
werden — in der Begründung des Entwurfs freilich hauptsächlich nur dort,
wo die Belastung der Versicherungsanstalten mit sämtlichen persönlichen und
sachlichen Kosten der Rentenstellen zu begründen gesucht wird.
Mag man nun über die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der beiden
Hauptneuerungen des Gesetzes denken, wie man will, eins bleibt unbestreitbar
besteh»: es würde als ein schweres Unrecht gegen die erst vor neun Jahren
gegründeten, ihren Aufgaben anerkanntermaßen ganz gerecht gewordnen Ver¬
sicherungsanstalten gelten müssen, wenn es zur Hebung der notleidenden An¬
stalten (in Ostpreußen und Niederbayern) und zur Durchführung des mit den
Rentenstellen beabsichtigten Zwecks einen andern, die Selbstverwaltung der Ver¬
sicherungsanstalten nicht so empfindlich beeinträchtigenden Weg gäbe, dieser
Weg aber nicht eingeschlagen worden wäre.
Daß es einen solchen Weg gegeben hätte, bezweifeln wir nicht. Schon die
bei der ersten Lesung des Entwurfs von den Vertretern der verschiednen Parteien
gehaltnen Reden bieten eine große Anzahl von andern beherzigenswerten Vor¬
schlägen; an Stelle des Vermögensausgleichs: die einmalige Zahlung einer
Deckungssumme an die notleidenden Anstalten, oder eine verschiedne Bemessung
der Rentenzuschüsfe des Reichs je nach der Lage der einzelnen Versicherungs¬
anstalten usw.; an Stelle der nebenamtlich an bestehende Staatsbehörden an¬
geschlossenen Rentenstellen: die Einfügung selbständiger, auch von der Staats¬
verwaltung unabhängiger Amtsstellen mit gleichzeitigem Wegfall der Schieds¬
gerichte und Übertragung der zweiten (Berufungs-) Instanz auf die damit in
ihrem berechtigten Einfluß auf die Nentenfestsetzung genügend geschützten Ver¬
sicherungsanstalten, oder: die obligatorische Einsetzung örtlicher Hilfsbeamten
der Versicherungsanstalten, wie sie größtenteils schon jetzt fakultativ zur Aus¬
übung der Kontrolle und teilweise sogar zur Vorbereitung der Rentenantrüge
bestellt sind, die dann mit den im Entwurf besonders vorgesehenen Obliegen¬
heiten auszustatten wären, usw.
Doch die gesetzgebenden Körperschaften haben inzwischen das letzte Wort
gesprochen und unter Verwerfung aller andern Anträge die Vorschlüge des
Regierungsentwurfs, wenn auch mit einigen im Interesse der Selbstverwaltung
der Versicherungsanstalten beschaffenen Änderungen, zum Gesetz erhoben. Den
Versicherungsanstalten steht nun also eine in ihren Folgen noch nicht abseh¬
bare Einbuße an ihrer Selbständigkeit — allerdings nicht mehr in dem nach
dem Regierungsentwurf zu befürchtenden Umfange — unausbleiblich bevor.
Wenn nun wenigstens die Allgemeinheit dadurch einen unzweifelhaften
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