Die Grenzboten. Jg. 58, 1899, Drittes Vierteljahr.Die Aufteilung Afrikas ja die Assoziation eine private Gesellschaft war. Um die Kongofrage und die Gveuzboten til^;
Die Aufteilung Afrikas ja die Assoziation eine private Gesellschaft war. Um die Kongofrage und die Gveuzboten til^;
<TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0369" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/231539"/> <fw type="header" place="top"> Die Aufteilung Afrikas</fw><lb/> <p xml:id="ID_1172" prev="#ID_1171"> ja die Assoziation eine private Gesellschaft war. Um die Kongofrage und die<lb/> afrikanischen Angelegenheiten endlich zu klären, lud Bismarck die beteiligten<lb/> Mächte zu einer Konferenz nach Berlin ein. Wie dringend die Regelung der<lb/> Kongofrage war, geht daraus hervor, daß England und Portugal am 25. No¬<lb/> vember 1884 einen Vortrag geschlossen hatten, durch den u. a. die Kongo-<lb/> mündung als portugiesisches Gebiet anerkannt wurde. Dadurch wäre den<lb/> andern Völkern bei den übelberufnen kolonialen Praktiken Portugals der freie<lb/> Handel auf dem Kongo abgeschnitten gewesen. Infolgedessen erhoben die inter¬<lb/> essierten Mächte Widerspruch. Die Kongokonferenz dauerte vom 15. November<lb/> 1884 bis zum 26. Februar 1885. In der sogenannten „Generalakte" wurden<lb/> die Handelsfreiheit im Kongobecken, die Unterdrückung des Sklavenhandels, die<lb/> Neutralität des Freihandelsgebietes, die freie Schiffahrt auf dem Kongo und<lb/> Niger und die Regeln für die zukünftigen Besitzergreifungen in Afrika („effek¬<lb/> tive Besetzung" im Gegensatz zu der von England gern geübten Besitznahme<lb/> durch einen Federstrich) angenommen. Über territoriale Abgrenzungen wurde<lb/> nicht verhandelt. Die Assoziation erkannte die Bedingungen der Generalakte<lb/> an und schloß mit den wohlwollenden Mächten über die Abgrenzung einzelne<lb/> Verträge, mit dem Deutschen Reiche schon am 8. November 1884. Ein<lb/> großer Teil der Schwierigkeiten war durch die Berliner Kongokonferenz be¬<lb/> seitigt worden. Als nun Ende April 1885 die belgischen Kammern König<lb/> Leopold II. ermächtigten, Haupt eines andern Staates zu werden, benach¬<lb/> richtigte dieser vom 1. August 1885 an die Mächte, daß die Besitzungen der<lb/> ^ssovig-lion intörug.t,iollg.I<z av. Oongo fortan ein unabhängiger und für alle<lb/> Zeiten neutraler Staat sein würden, und daß der König der Belgier den Titel<lb/> eines Herrschers des Mg,t inäöpönÄMt an Oon^o augenommen habe. In den<lb/> nächsten Jahren regulierte der Kongostaat seine Grenzen. Portugal mußte unter<lb/> dem Druck der Garanten der Generalakte die Kongomündung an den Kongostaat<lb/> abtreten, nur das Südufer der Kongomündung blieb bei Portugal. Frankreichs<lb/> Besitzungen werden im Nordwesten vom Kongo und Ubangi begrenzt, im Nord¬<lb/> osten stößt der Kongostaat an den Nil und Uganda, dann ist der Tangcinhika<lb/> die Grenze, im Südosten und Süden trennt die Wasserscheide des Lualaba den<lb/> Kongostaat von Rhodesia.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> <fw type="sig" place="bottom"> Gveuzboten til^;</fw><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0369]
Die Aufteilung Afrikas
ja die Assoziation eine private Gesellschaft war. Um die Kongofrage und die
afrikanischen Angelegenheiten endlich zu klären, lud Bismarck die beteiligten
Mächte zu einer Konferenz nach Berlin ein. Wie dringend die Regelung der
Kongofrage war, geht daraus hervor, daß England und Portugal am 25. No¬
vember 1884 einen Vortrag geschlossen hatten, durch den u. a. die Kongo-
mündung als portugiesisches Gebiet anerkannt wurde. Dadurch wäre den
andern Völkern bei den übelberufnen kolonialen Praktiken Portugals der freie
Handel auf dem Kongo abgeschnitten gewesen. Infolgedessen erhoben die inter¬
essierten Mächte Widerspruch. Die Kongokonferenz dauerte vom 15. November
1884 bis zum 26. Februar 1885. In der sogenannten „Generalakte" wurden
die Handelsfreiheit im Kongobecken, die Unterdrückung des Sklavenhandels, die
Neutralität des Freihandelsgebietes, die freie Schiffahrt auf dem Kongo und
Niger und die Regeln für die zukünftigen Besitzergreifungen in Afrika („effek¬
tive Besetzung" im Gegensatz zu der von England gern geübten Besitznahme
durch einen Federstrich) angenommen. Über territoriale Abgrenzungen wurde
nicht verhandelt. Die Assoziation erkannte die Bedingungen der Generalakte
an und schloß mit den wohlwollenden Mächten über die Abgrenzung einzelne
Verträge, mit dem Deutschen Reiche schon am 8. November 1884. Ein
großer Teil der Schwierigkeiten war durch die Berliner Kongokonferenz be¬
seitigt worden. Als nun Ende April 1885 die belgischen Kammern König
Leopold II. ermächtigten, Haupt eines andern Staates zu werden, benach¬
richtigte dieser vom 1. August 1885 an die Mächte, daß die Besitzungen der
^ssovig-lion intörug.t,iollg.I<z av. Oongo fortan ein unabhängiger und für alle
Zeiten neutraler Staat sein würden, und daß der König der Belgier den Titel
eines Herrschers des Mg,t inäöpönÄMt an Oon^o augenommen habe. In den
nächsten Jahren regulierte der Kongostaat seine Grenzen. Portugal mußte unter
dem Druck der Garanten der Generalakte die Kongomündung an den Kongostaat
abtreten, nur das Südufer der Kongomündung blieb bei Portugal. Frankreichs
Besitzungen werden im Nordwesten vom Kongo und Ubangi begrenzt, im Nord¬
osten stößt der Kongostaat an den Nil und Uganda, dann ist der Tangcinhika
die Grenze, im Südosten und Süden trennt die Wasserscheide des Lualaba den
Kongostaat von Rhodesia.
Gveuzboten til^;
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