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Die Grenzboten. Jg. 58, 1899, Erstes Vierteljahr.

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Als Erfordernisse einer Fcimilienwohnuug stellt Z 58 einen gut heizbaren
Wohnrnnm, einen Schlafraum und eine Küche nebst dem erforderlichen Neben¬
gelaß zur Aufbewahrung von Gerätschaften, Holz usw. auf. Wohn- und
Schlafräume müssen zusammen wenigstens dreißig Quadratmeter Grundfläche
haben, mit beweglichen unmittelbar ins Freie führenden Fenstern, deren Gesamt¬
fläche nicht nnter einem Zwölftel der Grundfläche des betreffenden Raumes
betragen darf, versehen sein, anch in der Regel zwei sich gegenüber liegende
Fenster haben, um eine gründliche Lüftung der Räume zu ermöglichen. Der
Einbau von Alkoven ist unstatthaft. Es untersagt Z 59 die Einrichtung von
selbständigen Wohnungen und von Werkstätten im Kellergeschoß, läßt ihn
zwar ausnahmsweise für Hausmanns-, Kutscher-, Gärtnerwohnungen in frei¬
stehenden Häusern zu; doch muß dann das Grundstück in einem Gebiete liegen,
wo die Möglichkeit einer Überschwemmung ausgeschlossen erscheint; ferner
dürfen die Wohnräume nur nach Süden, Osten oder Westen straßenwärts so
angelegt sein, daß der Zugang des Sonnenlichts in einem Winkel von wenigstens
fünfundvierzig Grad gesichert ist, auch soll die Sohle des Fußbodens wenigstens
einen Meter über den mutmaßlich höchsten Stand des Grundwassers angelegt,
sowie der Fußboden in einer Dicke wenigstens von 0,15 Meter dekoriert
und gegen das Eindringen der Erdseuchtigkeit geschützt sein. Endlich ist der
Einbau von Wohnräumen im Dachgeschoß zufolge K 60 nur in Vorderhäusern
gestattet, wenn das Dach als Mansarde ausgebaut ist und eine Neigung von
sechzig bis siebzig Grad erhält, die äußern Umfassungen dovpelwandig, gegen
Eindringen von Feuchtigkeit sowie gegen die Sonnenhitze und Kälte verwahrt
sind, sämtliche Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume stehende zum Öffnen einge¬
richtete Fenster erhalten, deren lichtgebende Fläche wenigstens ein Zehntel der
Bodenfläche des betreffenden Raumes betragen soll. Dieser Raum muß
wenigstens für die Hälfte der Deckenfläche eine lichte Höhe von 2,85 Metern
haben und in keinem Teile unter 0,80 Meter hinabgehen. Abgesehen von Eck¬
häusern und solchen Gebäuden, die von öffentlichen Behörden, gemeinnützigen
Vereinen oder Stiftungen verwaltet werden, läßt endlich § öl den Einhalt
nur von zwei selbständigen Wohnungen in einem Stockwerke zu.

Als überfüllt ist nach Z 58 eine Wohnung anzusehen, wenn sie nicht für
jede erwachsene Person wenigstens zwanzig Kubikmeter, sowie für jedes Kind
wenigstens zehn Kubikmeter Luftraum bietet. Im Einvernehmen mit dein
königlichen Vezirksarzte hat die Baupolizeibehörde nach Befinden die Räumung
von Wohnungen anzuordnen, die diesen Bestimmungen nicht genügen; Zuwider¬
handlungen werden "ach Z 79 bestraft.

Eine Gegenüberstellung der vorangeschickten Vorschläge, die übrigens im
allgemeinen auf das hinauskommen, was von Mangoldt in Heft 1 der Schriften
des Vereins "Reichswohnungsgesetz" (Frankfurt a. M, Johannes Alt, 1898)
als Grundzüge hinstellt, mit den sächsischen Normativbestimmungen läßt eine voll-


Als Erfordernisse einer Fcimilienwohnuug stellt Z 58 einen gut heizbaren
Wohnrnnm, einen Schlafraum und eine Küche nebst dem erforderlichen Neben¬
gelaß zur Aufbewahrung von Gerätschaften, Holz usw. auf. Wohn- und
Schlafräume müssen zusammen wenigstens dreißig Quadratmeter Grundfläche
haben, mit beweglichen unmittelbar ins Freie führenden Fenstern, deren Gesamt¬
fläche nicht nnter einem Zwölftel der Grundfläche des betreffenden Raumes
betragen darf, versehen sein, anch in der Regel zwei sich gegenüber liegende
Fenster haben, um eine gründliche Lüftung der Räume zu ermöglichen. Der
Einbau von Alkoven ist unstatthaft. Es untersagt Z 59 die Einrichtung von
selbständigen Wohnungen und von Werkstätten im Kellergeschoß, läßt ihn
zwar ausnahmsweise für Hausmanns-, Kutscher-, Gärtnerwohnungen in frei¬
stehenden Häusern zu; doch muß dann das Grundstück in einem Gebiete liegen,
wo die Möglichkeit einer Überschwemmung ausgeschlossen erscheint; ferner
dürfen die Wohnräume nur nach Süden, Osten oder Westen straßenwärts so
angelegt sein, daß der Zugang des Sonnenlichts in einem Winkel von wenigstens
fünfundvierzig Grad gesichert ist, auch soll die Sohle des Fußbodens wenigstens
einen Meter über den mutmaßlich höchsten Stand des Grundwassers angelegt,
sowie der Fußboden in einer Dicke wenigstens von 0,15 Meter dekoriert
und gegen das Eindringen der Erdseuchtigkeit geschützt sein. Endlich ist der
Einbau von Wohnräumen im Dachgeschoß zufolge K 60 nur in Vorderhäusern
gestattet, wenn das Dach als Mansarde ausgebaut ist und eine Neigung von
sechzig bis siebzig Grad erhält, die äußern Umfassungen dovpelwandig, gegen
Eindringen von Feuchtigkeit sowie gegen die Sonnenhitze und Kälte verwahrt
sind, sämtliche Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume stehende zum Öffnen einge¬
richtete Fenster erhalten, deren lichtgebende Fläche wenigstens ein Zehntel der
Bodenfläche des betreffenden Raumes betragen soll. Dieser Raum muß
wenigstens für die Hälfte der Deckenfläche eine lichte Höhe von 2,85 Metern
haben und in keinem Teile unter 0,80 Meter hinabgehen. Abgesehen von Eck¬
häusern und solchen Gebäuden, die von öffentlichen Behörden, gemeinnützigen
Vereinen oder Stiftungen verwaltet werden, läßt endlich § öl den Einhalt
nur von zwei selbständigen Wohnungen in einem Stockwerke zu.

Als überfüllt ist nach Z 58 eine Wohnung anzusehen, wenn sie nicht für
jede erwachsene Person wenigstens zwanzig Kubikmeter, sowie für jedes Kind
wenigstens zehn Kubikmeter Luftraum bietet. Im Einvernehmen mit dein
königlichen Vezirksarzte hat die Baupolizeibehörde nach Befinden die Räumung
von Wohnungen anzuordnen, die diesen Bestimmungen nicht genügen; Zuwider¬
handlungen werden «ach Z 79 bestraft.

Eine Gegenüberstellung der vorangeschickten Vorschläge, die übrigens im
allgemeinen auf das hinauskommen, was von Mangoldt in Heft 1 der Schriften
des Vereins „Reichswohnungsgesetz" (Frankfurt a. M, Johannes Alt, 1898)
als Grundzüge hinstellt, mit den sächsischen Normativbestimmungen läßt eine voll-


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[0253] Als Erfordernisse einer Fcimilienwohnuug stellt Z 58 einen gut heizbaren Wohnrnnm, einen Schlafraum und eine Küche nebst dem erforderlichen Neben¬ gelaß zur Aufbewahrung von Gerätschaften, Holz usw. auf. Wohn- und Schlafräume müssen zusammen wenigstens dreißig Quadratmeter Grundfläche haben, mit beweglichen unmittelbar ins Freie führenden Fenstern, deren Gesamt¬ fläche nicht nnter einem Zwölftel der Grundfläche des betreffenden Raumes betragen darf, versehen sein, anch in der Regel zwei sich gegenüber liegende Fenster haben, um eine gründliche Lüftung der Räume zu ermöglichen. Der Einbau von Alkoven ist unstatthaft. Es untersagt Z 59 die Einrichtung von selbständigen Wohnungen und von Werkstätten im Kellergeschoß, läßt ihn zwar ausnahmsweise für Hausmanns-, Kutscher-, Gärtnerwohnungen in frei¬ stehenden Häusern zu; doch muß dann das Grundstück in einem Gebiete liegen, wo die Möglichkeit einer Überschwemmung ausgeschlossen erscheint; ferner dürfen die Wohnräume nur nach Süden, Osten oder Westen straßenwärts so angelegt sein, daß der Zugang des Sonnenlichts in einem Winkel von wenigstens fünfundvierzig Grad gesichert ist, auch soll die Sohle des Fußbodens wenigstens einen Meter über den mutmaßlich höchsten Stand des Grundwassers angelegt, sowie der Fußboden in einer Dicke wenigstens von 0,15 Meter dekoriert und gegen das Eindringen der Erdseuchtigkeit geschützt sein. Endlich ist der Einbau von Wohnräumen im Dachgeschoß zufolge K 60 nur in Vorderhäusern gestattet, wenn das Dach als Mansarde ausgebaut ist und eine Neigung von sechzig bis siebzig Grad erhält, die äußern Umfassungen dovpelwandig, gegen Eindringen von Feuchtigkeit sowie gegen die Sonnenhitze und Kälte verwahrt sind, sämtliche Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume stehende zum Öffnen einge¬ richtete Fenster erhalten, deren lichtgebende Fläche wenigstens ein Zehntel der Bodenfläche des betreffenden Raumes betragen soll. Dieser Raum muß wenigstens für die Hälfte der Deckenfläche eine lichte Höhe von 2,85 Metern haben und in keinem Teile unter 0,80 Meter hinabgehen. Abgesehen von Eck¬ häusern und solchen Gebäuden, die von öffentlichen Behörden, gemeinnützigen Vereinen oder Stiftungen verwaltet werden, läßt endlich § öl den Einhalt nur von zwei selbständigen Wohnungen in einem Stockwerke zu. Als überfüllt ist nach Z 58 eine Wohnung anzusehen, wenn sie nicht für jede erwachsene Person wenigstens zwanzig Kubikmeter, sowie für jedes Kind wenigstens zehn Kubikmeter Luftraum bietet. Im Einvernehmen mit dein königlichen Vezirksarzte hat die Baupolizeibehörde nach Befinden die Räumung von Wohnungen anzuordnen, die diesen Bestimmungen nicht genügen; Zuwider¬ handlungen werden «ach Z 79 bestraft. Eine Gegenüberstellung der vorangeschickten Vorschläge, die übrigens im allgemeinen auf das hinauskommen, was von Mangoldt in Heft 1 der Schriften des Vereins „Reichswohnungsgesetz" (Frankfurt a. M, Johannes Alt, 1898) als Grundzüge hinstellt, mit den sächsischen Normativbestimmungen läßt eine voll-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 58, 1899, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341869_229685/253>, abgerufen am 23.07.2024.