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Die Grenzboten. Jg. 58, 1899, Erstes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgeblichcs

brechen bestraft worden sind oder falsche Persvnalpapiere haben. Verschiedne sind
anch schon wegen ihres anarchistischen Treibens aus Frankreich oder aus schweize¬
rischen Kantonen ausgewiesen worden.

Der Erlaß des Bundesrath beauftragt ferner deu Bundesanwalt, über andre
sich in der Schweiz aufhaltende Ausländer, die sich an der anarchistischen Propa¬
ganda beteiligen, oder die gefährliche Anarchisten sind, dem Bundesrat Bericht und
Antrag vorzulegen; die Kantone aber werden eingeladen, Ausländer der erwähnten
Art, sobald sie ihr Gebiet betreten, dein Bundesanwalt namhaft zu machen und
über sie genau zu berichten. Die Kantone sollen ferner das Treiben aller sich auf
ihrem Gebiete aufhaltenden Anarchisten genau überwachen und dem Bundesanwalt
alle Gesetzesübertretungeu, insbesondre solche, die sich auf das Bundesgeseh vom
12. April 1394 beziehen, zur Kenntnis bringen. Schon wenige Tage später hatte
der Bundesanwalt Veranlassung, weitere acht Personen als Anarchisten zu bezeichnen,
die infolgedessen durch Bundesratsbeschluß vom 27. September ebenfalls ausgewiesen
wurden.

Das Bundesgesetz vom 12. April 1894 wurde in der Hauptsache wegen der
anarchistischen Attentate in Paris und Barcelona erlassen, nachdem schon im Jahre
1885 der Bundesanwalt auf die Unzulänglichkeit des eidgenössischen und kantonalen
Strafrechts in Beziehung auf anarchistische Verbrechen aufmerksam gemacht hatte.
Zur Begründung der Gesetzcsvorlage führte der Bundesrat in seiner Votschaft vom
18. Dezember 1893 an, "daß 1. das Aufmuntern und Anteilen zu Verbrechen,
die das Leben von Menschen in Gefahr bringen, namentlich wenn es in der Absicht
geschieht, die soziale Revolution, den Umsturz des Bestehende" vorzubereiten und
einzuleiten; 2. die Herstellung und der Verkehr mit Sprengstoffen, die zu Ver¬
brechen gebraucht werden sollen; 3. der verbrecherische Gebrauch von Sprengstoffen,
die Verletzung der Anzeigepflicht, sowie endlich darauf bezügliche Preßdelikte unter
strengere Strafe gestellt werden müßten." Die Bundesversammlung schloß sich den
Anschauungen des Bundesrath an und erließ die nachstehenden Strafbestimmungen
für die augeführten Delikte: "Wer Sprengstoffe zu verbrecherischen Zwecken ge¬
braucht, wird mit Zuchthaus von wenigstens zehn Jahren bestraft; wer solche
Sprengstoffe, von denen er annehmen muß, daß sie zu Verbrechen gebraucht werden,
herstellt oder zu ihrer Herstellung Anleitung giebt, erhält Zuchthausstrafe nicht unter
fünf Jahren; wer solche Sprengstoffe in Besitz nimmt, aufbewahrt usw., wird mit
Gefängnis nicht unter sechs Monaten oder mit Zuchthaus bestraft; wer in der
Absicht, Schrecke" zu verbreiten oder die allgemeine Sicherheit zu erschüttern, zu
Verbrechen gegen die Sicherheit von Personen oder Sachen aufmuntert oder an¬
leitet, wird ebenfalls mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten oder Zuchthaus be¬
straft. Werden diese letztgenannten Verbrechen durch die Presse oder durch ähnliche
Mittel begangen, so sind die sämtlichen Teilnehmer ^Thäter, Anstifter, Gehilfen und
Begünstiger) ebenfalls strafbar."

Wenn sich dieses Gesetz in der Hauptsache auch nur mit der verbrecherischen
Anwendung von Sprengstoffen beschäftigt, so geht doch aus dem oben auszugsweise
angeführten Beschluß des Bundesrath vom 23. September d. I. hervor, daß es
der Eidgenössischen Behörde heiliger Ernst ist mit der energischen Bekämpfung
anarchistischer Umtriebe jeglicher Art; man kann nur wünschen, daß alle europäische"
Regierungen i" derselben Weise vorgehen und den anerkannten Anarchisten den
Boden für ihr verbrecherisches Treiben entziehen. Daß man dabei die den Anar¬
chisten mehr oder weniger nahe stehenden Parteien ebenfalls scharf im Auge behält,
darf wohl als selbstverständlich bezeichnet werden.

Es dürfte zum Schluß nicht ohne Interesse sein, die bis jetzt aus der Schweiz


Maßgebliches und Unmaßgeblichcs

brechen bestraft worden sind oder falsche Persvnalpapiere haben. Verschiedne sind
anch schon wegen ihres anarchistischen Treibens aus Frankreich oder aus schweize¬
rischen Kantonen ausgewiesen worden.

Der Erlaß des Bundesrath beauftragt ferner deu Bundesanwalt, über andre
sich in der Schweiz aufhaltende Ausländer, die sich an der anarchistischen Propa¬
ganda beteiligen, oder die gefährliche Anarchisten sind, dem Bundesrat Bericht und
Antrag vorzulegen; die Kantone aber werden eingeladen, Ausländer der erwähnten
Art, sobald sie ihr Gebiet betreten, dein Bundesanwalt namhaft zu machen und
über sie genau zu berichten. Die Kantone sollen ferner das Treiben aller sich auf
ihrem Gebiete aufhaltenden Anarchisten genau überwachen und dem Bundesanwalt
alle Gesetzesübertretungeu, insbesondre solche, die sich auf das Bundesgeseh vom
12. April 1394 beziehen, zur Kenntnis bringen. Schon wenige Tage später hatte
der Bundesanwalt Veranlassung, weitere acht Personen als Anarchisten zu bezeichnen,
die infolgedessen durch Bundesratsbeschluß vom 27. September ebenfalls ausgewiesen
wurden.

Das Bundesgesetz vom 12. April 1894 wurde in der Hauptsache wegen der
anarchistischen Attentate in Paris und Barcelona erlassen, nachdem schon im Jahre
1885 der Bundesanwalt auf die Unzulänglichkeit des eidgenössischen und kantonalen
Strafrechts in Beziehung auf anarchistische Verbrechen aufmerksam gemacht hatte.
Zur Begründung der Gesetzcsvorlage führte der Bundesrat in seiner Votschaft vom
18. Dezember 1893 an, „daß 1. das Aufmuntern und Anteilen zu Verbrechen,
die das Leben von Menschen in Gefahr bringen, namentlich wenn es in der Absicht
geschieht, die soziale Revolution, den Umsturz des Bestehende» vorzubereiten und
einzuleiten; 2. die Herstellung und der Verkehr mit Sprengstoffen, die zu Ver¬
brechen gebraucht werden sollen; 3. der verbrecherische Gebrauch von Sprengstoffen,
die Verletzung der Anzeigepflicht, sowie endlich darauf bezügliche Preßdelikte unter
strengere Strafe gestellt werden müßten." Die Bundesversammlung schloß sich den
Anschauungen des Bundesrath an und erließ die nachstehenden Strafbestimmungen
für die augeführten Delikte: „Wer Sprengstoffe zu verbrecherischen Zwecken ge¬
braucht, wird mit Zuchthaus von wenigstens zehn Jahren bestraft; wer solche
Sprengstoffe, von denen er annehmen muß, daß sie zu Verbrechen gebraucht werden,
herstellt oder zu ihrer Herstellung Anleitung giebt, erhält Zuchthausstrafe nicht unter
fünf Jahren; wer solche Sprengstoffe in Besitz nimmt, aufbewahrt usw., wird mit
Gefängnis nicht unter sechs Monaten oder mit Zuchthaus bestraft; wer in der
Absicht, Schrecke» zu verbreiten oder die allgemeine Sicherheit zu erschüttern, zu
Verbrechen gegen die Sicherheit von Personen oder Sachen aufmuntert oder an¬
leitet, wird ebenfalls mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten oder Zuchthaus be¬
straft. Werden diese letztgenannten Verbrechen durch die Presse oder durch ähnliche
Mittel begangen, so sind die sämtlichen Teilnehmer ^Thäter, Anstifter, Gehilfen und
Begünstiger) ebenfalls strafbar."

Wenn sich dieses Gesetz in der Hauptsache auch nur mit der verbrecherischen
Anwendung von Sprengstoffen beschäftigt, so geht doch aus dem oben auszugsweise
angeführten Beschluß des Bundesrath vom 23. September d. I. hervor, daß es
der Eidgenössischen Behörde heiliger Ernst ist mit der energischen Bekämpfung
anarchistischer Umtriebe jeglicher Art; man kann nur wünschen, daß alle europäische»
Regierungen i» derselben Weise vorgehen und den anerkannten Anarchisten den
Boden für ihr verbrecherisches Treiben entziehen. Daß man dabei die den Anar¬
chisten mehr oder weniger nahe stehenden Parteien ebenfalls scharf im Auge behält,
darf wohl als selbstverständlich bezeichnet werden.

Es dürfte zum Schluß nicht ohne Interesse sein, die bis jetzt aus der Schweiz


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[0124] Maßgebliches und Unmaßgeblichcs brechen bestraft worden sind oder falsche Persvnalpapiere haben. Verschiedne sind anch schon wegen ihres anarchistischen Treibens aus Frankreich oder aus schweize¬ rischen Kantonen ausgewiesen worden. Der Erlaß des Bundesrath beauftragt ferner deu Bundesanwalt, über andre sich in der Schweiz aufhaltende Ausländer, die sich an der anarchistischen Propa¬ ganda beteiligen, oder die gefährliche Anarchisten sind, dem Bundesrat Bericht und Antrag vorzulegen; die Kantone aber werden eingeladen, Ausländer der erwähnten Art, sobald sie ihr Gebiet betreten, dein Bundesanwalt namhaft zu machen und über sie genau zu berichten. Die Kantone sollen ferner das Treiben aller sich auf ihrem Gebiete aufhaltenden Anarchisten genau überwachen und dem Bundesanwalt alle Gesetzesübertretungeu, insbesondre solche, die sich auf das Bundesgeseh vom 12. April 1394 beziehen, zur Kenntnis bringen. Schon wenige Tage später hatte der Bundesanwalt Veranlassung, weitere acht Personen als Anarchisten zu bezeichnen, die infolgedessen durch Bundesratsbeschluß vom 27. September ebenfalls ausgewiesen wurden. Das Bundesgesetz vom 12. April 1894 wurde in der Hauptsache wegen der anarchistischen Attentate in Paris und Barcelona erlassen, nachdem schon im Jahre 1885 der Bundesanwalt auf die Unzulänglichkeit des eidgenössischen und kantonalen Strafrechts in Beziehung auf anarchistische Verbrechen aufmerksam gemacht hatte. Zur Begründung der Gesetzcsvorlage führte der Bundesrat in seiner Votschaft vom 18. Dezember 1893 an, „daß 1. das Aufmuntern und Anteilen zu Verbrechen, die das Leben von Menschen in Gefahr bringen, namentlich wenn es in der Absicht geschieht, die soziale Revolution, den Umsturz des Bestehende» vorzubereiten und einzuleiten; 2. die Herstellung und der Verkehr mit Sprengstoffen, die zu Ver¬ brechen gebraucht werden sollen; 3. der verbrecherische Gebrauch von Sprengstoffen, die Verletzung der Anzeigepflicht, sowie endlich darauf bezügliche Preßdelikte unter strengere Strafe gestellt werden müßten." Die Bundesversammlung schloß sich den Anschauungen des Bundesrath an und erließ die nachstehenden Strafbestimmungen für die augeführten Delikte: „Wer Sprengstoffe zu verbrecherischen Zwecken ge¬ braucht, wird mit Zuchthaus von wenigstens zehn Jahren bestraft; wer solche Sprengstoffe, von denen er annehmen muß, daß sie zu Verbrechen gebraucht werden, herstellt oder zu ihrer Herstellung Anleitung giebt, erhält Zuchthausstrafe nicht unter fünf Jahren; wer solche Sprengstoffe in Besitz nimmt, aufbewahrt usw., wird mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten oder mit Zuchthaus bestraft; wer in der Absicht, Schrecke» zu verbreiten oder die allgemeine Sicherheit zu erschüttern, zu Verbrechen gegen die Sicherheit von Personen oder Sachen aufmuntert oder an¬ leitet, wird ebenfalls mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten oder Zuchthaus be¬ straft. Werden diese letztgenannten Verbrechen durch die Presse oder durch ähnliche Mittel begangen, so sind die sämtlichen Teilnehmer ^Thäter, Anstifter, Gehilfen und Begünstiger) ebenfalls strafbar." Wenn sich dieses Gesetz in der Hauptsache auch nur mit der verbrecherischen Anwendung von Sprengstoffen beschäftigt, so geht doch aus dem oben auszugsweise angeführten Beschluß des Bundesrath vom 23. September d. I. hervor, daß es der Eidgenössischen Behörde heiliger Ernst ist mit der energischen Bekämpfung anarchistischer Umtriebe jeglicher Art; man kann nur wünschen, daß alle europäische» Regierungen i» derselben Weise vorgehen und den anerkannten Anarchisten den Boden für ihr verbrecherisches Treiben entziehen. Daß man dabei die den Anar¬ chisten mehr oder weniger nahe stehenden Parteien ebenfalls scharf im Auge behält, darf wohl als selbstverständlich bezeichnet werden. Es dürfte zum Schluß nicht ohne Interesse sein, die bis jetzt aus der Schweiz

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 58, 1899, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341869_229685/124>, abgerufen am 23.07.2024.