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Die Grenzboten. Jg. 57, 1898, Viertes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

zu viel gesagt, wenn man behauptet, daß der polizeiliche Beglanbigungsunfug all¬
mählich einen beängstigenden und überwältigenden Umfang anzunehmen droht, sodafz
es an der Zeit erscheint, statt, wie in den Berliner Vororten, diese Arbeit zu
vermehren, auf eine Beseitigung dieses Übelstands mit Nachdruck hinzuwirken.

Was zunächst die Rechtslage betrifft, so steht wenigstens für Preußen fest, daß
die Polizeibehörden und Gemeindebehörden zu Bescheinigungen und Beglaubigungen
der erwähnten Art gar nicht befugt find: es giebt keine von zuständiger Stelle
ansgegaugue giltige Bestimmung, die diese Behörden dazu ermächtigt oder ver¬
pflichtet. In einem Erlaß vom 26. Januar 1897 erklärt der preußische Minister
des Innern, daß die Polizeibehörden zur Ausstellung von Lebenszeugnissen auf
Quittungen über Renten aus der Preußischen Rentenversicherungsanstalt dnrch kein
Gesetz und keine Verordnung ermächtigt seien, sodaß diese als außerhalb ihrer Zu¬
ständigkeit liegend erachtet werden müßten. Dasselbe gilt für die vorerwähnten
Beglaubigungen. Wohl hat das Rcichsversicherungsamt, im Einvernehmen mit
dem Neichspostamt, sowie die preußische Oberrechnungskammer Vordrucke vor¬
geschrieben, worin die Beglaubigung durch die Polizei- und Gemeindebehörden vor¬
gesehen ist, aber selbstverständlich hat durch diese formlose Art eine anderweit nicht
bestehende Berechtigung oder Verpflichtung der genannten Behörden nicht begründet
werden könne".

Wenn nun, wie wir im Interesse des hochverehrten Publikums hoffen, die
Polizei- und Gemeindebehörden solche Bescheinigungen, wie sie die Eisenbahnbehörde
nach der eingangs mitgeteilten Bestimmung verlangt, anstandslos ausstellen, so ist
es lediglich ihr guter Wille. Weder hat das Publikum einen Anspruch darauf,
noch kaun die Eisenbahnbehörde dergleichen vorschreiben.

Man besehe sich nun einmal, was in der Bestimmung den Behörden zu be¬
scheinigen zugemutet wird. Woher in aller Welt sollen die Behörden wissen, ob
die als zum Hausstand gehörig bezeichneten entferntem Verwandten aus Mitteln
des Haushaltuugsvorstands unterhalten werden? Ohne weiteres können sie es
gar nicht wissen! Man wird doch nicht verlangen, daß die Behörden eigens einen
Beamten in die Häuser schicken, der die Familienmitglieder und "entferntem Ver¬
wandten" ausfragt. Und selbst wenn dies geschähe, hätte man doch nur Aussagen
von Personen, die "interessirt," also streng genommen nicht ganz uubefnugen sind.
Die Sache wird also so sein, daß der die Bescheinigung ausstellende Beamte die
Angaben des Antragstellers einfach für richtig hält und sie nun als amtlich bekannt
beglaubigt. Ist das aber der Fall, dann ist die polizeiliche Bescheinigung gänzlich
überflüssig, denn der Antragsteller kann unter Vorlegung der so wie so in seinen
Händen befindlichen polizeilichen Meldebescheiniguugen ebenso gut seine Angaben
bei der Eisenbahnbehörde machen, die die Karten ausstellt.

Überhaupt die Eiscnbahnbehörden! Ihr Vertrauen in die Allwissenheit der
Polizeibehörden kennt keine Grenzen. Es gehen bei ihnen viele Unterstützungsgesuche
von angeblich hilfsbedürftigen Eisenbahnbediensteten und von deren Hinterbliebnen ein.
Natürlich können sie nicht wissen, ob die Gesuchstsller wirklich unterstützungsbedürftig
sind, und sie wenden sich daher an die Ortspolizeibehörden um Auskunft. Nach
dem dazu erfundnen Vordruck solle" die Polizeibehörden wissen und mit Siegel
und Unterschrift bescheinigen, ob die Gesuchsteller Zinse" und Kapitalien. Ertrag
aus Grundeigentum, sonstiges Einkommen haben, wieviel Miete sie zahlen, wieviel
Vermögen als Kapital oder Grundeigentum sie haben, und wie groß ihre Schulden
sind. Die Steuereinschätzungsbehörden konnten vielleicht in erster Linie einiger¬
maßen zuverlässige Angaben über diese Dinge machen, aber die Polizeibehörden


Maßgebliches und Unmaßgebliches

zu viel gesagt, wenn man behauptet, daß der polizeiliche Beglanbigungsunfug all¬
mählich einen beängstigenden und überwältigenden Umfang anzunehmen droht, sodafz
es an der Zeit erscheint, statt, wie in den Berliner Vororten, diese Arbeit zu
vermehren, auf eine Beseitigung dieses Übelstands mit Nachdruck hinzuwirken.

Was zunächst die Rechtslage betrifft, so steht wenigstens für Preußen fest, daß
die Polizeibehörden und Gemeindebehörden zu Bescheinigungen und Beglaubigungen
der erwähnten Art gar nicht befugt find: es giebt keine von zuständiger Stelle
ansgegaugue giltige Bestimmung, die diese Behörden dazu ermächtigt oder ver¬
pflichtet. In einem Erlaß vom 26. Januar 1897 erklärt der preußische Minister
des Innern, daß die Polizeibehörden zur Ausstellung von Lebenszeugnissen auf
Quittungen über Renten aus der Preußischen Rentenversicherungsanstalt dnrch kein
Gesetz und keine Verordnung ermächtigt seien, sodaß diese als außerhalb ihrer Zu¬
ständigkeit liegend erachtet werden müßten. Dasselbe gilt für die vorerwähnten
Beglaubigungen. Wohl hat das Rcichsversicherungsamt, im Einvernehmen mit
dem Neichspostamt, sowie die preußische Oberrechnungskammer Vordrucke vor¬
geschrieben, worin die Beglaubigung durch die Polizei- und Gemeindebehörden vor¬
gesehen ist, aber selbstverständlich hat durch diese formlose Art eine anderweit nicht
bestehende Berechtigung oder Verpflichtung der genannten Behörden nicht begründet
werden könne».

Wenn nun, wie wir im Interesse des hochverehrten Publikums hoffen, die
Polizei- und Gemeindebehörden solche Bescheinigungen, wie sie die Eisenbahnbehörde
nach der eingangs mitgeteilten Bestimmung verlangt, anstandslos ausstellen, so ist
es lediglich ihr guter Wille. Weder hat das Publikum einen Anspruch darauf,
noch kaun die Eisenbahnbehörde dergleichen vorschreiben.

Man besehe sich nun einmal, was in der Bestimmung den Behörden zu be¬
scheinigen zugemutet wird. Woher in aller Welt sollen die Behörden wissen, ob
die als zum Hausstand gehörig bezeichneten entferntem Verwandten aus Mitteln
des Haushaltuugsvorstands unterhalten werden? Ohne weiteres können sie es
gar nicht wissen! Man wird doch nicht verlangen, daß die Behörden eigens einen
Beamten in die Häuser schicken, der die Familienmitglieder und „entferntem Ver¬
wandten" ausfragt. Und selbst wenn dies geschähe, hätte man doch nur Aussagen
von Personen, die „interessirt," also streng genommen nicht ganz uubefnugen sind.
Die Sache wird also so sein, daß der die Bescheinigung ausstellende Beamte die
Angaben des Antragstellers einfach für richtig hält und sie nun als amtlich bekannt
beglaubigt. Ist das aber der Fall, dann ist die polizeiliche Bescheinigung gänzlich
überflüssig, denn der Antragsteller kann unter Vorlegung der so wie so in seinen
Händen befindlichen polizeilichen Meldebescheiniguugen ebenso gut seine Angaben
bei der Eisenbahnbehörde machen, die die Karten ausstellt.

Überhaupt die Eiscnbahnbehörden! Ihr Vertrauen in die Allwissenheit der
Polizeibehörden kennt keine Grenzen. Es gehen bei ihnen viele Unterstützungsgesuche
von angeblich hilfsbedürftigen Eisenbahnbediensteten und von deren Hinterbliebnen ein.
Natürlich können sie nicht wissen, ob die Gesuchstsller wirklich unterstützungsbedürftig
sind, und sie wenden sich daher an die Ortspolizeibehörden um Auskunft. Nach
dem dazu erfundnen Vordruck solle» die Polizeibehörden wissen und mit Siegel
und Unterschrift bescheinigen, ob die Gesuchsteller Zinse» und Kapitalien. Ertrag
aus Grundeigentum, sonstiges Einkommen haben, wieviel Miete sie zahlen, wieviel
Vermögen als Kapital oder Grundeigentum sie haben, und wie groß ihre Schulden
sind. Die Steuereinschätzungsbehörden konnten vielleicht in erster Linie einiger¬
maßen zuverlässige Angaben über diese Dinge machen, aber die Polizeibehörden


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[0442] Maßgebliches und Unmaßgebliches zu viel gesagt, wenn man behauptet, daß der polizeiliche Beglanbigungsunfug all¬ mählich einen beängstigenden und überwältigenden Umfang anzunehmen droht, sodafz es an der Zeit erscheint, statt, wie in den Berliner Vororten, diese Arbeit zu vermehren, auf eine Beseitigung dieses Übelstands mit Nachdruck hinzuwirken. Was zunächst die Rechtslage betrifft, so steht wenigstens für Preußen fest, daß die Polizeibehörden und Gemeindebehörden zu Bescheinigungen und Beglaubigungen der erwähnten Art gar nicht befugt find: es giebt keine von zuständiger Stelle ansgegaugue giltige Bestimmung, die diese Behörden dazu ermächtigt oder ver¬ pflichtet. In einem Erlaß vom 26. Januar 1897 erklärt der preußische Minister des Innern, daß die Polizeibehörden zur Ausstellung von Lebenszeugnissen auf Quittungen über Renten aus der Preußischen Rentenversicherungsanstalt dnrch kein Gesetz und keine Verordnung ermächtigt seien, sodaß diese als außerhalb ihrer Zu¬ ständigkeit liegend erachtet werden müßten. Dasselbe gilt für die vorerwähnten Beglaubigungen. Wohl hat das Rcichsversicherungsamt, im Einvernehmen mit dem Neichspostamt, sowie die preußische Oberrechnungskammer Vordrucke vor¬ geschrieben, worin die Beglaubigung durch die Polizei- und Gemeindebehörden vor¬ gesehen ist, aber selbstverständlich hat durch diese formlose Art eine anderweit nicht bestehende Berechtigung oder Verpflichtung der genannten Behörden nicht begründet werden könne». Wenn nun, wie wir im Interesse des hochverehrten Publikums hoffen, die Polizei- und Gemeindebehörden solche Bescheinigungen, wie sie die Eisenbahnbehörde nach der eingangs mitgeteilten Bestimmung verlangt, anstandslos ausstellen, so ist es lediglich ihr guter Wille. Weder hat das Publikum einen Anspruch darauf, noch kaun die Eisenbahnbehörde dergleichen vorschreiben. Man besehe sich nun einmal, was in der Bestimmung den Behörden zu be¬ scheinigen zugemutet wird. Woher in aller Welt sollen die Behörden wissen, ob die als zum Hausstand gehörig bezeichneten entferntem Verwandten aus Mitteln des Haushaltuugsvorstands unterhalten werden? Ohne weiteres können sie es gar nicht wissen! Man wird doch nicht verlangen, daß die Behörden eigens einen Beamten in die Häuser schicken, der die Familienmitglieder und „entferntem Ver¬ wandten" ausfragt. Und selbst wenn dies geschähe, hätte man doch nur Aussagen von Personen, die „interessirt," also streng genommen nicht ganz uubefnugen sind. Die Sache wird also so sein, daß der die Bescheinigung ausstellende Beamte die Angaben des Antragstellers einfach für richtig hält und sie nun als amtlich bekannt beglaubigt. Ist das aber der Fall, dann ist die polizeiliche Bescheinigung gänzlich überflüssig, denn der Antragsteller kann unter Vorlegung der so wie so in seinen Händen befindlichen polizeilichen Meldebescheiniguugen ebenso gut seine Angaben bei der Eisenbahnbehörde machen, die die Karten ausstellt. Überhaupt die Eiscnbahnbehörden! Ihr Vertrauen in die Allwissenheit der Polizeibehörden kennt keine Grenzen. Es gehen bei ihnen viele Unterstützungsgesuche von angeblich hilfsbedürftigen Eisenbahnbediensteten und von deren Hinterbliebnen ein. Natürlich können sie nicht wissen, ob die Gesuchstsller wirklich unterstützungsbedürftig sind, und sie wenden sich daher an die Ortspolizeibehörden um Auskunft. Nach dem dazu erfundnen Vordruck solle» die Polizeibehörden wissen und mit Siegel und Unterschrift bescheinigen, ob die Gesuchsteller Zinse» und Kapitalien. Ertrag aus Grundeigentum, sonstiges Einkommen haben, wieviel Miete sie zahlen, wieviel Vermögen als Kapital oder Grundeigentum sie haben, und wie groß ihre Schulden sind. Die Steuereinschätzungsbehörden konnten vielleicht in erster Linie einiger¬ maßen zuverlässige Angaben über diese Dinge machen, aber die Polizeibehörden

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 57, 1898, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341867_228947/442>, abgerufen am 12.12.2024.