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Die Grenzboten. Jg. 57, 1898, Viertes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

zuletzt noch auflösen wird, nur dürfte es dann schlimm um den dortigen Bauern¬
stand stehen, der auf diese Art Arbeitskontrakt gegründet ist.

Wie das Heuerwesen aus der Bodenverteilung und Besiedlungsweise des west¬
lichen Niederdeutschlauds natürlich erwachsen ist, hat der durch seine Arbeiten über
die wirtschaftlichen Zustände Oldenburgs rühmlich bekannte Vorstand des Gro߬
herzoglichen statistischen Bureaus, Geheimrat or. Kollmann,*) in seiner jüngsten
Schrift: Die Heuerleute im oldenburgischen Münsterlande (Jena, Gustav
Fischer, 1393), recht schön klar gemacht. Die oldenbnrgische Geest ist reines Banern-
lnnd und nach dem System der Eiuzelhöfe besiedelt. Daraus folgt zweierlei; einmal,
daß es keine Gelegenheit für kleine Leute giebt, Landparzellen käuflich zu erwerben,
um so weniger, als die niedersächsische Sitte, die Hofe ungeteilt und unverkleinert
zu vererben, auch nach der Aufhebung des gesetzlichen Zwanges dazu bestehe" ge¬
blieben ist. Durch die Verpflichtung zur Kultur von Uuland kann allerdings ein kleines
Eigentum erworben werden, aber das schafft eine so mühselige Selbständigkeit, daß,
wer die Wahl hat, die mäßige Abhängigkeit des Heuermauns vorzieht. So kann
also ein Stand von kleinen Besitzern, die den unzulänglichen Ertrag ihrer Wirt¬
schaft durch Tagelohn ergänzen, wie er in Südwestdeutschland, in Mitteldeutschland,
auch in Niederdeutschland zwischen Elbe und Weser häufig gefunden wird, nicht
aufkommen. Andrerseits ist, da die Dörfer fehlen, in denen Handwerker, Krämer
und dergleichen Leute Häuser bauen, auch keine Wohnung vorhanden für lautlose
Jnlieger, sogenannte "freie," d. h. vogelfreie Arbeiter, wie sie die Ablösung in
einigen altprcußische" Provinzen geschaffen hat. Es ist schwer zu sagen, Wie sich
die oldenburgischen Bauern vor der Einbürgerung des Heuerlingswesens geholfen
haben mögen; wahrscheinlich in der Weise, daß sie den bei weitem größten Teil
ihres Bodens unbestellt gelassen und höchstens als Weide benutzt haben; sie mögen
also sehr arm gewesen sein. Das Institut ist nämlich erst im vorigen Jahrhundert
im südliche" Teile des Großherzogtums von Münster und Osnabrück aus, zu
welchen Bistümern er bis 1303 gehört hat, allmählich eingeführt worden. Als
Heuerleute wurden "Abfindlinge" des Anerben, also meistens Brüder und Männer
von Schwestern, angesetzt. Von den ostdeutschen Jnselmeer unterscheiden sich die
Heuerleute durch ihre größere Unabhängigkeit. Der Acker des Jnseen liegt in den
Gntsschlägen, wird gemeinsam mit diesen nach den Anordnungen des Gutsherrn
bestellt, und seine Kuh wird mitunter im Stalle des Gutsherrn gefüttert. Acker
und Kuh zusammen bilden also keine eigentliche Wirtschaft, sondern sind ihm nur
zur Nutzung überwiesen; ihr Ertrag ist eine Art von Deputat, wie er denn auch
sonstiges Deputat, z. B. einen Anteil am gedroschnen Korn, erhält. Der Heuer¬
mann dagegen hat seiue eigne Wirtschaft, die nur insofern vom Bauer abhängig
bleibt, als dieser ihm zum Getreideeinfahren sein Gespann leiht. Hat der Hener-
mann, und das ist die Regel, mindestens zwei Kühe, so fällt auch diese Abhängigkeit
hinweg, und er beansprucht das Gespann seines Bauern nur für den Doktor, für
Hochzeit, Kindtaufen und Begräbnisse.

Will man den Heuermann in eine der uns geläufigen Rechtsformen einfügen,
so muß man ihn als Pächter bezeichnen. Er zahlt wirklich Pacht. Der Pachtzins
für Haus und Garde" beträgt durchschnittlich dreißig Mark. Das Haus ist freilich



Seine beiden Hauptwerke sind: Das Herzogtum Oldenburg in seiner wirtschaftlichen
Entwicklung während der letzten vierzig Jahre (Oldenburg, G. Stalling, 18V3) und Statistische
Beschreibung der Gemeinden des Herzogtums Oldenburg (Oldenburg, Buttmann und Gerriets,
1M7). Von seinen kleinern Schriften ist eine, über die landivirtschastliche Verschuldung in
Oldenburg, im dritten Bande des Jahrgangs 18N7 der Grenzboten, Seite i!3 ff., benutzt worden.
Maßgebliches und Unmaßgebliches

zuletzt noch auflösen wird, nur dürfte es dann schlimm um den dortigen Bauern¬
stand stehen, der auf diese Art Arbeitskontrakt gegründet ist.

Wie das Heuerwesen aus der Bodenverteilung und Besiedlungsweise des west¬
lichen Niederdeutschlauds natürlich erwachsen ist, hat der durch seine Arbeiten über
die wirtschaftlichen Zustände Oldenburgs rühmlich bekannte Vorstand des Gro߬
herzoglichen statistischen Bureaus, Geheimrat or. Kollmann,*) in seiner jüngsten
Schrift: Die Heuerleute im oldenburgischen Münsterlande (Jena, Gustav
Fischer, 1393), recht schön klar gemacht. Die oldenbnrgische Geest ist reines Banern-
lnnd und nach dem System der Eiuzelhöfe besiedelt. Daraus folgt zweierlei; einmal,
daß es keine Gelegenheit für kleine Leute giebt, Landparzellen käuflich zu erwerben,
um so weniger, als die niedersächsische Sitte, die Hofe ungeteilt und unverkleinert
zu vererben, auch nach der Aufhebung des gesetzlichen Zwanges dazu bestehe» ge¬
blieben ist. Durch die Verpflichtung zur Kultur von Uuland kann allerdings ein kleines
Eigentum erworben werden, aber das schafft eine so mühselige Selbständigkeit, daß,
wer die Wahl hat, die mäßige Abhängigkeit des Heuermauns vorzieht. So kann
also ein Stand von kleinen Besitzern, die den unzulänglichen Ertrag ihrer Wirt¬
schaft durch Tagelohn ergänzen, wie er in Südwestdeutschland, in Mitteldeutschland,
auch in Niederdeutschland zwischen Elbe und Weser häufig gefunden wird, nicht
aufkommen. Andrerseits ist, da die Dörfer fehlen, in denen Handwerker, Krämer
und dergleichen Leute Häuser bauen, auch keine Wohnung vorhanden für lautlose
Jnlieger, sogenannte „freie," d. h. vogelfreie Arbeiter, wie sie die Ablösung in
einigen altprcußische» Provinzen geschaffen hat. Es ist schwer zu sagen, Wie sich
die oldenburgischen Bauern vor der Einbürgerung des Heuerlingswesens geholfen
haben mögen; wahrscheinlich in der Weise, daß sie den bei weitem größten Teil
ihres Bodens unbestellt gelassen und höchstens als Weide benutzt haben; sie mögen
also sehr arm gewesen sein. Das Institut ist nämlich erst im vorigen Jahrhundert
im südliche» Teile des Großherzogtums von Münster und Osnabrück aus, zu
welchen Bistümern er bis 1303 gehört hat, allmählich eingeführt worden. Als
Heuerleute wurden „Abfindlinge" des Anerben, also meistens Brüder und Männer
von Schwestern, angesetzt. Von den ostdeutschen Jnselmeer unterscheiden sich die
Heuerleute durch ihre größere Unabhängigkeit. Der Acker des Jnseen liegt in den
Gntsschlägen, wird gemeinsam mit diesen nach den Anordnungen des Gutsherrn
bestellt, und seine Kuh wird mitunter im Stalle des Gutsherrn gefüttert. Acker
und Kuh zusammen bilden also keine eigentliche Wirtschaft, sondern sind ihm nur
zur Nutzung überwiesen; ihr Ertrag ist eine Art von Deputat, wie er denn auch
sonstiges Deputat, z. B. einen Anteil am gedroschnen Korn, erhält. Der Heuer¬
mann dagegen hat seiue eigne Wirtschaft, die nur insofern vom Bauer abhängig
bleibt, als dieser ihm zum Getreideeinfahren sein Gespann leiht. Hat der Hener-
mann, und das ist die Regel, mindestens zwei Kühe, so fällt auch diese Abhängigkeit
hinweg, und er beansprucht das Gespann seines Bauern nur für den Doktor, für
Hochzeit, Kindtaufen und Begräbnisse.

Will man den Heuermann in eine der uns geläufigen Rechtsformen einfügen,
so muß man ihn als Pächter bezeichnen. Er zahlt wirklich Pacht. Der Pachtzins
für Haus und Garde» beträgt durchschnittlich dreißig Mark. Das Haus ist freilich



Seine beiden Hauptwerke sind: Das Herzogtum Oldenburg in seiner wirtschaftlichen
Entwicklung während der letzten vierzig Jahre (Oldenburg, G. Stalling, 18V3) und Statistische
Beschreibung der Gemeinden des Herzogtums Oldenburg (Oldenburg, Buttmann und Gerriets,
1M7). Von seinen kleinern Schriften ist eine, über die landivirtschastliche Verschuldung in
Oldenburg, im dritten Bande des Jahrgangs 18N7 der Grenzboten, Seite i!3 ff., benutzt worden.
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[0391] Maßgebliches und Unmaßgebliches zuletzt noch auflösen wird, nur dürfte es dann schlimm um den dortigen Bauern¬ stand stehen, der auf diese Art Arbeitskontrakt gegründet ist. Wie das Heuerwesen aus der Bodenverteilung und Besiedlungsweise des west¬ lichen Niederdeutschlauds natürlich erwachsen ist, hat der durch seine Arbeiten über die wirtschaftlichen Zustände Oldenburgs rühmlich bekannte Vorstand des Gro߬ herzoglichen statistischen Bureaus, Geheimrat or. Kollmann,*) in seiner jüngsten Schrift: Die Heuerleute im oldenburgischen Münsterlande (Jena, Gustav Fischer, 1393), recht schön klar gemacht. Die oldenbnrgische Geest ist reines Banern- lnnd und nach dem System der Eiuzelhöfe besiedelt. Daraus folgt zweierlei; einmal, daß es keine Gelegenheit für kleine Leute giebt, Landparzellen käuflich zu erwerben, um so weniger, als die niedersächsische Sitte, die Hofe ungeteilt und unverkleinert zu vererben, auch nach der Aufhebung des gesetzlichen Zwanges dazu bestehe» ge¬ blieben ist. Durch die Verpflichtung zur Kultur von Uuland kann allerdings ein kleines Eigentum erworben werden, aber das schafft eine so mühselige Selbständigkeit, daß, wer die Wahl hat, die mäßige Abhängigkeit des Heuermauns vorzieht. So kann also ein Stand von kleinen Besitzern, die den unzulänglichen Ertrag ihrer Wirt¬ schaft durch Tagelohn ergänzen, wie er in Südwestdeutschland, in Mitteldeutschland, auch in Niederdeutschland zwischen Elbe und Weser häufig gefunden wird, nicht aufkommen. Andrerseits ist, da die Dörfer fehlen, in denen Handwerker, Krämer und dergleichen Leute Häuser bauen, auch keine Wohnung vorhanden für lautlose Jnlieger, sogenannte „freie," d. h. vogelfreie Arbeiter, wie sie die Ablösung in einigen altprcußische» Provinzen geschaffen hat. Es ist schwer zu sagen, Wie sich die oldenburgischen Bauern vor der Einbürgerung des Heuerlingswesens geholfen haben mögen; wahrscheinlich in der Weise, daß sie den bei weitem größten Teil ihres Bodens unbestellt gelassen und höchstens als Weide benutzt haben; sie mögen also sehr arm gewesen sein. Das Institut ist nämlich erst im vorigen Jahrhundert im südliche» Teile des Großherzogtums von Münster und Osnabrück aus, zu welchen Bistümern er bis 1303 gehört hat, allmählich eingeführt worden. Als Heuerleute wurden „Abfindlinge" des Anerben, also meistens Brüder und Männer von Schwestern, angesetzt. Von den ostdeutschen Jnselmeer unterscheiden sich die Heuerleute durch ihre größere Unabhängigkeit. Der Acker des Jnseen liegt in den Gntsschlägen, wird gemeinsam mit diesen nach den Anordnungen des Gutsherrn bestellt, und seine Kuh wird mitunter im Stalle des Gutsherrn gefüttert. Acker und Kuh zusammen bilden also keine eigentliche Wirtschaft, sondern sind ihm nur zur Nutzung überwiesen; ihr Ertrag ist eine Art von Deputat, wie er denn auch sonstiges Deputat, z. B. einen Anteil am gedroschnen Korn, erhält. Der Heuer¬ mann dagegen hat seiue eigne Wirtschaft, die nur insofern vom Bauer abhängig bleibt, als dieser ihm zum Getreideeinfahren sein Gespann leiht. Hat der Hener- mann, und das ist die Regel, mindestens zwei Kühe, so fällt auch diese Abhängigkeit hinweg, und er beansprucht das Gespann seines Bauern nur für den Doktor, für Hochzeit, Kindtaufen und Begräbnisse. Will man den Heuermann in eine der uns geläufigen Rechtsformen einfügen, so muß man ihn als Pächter bezeichnen. Er zahlt wirklich Pacht. Der Pachtzins für Haus und Garde» beträgt durchschnittlich dreißig Mark. Das Haus ist freilich Seine beiden Hauptwerke sind: Das Herzogtum Oldenburg in seiner wirtschaftlichen Entwicklung während der letzten vierzig Jahre (Oldenburg, G. Stalling, 18V3) und Statistische Beschreibung der Gemeinden des Herzogtums Oldenburg (Oldenburg, Buttmann und Gerriets, 1M7). Von seinen kleinern Schriften ist eine, über die landivirtschastliche Verschuldung in Oldenburg, im dritten Bande des Jahrgangs 18N7 der Grenzboten, Seite i!3 ff., benutzt worden.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 57, 1898, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341867_228947/391>, abgerufen am 24.07.2024.