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Die Grenzboten. Jg. 57, 1898, Zweites Vierteljahr.

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Die Ausbildung der preußischen höhern verwaltungsbeamten

Dies sind also im allgemeinen die Anforderungen, die insbesondre an
die Abteilungsdirigenten und die Mitglieder der königlichen Regierungen
und an die den Oberpräsidenten und Regierungspräsidenten zugeordneten
höhern Verwaltungsbeamten gestellt werden. Ausgenommen davon sind die
Justiziarien und die technischen Beamten. Der Justiziarius, der als Rechts-
konsulent der königlichen Regierung darauf zu sehen hat, daß nichts Gesetz¬
widriges beschlossen werde, und daß die Prozesse des Fiskus mit Gründlichkeit
geführt werden, hat die Befähigung zum höhern Justizdienste nachzuweisen;
dasselbe gilt von den juristischen Mitgliedern einer Negierung, die die Aus¬
einandersetzungssachen zu bearbeiten haben.

Das oben erwähnte Regulativ vom 29. Mai 1879 bestimmt dann weiter,
daß der bei den Gerichtsbehörden vorschriftsmäßig vorbereitete Gerichtsrcferendar
, und darnach zum Regierungsreferendar ernannte Beamte zunächst und zwar
im ganzen mindestens fünfzehn Monate bei einer Regierung beschäftigt werde.
Drei bis sechs Monate nach seinem Übertritt zur Regierung ist der Referendar
bei einem Landrate und bei dem Vorstande einer Stadtgemeinde mindestens
neun Monate lang zu beschäftigen. Die Beschäftigung bei dem Vorstande
einer Stadtgemeinde, die mindestens drei Monate zu umfassen hat, kann mit
der Beschäftigung bei dem Landrate verbunden werden. Die Dauer der letzten
beträgt mindestens sechs Monate.

Mit dem Vorbereitungsdienste bei einer Negierung ist die Beschäftigung
bei einem Verwaltungsgericht mindestens drei Monate lang zu verbinden.
Hier muß auch aus schwierigern Prozeßakten eine Proberelation geliefert
werden. Zur Ausbildung in Domanial-Verwaltungsangelegenheiten soll der
Referendar auch uoch bei der Finanzabteilung einer der Regierungen, in deren
Bezirke größere Domanialgüter liegen, mindestens drei Monate beschäftigt
werden.

Nur ausnahmsweise darf mit Genehmigung der zuständigen Minister der
Vorbereitungsdienst bei einem Landrate oder dem Vorstande einer Stadt¬
gemeinde beginnen. Ob dies öfter vorkommt, ist uns nicht bekannt, wir glauben
aber nach einer langjährigen Praxis annehmen zu dürfen, daß in der Regel
der Vorbereitungsdienst nicht allein bei einer königlichen Negierung begonnen,
sondern auch durch die ganze vorgeschriebne Zeit von fünfzehn Monaten dort
ununterbrochen fortgesetzt wird.

Der Referendar arbeitet also bei einer Negierung fünfzehn Monate, bei
einem Landrat sechs Monate, bei einer Stadtgemeinde drei Monate, beim Ver¬
waltungsgericht drei Monate, in Domanialsachen noch etwa drei Monate, macht
zusammen dreißig Monate, also sechs Monate mehr als die vorgeschriebne
Vorbereitungszeit von zwei Jahren. Trotz dieser beschränkten Zeit wird das
Ziel uun dadurch erreicht, daß der Referendar zugleich bei einer Regierung
und einem Verwaltungsgericht und ebenso zugleich bei einem Landrate und


Die Ausbildung der preußischen höhern verwaltungsbeamten

Dies sind also im allgemeinen die Anforderungen, die insbesondre an
die Abteilungsdirigenten und die Mitglieder der königlichen Regierungen
und an die den Oberpräsidenten und Regierungspräsidenten zugeordneten
höhern Verwaltungsbeamten gestellt werden. Ausgenommen davon sind die
Justiziarien und die technischen Beamten. Der Justiziarius, der als Rechts-
konsulent der königlichen Regierung darauf zu sehen hat, daß nichts Gesetz¬
widriges beschlossen werde, und daß die Prozesse des Fiskus mit Gründlichkeit
geführt werden, hat die Befähigung zum höhern Justizdienste nachzuweisen;
dasselbe gilt von den juristischen Mitgliedern einer Negierung, die die Aus¬
einandersetzungssachen zu bearbeiten haben.

Das oben erwähnte Regulativ vom 29. Mai 1879 bestimmt dann weiter,
daß der bei den Gerichtsbehörden vorschriftsmäßig vorbereitete Gerichtsrcferendar
, und darnach zum Regierungsreferendar ernannte Beamte zunächst und zwar
im ganzen mindestens fünfzehn Monate bei einer Regierung beschäftigt werde.
Drei bis sechs Monate nach seinem Übertritt zur Regierung ist der Referendar
bei einem Landrate und bei dem Vorstande einer Stadtgemeinde mindestens
neun Monate lang zu beschäftigen. Die Beschäftigung bei dem Vorstande
einer Stadtgemeinde, die mindestens drei Monate zu umfassen hat, kann mit
der Beschäftigung bei dem Landrate verbunden werden. Die Dauer der letzten
beträgt mindestens sechs Monate.

Mit dem Vorbereitungsdienste bei einer Negierung ist die Beschäftigung
bei einem Verwaltungsgericht mindestens drei Monate lang zu verbinden.
Hier muß auch aus schwierigern Prozeßakten eine Proberelation geliefert
werden. Zur Ausbildung in Domanial-Verwaltungsangelegenheiten soll der
Referendar auch uoch bei der Finanzabteilung einer der Regierungen, in deren
Bezirke größere Domanialgüter liegen, mindestens drei Monate beschäftigt
werden.

Nur ausnahmsweise darf mit Genehmigung der zuständigen Minister der
Vorbereitungsdienst bei einem Landrate oder dem Vorstande einer Stadt¬
gemeinde beginnen. Ob dies öfter vorkommt, ist uns nicht bekannt, wir glauben
aber nach einer langjährigen Praxis annehmen zu dürfen, daß in der Regel
der Vorbereitungsdienst nicht allein bei einer königlichen Negierung begonnen,
sondern auch durch die ganze vorgeschriebne Zeit von fünfzehn Monaten dort
ununterbrochen fortgesetzt wird.

Der Referendar arbeitet also bei einer Negierung fünfzehn Monate, bei
einem Landrat sechs Monate, bei einer Stadtgemeinde drei Monate, beim Ver¬
waltungsgericht drei Monate, in Domanialsachen noch etwa drei Monate, macht
zusammen dreißig Monate, also sechs Monate mehr als die vorgeschriebne
Vorbereitungszeit von zwei Jahren. Trotz dieser beschränkten Zeit wird das
Ziel uun dadurch erreicht, daß der Referendar zugleich bei einer Regierung
und einem Verwaltungsgericht und ebenso zugleich bei einem Landrate und


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[0622] Die Ausbildung der preußischen höhern verwaltungsbeamten Dies sind also im allgemeinen die Anforderungen, die insbesondre an die Abteilungsdirigenten und die Mitglieder der königlichen Regierungen und an die den Oberpräsidenten und Regierungspräsidenten zugeordneten höhern Verwaltungsbeamten gestellt werden. Ausgenommen davon sind die Justiziarien und die technischen Beamten. Der Justiziarius, der als Rechts- konsulent der königlichen Regierung darauf zu sehen hat, daß nichts Gesetz¬ widriges beschlossen werde, und daß die Prozesse des Fiskus mit Gründlichkeit geführt werden, hat die Befähigung zum höhern Justizdienste nachzuweisen; dasselbe gilt von den juristischen Mitgliedern einer Negierung, die die Aus¬ einandersetzungssachen zu bearbeiten haben. Das oben erwähnte Regulativ vom 29. Mai 1879 bestimmt dann weiter, daß der bei den Gerichtsbehörden vorschriftsmäßig vorbereitete Gerichtsrcferendar , und darnach zum Regierungsreferendar ernannte Beamte zunächst und zwar im ganzen mindestens fünfzehn Monate bei einer Regierung beschäftigt werde. Drei bis sechs Monate nach seinem Übertritt zur Regierung ist der Referendar bei einem Landrate und bei dem Vorstande einer Stadtgemeinde mindestens neun Monate lang zu beschäftigen. Die Beschäftigung bei dem Vorstande einer Stadtgemeinde, die mindestens drei Monate zu umfassen hat, kann mit der Beschäftigung bei dem Landrate verbunden werden. Die Dauer der letzten beträgt mindestens sechs Monate. Mit dem Vorbereitungsdienste bei einer Negierung ist die Beschäftigung bei einem Verwaltungsgericht mindestens drei Monate lang zu verbinden. Hier muß auch aus schwierigern Prozeßakten eine Proberelation geliefert werden. Zur Ausbildung in Domanial-Verwaltungsangelegenheiten soll der Referendar auch uoch bei der Finanzabteilung einer der Regierungen, in deren Bezirke größere Domanialgüter liegen, mindestens drei Monate beschäftigt werden. Nur ausnahmsweise darf mit Genehmigung der zuständigen Minister der Vorbereitungsdienst bei einem Landrate oder dem Vorstande einer Stadt¬ gemeinde beginnen. Ob dies öfter vorkommt, ist uns nicht bekannt, wir glauben aber nach einer langjährigen Praxis annehmen zu dürfen, daß in der Regel der Vorbereitungsdienst nicht allein bei einer königlichen Negierung begonnen, sondern auch durch die ganze vorgeschriebne Zeit von fünfzehn Monaten dort ununterbrochen fortgesetzt wird. Der Referendar arbeitet also bei einer Negierung fünfzehn Monate, bei einem Landrat sechs Monate, bei einer Stadtgemeinde drei Monate, beim Ver¬ waltungsgericht drei Monate, in Domanialsachen noch etwa drei Monate, macht zusammen dreißig Monate, also sechs Monate mehr als die vorgeschriebne Vorbereitungszeit von zwei Jahren. Trotz dieser beschränkten Zeit wird das Ziel uun dadurch erreicht, daß der Referendar zugleich bei einer Regierung und einem Verwaltungsgericht und ebenso zugleich bei einem Landrate und

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 57, 1898, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341867_227635/622>, abgerufen am 23.07.2024.