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Die Grenzboten. Jg. 57, 1898, Zweites Vierteljahr.

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Die Offiziere des Beurlaubtenstandes

behörden für künftighin beseitigt und der Anfang zu der gegenwärtigen Ein¬
richtung geschaffen.

Es ist nun nicht der Zweck der nachfolgenden Betrachtungen, weitere Vor¬
schläge zu machen, sondern auf Grund der später erweiterten und jetzt geltenden
gesetzlichen Bestimmungen zu untersuchen, wie das, was erreicht werden soll,
auch erreicht werden kann. In einem frühern Grenzbotenaufsatz habe ich schon
bemerkt, daß mir eine mehr als dreißigjährige Frontdienstzeit zur Seite steht.
Ich spreche mithin nicht als Laie und beginne mit dem Dienstjahr des Ein¬
jährig-Freiwilligen. In dieser Zeit soll er auf Grund seiner nachgewiesenen
wissenschaftlichen Befähigung und körperlichen Tauglichkeit, soweit er sich durch
militärische Beanlagung und Diensteifer hierzu eignet, zum Offizier der Reserve
und der Landwehr ausgebildet werden. Hier ist also die Grundlage zu suchen;
ich betone das vorangegangne Wort "Diensteifer" noch ganz besonders. Dieser
ist vom ersten bis zum letzten Tage unbedingt erforderlich, soll aus dem jungen
Soldaten für die Folge etwas tüchtiges werden. Vom Beginn des vierten
Monats ab wird durch einen hierzu besonders befähigten Offizier praktischer
und theoretischer Unterricht erteilt. Die Dienstobliegenheiten eines Unter¬
offiziers, die eines Frontoffiziers, sowie die besondern Standespflichten bilden
hierbei je einen Abschnitt für sich. Die Heerordnung giebt endlich in der An¬
lage 7 zu Z 20 scharf abgegrenzte Bestimmungen über das Maß dessen, was an
militärischem Wissen und Können bei der Abgangsprüfung gefordert wird.
Obenan steht hierbei die erlangte Sicherheit in der Persönlichen Ausführung
des Dienstes und in der Kenntnis der Bestimmungen, die ein sicheres Auf¬
treten als Vorgesetzter fraglos gewährleisten. Wer sich durch gute Führung,
Fleiß und Verständnis auszeichnet, kann nach sechsinonatiger Dienstzeit zum
überzähligen Gefreiten und nach neun Monaten zum überzähligen Unteroffizier
befördert werden. Nach besondrer Prüfung am Ende des Jahres erfolgt die
Ernennung zum Neserveoffizieraspiranten.

Hieraus dürfte hervorgehen, daß die Grundsätze, nach denen die Vor¬
schriften für die Ausbildung verfaßt worden sind, dahin gehen, aus der Masse
der Einjährig-Freiwilligen die relativ besten Kräfte auszusuchen, um sie für
ihre wichtigste Aufgabe -- den Krieg -- zu erziehen. Es kaun in dieser Hin¬
sicht auch von jeder Truppe behauptet werden, daß sie von der hohen Wichtigkeit
dieser ihrer Pflicht durchdrungen ist und sich auch dieser militärischen Aufgabe
mit Eifer widmet. Es erscheint mir aber auf der andern Seite unbedingt
nötig, zu fordern, daß sich auch der dienende junge Mann der Pflicht seines
Dienstjahres ganz bewußt wird; er muß von der Notwendigkeit durchdrungen
sein, zu lernen und zu arbeiten, alles abzustreifen, was ihn irgendwie von
seiner militärischen Ausbildung ablenken könnte; der feste Wille, das vorgesteckte
Ziel zu erreichen, muß bei ihm erkennbar sein. Die Offizieraspiranten haben
später zwei achtwöchige Übungen zu leisten. Die sogenannte Übung ^. hat


Die Offiziere des Beurlaubtenstandes

behörden für künftighin beseitigt und der Anfang zu der gegenwärtigen Ein¬
richtung geschaffen.

Es ist nun nicht der Zweck der nachfolgenden Betrachtungen, weitere Vor¬
schläge zu machen, sondern auf Grund der später erweiterten und jetzt geltenden
gesetzlichen Bestimmungen zu untersuchen, wie das, was erreicht werden soll,
auch erreicht werden kann. In einem frühern Grenzbotenaufsatz habe ich schon
bemerkt, daß mir eine mehr als dreißigjährige Frontdienstzeit zur Seite steht.
Ich spreche mithin nicht als Laie und beginne mit dem Dienstjahr des Ein¬
jährig-Freiwilligen. In dieser Zeit soll er auf Grund seiner nachgewiesenen
wissenschaftlichen Befähigung und körperlichen Tauglichkeit, soweit er sich durch
militärische Beanlagung und Diensteifer hierzu eignet, zum Offizier der Reserve
und der Landwehr ausgebildet werden. Hier ist also die Grundlage zu suchen;
ich betone das vorangegangne Wort „Diensteifer" noch ganz besonders. Dieser
ist vom ersten bis zum letzten Tage unbedingt erforderlich, soll aus dem jungen
Soldaten für die Folge etwas tüchtiges werden. Vom Beginn des vierten
Monats ab wird durch einen hierzu besonders befähigten Offizier praktischer
und theoretischer Unterricht erteilt. Die Dienstobliegenheiten eines Unter¬
offiziers, die eines Frontoffiziers, sowie die besondern Standespflichten bilden
hierbei je einen Abschnitt für sich. Die Heerordnung giebt endlich in der An¬
lage 7 zu Z 20 scharf abgegrenzte Bestimmungen über das Maß dessen, was an
militärischem Wissen und Können bei der Abgangsprüfung gefordert wird.
Obenan steht hierbei die erlangte Sicherheit in der Persönlichen Ausführung
des Dienstes und in der Kenntnis der Bestimmungen, die ein sicheres Auf¬
treten als Vorgesetzter fraglos gewährleisten. Wer sich durch gute Führung,
Fleiß und Verständnis auszeichnet, kann nach sechsinonatiger Dienstzeit zum
überzähligen Gefreiten und nach neun Monaten zum überzähligen Unteroffizier
befördert werden. Nach besondrer Prüfung am Ende des Jahres erfolgt die
Ernennung zum Neserveoffizieraspiranten.

Hieraus dürfte hervorgehen, daß die Grundsätze, nach denen die Vor¬
schriften für die Ausbildung verfaßt worden sind, dahin gehen, aus der Masse
der Einjährig-Freiwilligen die relativ besten Kräfte auszusuchen, um sie für
ihre wichtigste Aufgabe — den Krieg — zu erziehen. Es kaun in dieser Hin¬
sicht auch von jeder Truppe behauptet werden, daß sie von der hohen Wichtigkeit
dieser ihrer Pflicht durchdrungen ist und sich auch dieser militärischen Aufgabe
mit Eifer widmet. Es erscheint mir aber auf der andern Seite unbedingt
nötig, zu fordern, daß sich auch der dienende junge Mann der Pflicht seines
Dienstjahres ganz bewußt wird; er muß von der Notwendigkeit durchdrungen
sein, zu lernen und zu arbeiten, alles abzustreifen, was ihn irgendwie von
seiner militärischen Ausbildung ablenken könnte; der feste Wille, das vorgesteckte
Ziel zu erreichen, muß bei ihm erkennbar sein. Die Offizieraspiranten haben
später zwei achtwöchige Übungen zu leisten. Die sogenannte Übung ^. hat


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[0573] Die Offiziere des Beurlaubtenstandes behörden für künftighin beseitigt und der Anfang zu der gegenwärtigen Ein¬ richtung geschaffen. Es ist nun nicht der Zweck der nachfolgenden Betrachtungen, weitere Vor¬ schläge zu machen, sondern auf Grund der später erweiterten und jetzt geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu untersuchen, wie das, was erreicht werden soll, auch erreicht werden kann. In einem frühern Grenzbotenaufsatz habe ich schon bemerkt, daß mir eine mehr als dreißigjährige Frontdienstzeit zur Seite steht. Ich spreche mithin nicht als Laie und beginne mit dem Dienstjahr des Ein¬ jährig-Freiwilligen. In dieser Zeit soll er auf Grund seiner nachgewiesenen wissenschaftlichen Befähigung und körperlichen Tauglichkeit, soweit er sich durch militärische Beanlagung und Diensteifer hierzu eignet, zum Offizier der Reserve und der Landwehr ausgebildet werden. Hier ist also die Grundlage zu suchen; ich betone das vorangegangne Wort „Diensteifer" noch ganz besonders. Dieser ist vom ersten bis zum letzten Tage unbedingt erforderlich, soll aus dem jungen Soldaten für die Folge etwas tüchtiges werden. Vom Beginn des vierten Monats ab wird durch einen hierzu besonders befähigten Offizier praktischer und theoretischer Unterricht erteilt. Die Dienstobliegenheiten eines Unter¬ offiziers, die eines Frontoffiziers, sowie die besondern Standespflichten bilden hierbei je einen Abschnitt für sich. Die Heerordnung giebt endlich in der An¬ lage 7 zu Z 20 scharf abgegrenzte Bestimmungen über das Maß dessen, was an militärischem Wissen und Können bei der Abgangsprüfung gefordert wird. Obenan steht hierbei die erlangte Sicherheit in der Persönlichen Ausführung des Dienstes und in der Kenntnis der Bestimmungen, die ein sicheres Auf¬ treten als Vorgesetzter fraglos gewährleisten. Wer sich durch gute Führung, Fleiß und Verständnis auszeichnet, kann nach sechsinonatiger Dienstzeit zum überzähligen Gefreiten und nach neun Monaten zum überzähligen Unteroffizier befördert werden. Nach besondrer Prüfung am Ende des Jahres erfolgt die Ernennung zum Neserveoffizieraspiranten. Hieraus dürfte hervorgehen, daß die Grundsätze, nach denen die Vor¬ schriften für die Ausbildung verfaßt worden sind, dahin gehen, aus der Masse der Einjährig-Freiwilligen die relativ besten Kräfte auszusuchen, um sie für ihre wichtigste Aufgabe — den Krieg — zu erziehen. Es kaun in dieser Hin¬ sicht auch von jeder Truppe behauptet werden, daß sie von der hohen Wichtigkeit dieser ihrer Pflicht durchdrungen ist und sich auch dieser militärischen Aufgabe mit Eifer widmet. Es erscheint mir aber auf der andern Seite unbedingt nötig, zu fordern, daß sich auch der dienende junge Mann der Pflicht seines Dienstjahres ganz bewußt wird; er muß von der Notwendigkeit durchdrungen sein, zu lernen und zu arbeiten, alles abzustreifen, was ihn irgendwie von seiner militärischen Ausbildung ablenken könnte; der feste Wille, das vorgesteckte Ziel zu erreichen, muß bei ihm erkennbar sein. Die Offizieraspiranten haben später zwei achtwöchige Übungen zu leisten. Die sogenannte Übung ^. hat

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 57, 1898, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341867_227635/573>, abgerufen am 26.08.2024.