Die Grenzboten. Jg. 57, 1898, Zweites Vierteljahr.Die Rechtskonsulentenfrage solche schlägt nun Vresgen") eine zweijährige Praxis als Referendar und die Es genügt aber keineswegs, daß der Staat ein gewisses Maß von Kennt¬ Bevor wir diesen Aufsatz schließen, erscheint es geboten, die Stellung der Kriminal- und Sozialpolitik im modernen Rechtsleben. Neuwied und Berlin, 18W. Seile 25 ff. *") Juristische Wochenschrift vom -N. Januar 1898.
Die Rechtskonsulentenfrage solche schlägt nun Vresgen") eine zweijährige Praxis als Referendar und die Es genügt aber keineswegs, daß der Staat ein gewisses Maß von Kennt¬ Bevor wir diesen Aufsatz schließen, erscheint es geboten, die Stellung der Kriminal- und Sozialpolitik im modernen Rechtsleben. Neuwied und Berlin, 18W. Seile 25 ff. *") Juristische Wochenschrift vom -N. Januar 1898.
<TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0535" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/228171"/> <fw type="header" place="top"> Die Rechtskonsulentenfrage</fw><lb/> <p xml:id="ID_1455" prev="#ID_1454"> solche schlägt nun Vresgen") eine zweijährige Praxis als Referendar und die<lb/> Ausstellung eiues Befühigungszeugnisses durch den Oberlandesgerichtspräsidenten<lb/> vor. Will mau aber auch nichtstudirten Personen die Vertretung amtsgericht¬<lb/> licher Sachen überlassen, so bliebe eben nichts andres übrig, als von diesen<lb/> eine mehrjährige Beschäftigung als Schreiber bei Gerichten, Nechtsanwälten,<lb/> Notaren oder Gerichtsvollziehern zu verlangen. Desgleichen würde sich die<lb/> Ablegung einer Prüfung über die Kenntnisse und Fertigkeiten empfehlen, die<lb/> ein gerichtlicher Parteivertreter haben muß, wie dies ja auch für die Anstellung<lb/> als Gerichtsschreiber oder Gerichtsvollzieher vorgeschrieben ist.</p><lb/> <p xml:id="ID_1456"> Es genügt aber keineswegs, daß der Staat ein gewisses Maß von Kennt¬<lb/> nissen für die von ihm konzessionirten Nechtskonsulenten verlange, sondern es<lb/> müssen auch noch Garantien für ihr geschäftliches und moralisches Verhalten<lb/> geboten werden, und zwar ist dies noch notwendiger als bei den Rechts¬<lb/> anwälten, denen die höhere wissenschaftliche Bildung einen gewissen moralischen<lb/> Halt verleiht. Wie wir gesehen haben, werden aber Rechtskonsulenten nicht<lb/> nur mit der Parteivertretung, sondern auch mit Kurateln und der Verwaltung<lb/> von Konkursen betraut. Daß es aber hierfür ganz besondrer Bürgschaften<lb/> bedarf, steht außer Frage. Ähnlich der Ncchtsanwaltsordnung wäre eine<lb/> Rechtskonsulentenvrdnung zu erlassen, worin die Voraussetzungen für die Zu¬<lb/> lassung anzugeben wären, ferner eine bisher fehlende, allgemein anerkannte Be¬<lb/> zeichnung ihrer Berufsstellung, die von ihnen zu verrichtenden Geschäfte und<lb/> Disziplinarbestimmungen. Die Disziplinargewalt über die Nechtskonsulenten<lb/> hätten in erster Instanz das Amtsgericht des Wohnorts, in zweiter das über¬<lb/> geordnete Landgericht. Neben diesen konzessionirten Nechtskonsulenten würde<lb/> es noch eine große Anzahl wilder geben, die weniger schädlich wären, weil sie<lb/> von den bedeutsamem und größeres Vertrauen verlangenden Geschäften gesetzlich<lb/> ausgeschlossen wären.</p><lb/> <p xml:id="ID_1457" next="#ID_1458"> Bevor wir diesen Aufsatz schließen, erscheint es geboten, die Stellung der<lb/> Rechtsanwaltschaft gegenüber dieser Bestimmung der Novelle zu behandeln.<lb/> Die Rechtsanwaltschaft verhält sich durchaus ablehnend und hat sich in diesem<lb/> Sinne in einer an den Reichstag gerichteten Eingabe des Deutschen Anwalt¬<lb/> vereins deutlich ausgesprochen.**) Zunächst wird darin das Bedürfnis zu einem<lb/> Rechtsanwaltstand zweiter Klasse geleugnet. Es wären an den meisten Amts¬<lb/> gerichtssitzen Rechtsanwälte vorhanden, und dort, wo solche fehlten, würde die<lb/> Vertretung von den benachbarten Anwälten übernommen; zur Vertretung im<lb/> Vortermin und zur Beweisaufnahme bestehe kein Bedürfnis. Sodann werden<lb/> die Nachteile der Konkurrenz mit Wiukelkousulenten hervorgehoben und schließlich<lb/> auf das Gefährliche hingewiesen, daß Rechtsagenten, die die Vertretung in der</p><lb/> <note xml:id="FID_36" place="foot"> Kriminal- und Sozialpolitik im modernen Rechtsleben. Neuwied und Berlin, 18W.<lb/> Seile 25 ff.</note><lb/> <note xml:id="FID_37" place="foot"> *") Juristische Wochenschrift vom -N. Januar 1898.</note><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0535]
Die Rechtskonsulentenfrage
solche schlägt nun Vresgen") eine zweijährige Praxis als Referendar und die
Ausstellung eiues Befühigungszeugnisses durch den Oberlandesgerichtspräsidenten
vor. Will mau aber auch nichtstudirten Personen die Vertretung amtsgericht¬
licher Sachen überlassen, so bliebe eben nichts andres übrig, als von diesen
eine mehrjährige Beschäftigung als Schreiber bei Gerichten, Nechtsanwälten,
Notaren oder Gerichtsvollziehern zu verlangen. Desgleichen würde sich die
Ablegung einer Prüfung über die Kenntnisse und Fertigkeiten empfehlen, die
ein gerichtlicher Parteivertreter haben muß, wie dies ja auch für die Anstellung
als Gerichtsschreiber oder Gerichtsvollzieher vorgeschrieben ist.
Es genügt aber keineswegs, daß der Staat ein gewisses Maß von Kennt¬
nissen für die von ihm konzessionirten Nechtskonsulenten verlange, sondern es
müssen auch noch Garantien für ihr geschäftliches und moralisches Verhalten
geboten werden, und zwar ist dies noch notwendiger als bei den Rechts¬
anwälten, denen die höhere wissenschaftliche Bildung einen gewissen moralischen
Halt verleiht. Wie wir gesehen haben, werden aber Rechtskonsulenten nicht
nur mit der Parteivertretung, sondern auch mit Kurateln und der Verwaltung
von Konkursen betraut. Daß es aber hierfür ganz besondrer Bürgschaften
bedarf, steht außer Frage. Ähnlich der Ncchtsanwaltsordnung wäre eine
Rechtskonsulentenvrdnung zu erlassen, worin die Voraussetzungen für die Zu¬
lassung anzugeben wären, ferner eine bisher fehlende, allgemein anerkannte Be¬
zeichnung ihrer Berufsstellung, die von ihnen zu verrichtenden Geschäfte und
Disziplinarbestimmungen. Die Disziplinargewalt über die Nechtskonsulenten
hätten in erster Instanz das Amtsgericht des Wohnorts, in zweiter das über¬
geordnete Landgericht. Neben diesen konzessionirten Nechtskonsulenten würde
es noch eine große Anzahl wilder geben, die weniger schädlich wären, weil sie
von den bedeutsamem und größeres Vertrauen verlangenden Geschäften gesetzlich
ausgeschlossen wären.
Bevor wir diesen Aufsatz schließen, erscheint es geboten, die Stellung der
Rechtsanwaltschaft gegenüber dieser Bestimmung der Novelle zu behandeln.
Die Rechtsanwaltschaft verhält sich durchaus ablehnend und hat sich in diesem
Sinne in einer an den Reichstag gerichteten Eingabe des Deutschen Anwalt¬
vereins deutlich ausgesprochen.**) Zunächst wird darin das Bedürfnis zu einem
Rechtsanwaltstand zweiter Klasse geleugnet. Es wären an den meisten Amts¬
gerichtssitzen Rechtsanwälte vorhanden, und dort, wo solche fehlten, würde die
Vertretung von den benachbarten Anwälten übernommen; zur Vertretung im
Vortermin und zur Beweisaufnahme bestehe kein Bedürfnis. Sodann werden
die Nachteile der Konkurrenz mit Wiukelkousulenten hervorgehoben und schließlich
auf das Gefährliche hingewiesen, daß Rechtsagenten, die die Vertretung in der
Kriminal- und Sozialpolitik im modernen Rechtsleben. Neuwied und Berlin, 18W.
Seile 25 ff.
*") Juristische Wochenschrift vom -N. Januar 1898.
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