Die Grenzboten. Jg. 57, 1898, Erstes Vierteljahr.Budgetrecht und Flottengesetz Summe notwendig machten, wurde das ursprüngliche Anleihekapital schon im Wird nun etwa dem Deutschen Reichstage in dem bellte seiner ver¬ Budgetrecht und Flottengesetz Summe notwendig machten, wurde das ursprüngliche Anleihekapital schon im Wird nun etwa dem Deutschen Reichstage in dem bellte seiner ver¬ <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0384" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/227286"/> <fw type="header" place="top"> Budgetrecht und Flottengesetz</fw><lb/> <p xml:id="ID_1340" prev="#ID_1339"> Summe notwendig machten, wurde das ursprüngliche Anleihekapital schon im<lb/> Frühjahr 1869 bereitwilligst von zehn auf siebzehn Millionen Thaler erhöht.<lb/> Der Flottengründungsplan von 1867 würde bis zum Jahre 1877 unter fort¬<lb/> dauernder partieller Bindung des Vudgetrechts des Reichstags ausgeführt<lb/> worden sein, wenn nicht abermals durch das Fortschreiten der Marinetechnik<lb/> eine starke Erhöhung der ursprünglichen Bausumme erforderlich geworden<lb/> wäre, und dies im Jahre 1373 dazu geführt hätte, vorläufig von einer<lb/> systematischen Ausführung des Planes von 1867 bei einzelnen Schiffsgattungen<lb/> abzusehn und den Plan abzuändern. Im Verfolg dieser Abänderungen wurde<lb/> thatsächlich, ohne daß es damals zu grundsätzlichen, die frühern Auslegungen<lb/> der Verfassung umstoßenden Erörterungen gekommen wäre, von der Negierung<lb/> auf den Vorteil verzichtet, den ihr die teilweis anerkannte Bindung des Budgetrechts<lb/> des Reichstags zu Gunsten eines planmäßigen Aufbaus der Flotte gewährt<lb/> hatte. Gleichviel, ob dies unbewußt oder bewußt geschah, der Verzicht beruhte<lb/> jedenfalls auf dem festen Vertrauen, daß sich nie eine Majorität im Reichs¬<lb/> tage gegen eine kräftige Entwicklung unsrer Marine zur Lösung der ihr von<lb/> Anfang an gestellten Aufgaben in Kriegs- wie in Friedenszeiten finden werde.<lb/> Dieses Vertrauen erwies sich leider später als trügerisch. Wollte nun die<lb/> Reichsregierung nicht für unabsehbare Zeit auf den durch die allgemeine<lb/> Weltlage, durch die Machtstellung des Reichs und das Schutzbedürfnis seines<lb/> Handels und seiner Kolonien immer dringender gebotenen planmäßigen Aufbau<lb/> der Flotte verzichten, so mußte sie sich nach den in den letzten Reichstags¬<lb/> sessionen gemachten Erfahrungen des Vorgangs von 1867 wieder erinnern<lb/> und denselben Weg oder einen ähnlichen einschlagen, wie ihn seinerzeit die<lb/> gesetzgebenden Mächte des Norddeutschen Bundes als politisch ratsam und<lb/> als verfassungsmäßig zulässig angesehn hatten.</p><lb/> <p xml:id="ID_1341" next="#ID_1342"> Wird nun etwa dem Deutschen Reichstage in dem bellte seiner ver¬<lb/> fassungsmäßigen Zustimmung unterliegenden Flottengesetzentwurf eine weiter<lb/> gehende Bindung seines Vudgetrechts zugemutet, als die war, die die große<lb/> Majorität des Norddeutschen Bundes nicht nur für zulässig ansah, sondern<lb/> in die im nationalen Interesse zu willigen — um mit den Worten Lasters<lb/> zu reden — sie für eine verfassungsmäßige Verpflichtung der Volksvertretung<lb/> hielt? Das Gegenteil ist der Fall. Denn hatte der Abgeordnete Tochter<lb/> im Jahre 1867 an dem ursprünglichen Anleihegesetzentwurf bemängelt, daß<lb/> dieser die erste der in der zehnjährigen Periode jedenfalls zu bewilligenden<lb/> Anleihequoten nicht von vornherein enthielt, und daß die Höhe dieser Quote<lb/> nur aus den Motiven zu ersehen war, und wurde deswegen ein ent¬<lb/> sprechender Zusatzparagraph beschlossen, dessen verpflichtende Folgen für alle kom¬<lb/> menden Etatsjahre während der zehnjährigen Periode vom Reichstag anerkannt<lb/> wurde, und ließen das Anleihegesetz und der Plan von 1867 der Marine¬<lb/> verwaltung für die Ausführung des in den Motiven niedergelegten Planes</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0384]
Budgetrecht und Flottengesetz
Summe notwendig machten, wurde das ursprüngliche Anleihekapital schon im
Frühjahr 1869 bereitwilligst von zehn auf siebzehn Millionen Thaler erhöht.
Der Flottengründungsplan von 1867 würde bis zum Jahre 1877 unter fort¬
dauernder partieller Bindung des Vudgetrechts des Reichstags ausgeführt
worden sein, wenn nicht abermals durch das Fortschreiten der Marinetechnik
eine starke Erhöhung der ursprünglichen Bausumme erforderlich geworden
wäre, und dies im Jahre 1373 dazu geführt hätte, vorläufig von einer
systematischen Ausführung des Planes von 1867 bei einzelnen Schiffsgattungen
abzusehn und den Plan abzuändern. Im Verfolg dieser Abänderungen wurde
thatsächlich, ohne daß es damals zu grundsätzlichen, die frühern Auslegungen
der Verfassung umstoßenden Erörterungen gekommen wäre, von der Negierung
auf den Vorteil verzichtet, den ihr die teilweis anerkannte Bindung des Budgetrechts
des Reichstags zu Gunsten eines planmäßigen Aufbaus der Flotte gewährt
hatte. Gleichviel, ob dies unbewußt oder bewußt geschah, der Verzicht beruhte
jedenfalls auf dem festen Vertrauen, daß sich nie eine Majorität im Reichs¬
tage gegen eine kräftige Entwicklung unsrer Marine zur Lösung der ihr von
Anfang an gestellten Aufgaben in Kriegs- wie in Friedenszeiten finden werde.
Dieses Vertrauen erwies sich leider später als trügerisch. Wollte nun die
Reichsregierung nicht für unabsehbare Zeit auf den durch die allgemeine
Weltlage, durch die Machtstellung des Reichs und das Schutzbedürfnis seines
Handels und seiner Kolonien immer dringender gebotenen planmäßigen Aufbau
der Flotte verzichten, so mußte sie sich nach den in den letzten Reichstags¬
sessionen gemachten Erfahrungen des Vorgangs von 1867 wieder erinnern
und denselben Weg oder einen ähnlichen einschlagen, wie ihn seinerzeit die
gesetzgebenden Mächte des Norddeutschen Bundes als politisch ratsam und
als verfassungsmäßig zulässig angesehn hatten.
Wird nun etwa dem Deutschen Reichstage in dem bellte seiner ver¬
fassungsmäßigen Zustimmung unterliegenden Flottengesetzentwurf eine weiter
gehende Bindung seines Vudgetrechts zugemutet, als die war, die die große
Majorität des Norddeutschen Bundes nicht nur für zulässig ansah, sondern
in die im nationalen Interesse zu willigen — um mit den Worten Lasters
zu reden — sie für eine verfassungsmäßige Verpflichtung der Volksvertretung
hielt? Das Gegenteil ist der Fall. Denn hatte der Abgeordnete Tochter
im Jahre 1867 an dem ursprünglichen Anleihegesetzentwurf bemängelt, daß
dieser die erste der in der zehnjährigen Periode jedenfalls zu bewilligenden
Anleihequoten nicht von vornherein enthielt, und daß die Höhe dieser Quote
nur aus den Motiven zu ersehen war, und wurde deswegen ein ent¬
sprechender Zusatzparagraph beschlossen, dessen verpflichtende Folgen für alle kom¬
menden Etatsjahre während der zehnjährigen Periode vom Reichstag anerkannt
wurde, und ließen das Anleihegesetz und der Plan von 1867 der Marine¬
verwaltung für die Ausführung des in den Motiven niedergelegten Planes
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