Die Grenzboten. Jg. 57, 1898, Erstes Vierteljahr.Budgetrecht und Flottengesetz und seine Rechtsnachfolger für eine längere Reihe von Jahren positiv zur In der Sitzung des Reichstags des Norddeutschen Bundes vom 17. Juni Erwähnt sei noch eine Äußerung des Abgeordneten Tochter zu den Aus¬ Für Schiffsbau sind im Jcihre 1869 1700 000 Thaler ausgeworfen. Ich ") Seite iM, Band 1 der Seen. Bar. des Norddeutschen Reichstags von t8<!8.
Budgetrecht und Flottengesetz und seine Rechtsnachfolger für eine längere Reihe von Jahren positiv zur In der Sitzung des Reichstags des Norddeutschen Bundes vom 17. Juni Erwähnt sei noch eine Äußerung des Abgeordneten Tochter zu den Aus¬ Für Schiffsbau sind im Jcihre 1869 1700 000 Thaler ausgeworfen. Ich ") Seite iM, Band 1 der Seen. Bar. des Norddeutschen Reichstags von t8<!8.
<TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0379" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/227281"/> <fw type="header" place="top"> Budgetrecht und Flottengesetz</fw><lb/> <p xml:id="ID_1308" prev="#ID_1307"> und seine Rechtsnachfolger für eine längere Reihe von Jahren positiv zur<lb/> Bewilligung der nötigen Mittel für die Ausführung des in den Motiven zu<lb/> dem Gesetze niedergelegten und vom Bundesrat und Reichstag angenommenen<lb/> Flottengründungsplans verpflichtet hatte. Desgleichen lassen die Ausführungen<lb/> der als besonders treue Hüter des verfassungsmäßigen Budgetrechts bekannten<lb/> Abgeordneten Tochter und Laster keinen Zweifel zu weder über die gewollte<lb/> Bindung des Budgetrechts durch das Anleihegesetz, noch über die gewollte<lb/> Tragweite dieser Bindung. In den folgenden Jahren ist auch ein solcher<lb/> Zweifel thatsächlich von keiner Seite erhoben worden. Die verbündeten<lb/> Regierungen und der Reichstag behandelten vielmehr ihrerseits den Flotten -<lb/> gründungsplan von 1867 als die beschlossene Grundlage sür die Fortentwicklung<lb/> der Marine und für die darnach erforderliche Bewilligung sowohl der in die<lb/> nachfolgenden Etats einzustellenden Geldmittel, wie für die formale Veschließung<lb/> der entsprechenden Anleihequoten durch Spezialgesetze, um die Ausführung des<lb/> Planes zu sichern.</p><lb/> <p xml:id="ID_1309"> In der Sitzung des Reichstags des Norddeutschen Bundes vom 17. Juni<lb/> 1868 wurde der Marineetat für das Jahr 1869 in Verbindung mit dem<lb/> Gesetz betreffend die Verwaltung der nach Maßgabe des Gesetzes vom 9. No¬<lb/> vember 1867 aufzunehmenden Vundesanleihe erledigt. Der Bevollmächtigte<lb/> zum Bundesrat, Vizeadmiral Jachmann, führte an, daß der Marineetat für<lb/> das kommende Jahr auf Grund des Flottengründungsplans von 1867 auf¬<lb/> gestellt sei. Er enthalte in einem Ordinarium die Vermehrung im Personal,<lb/> die in der Denkschrift angedeutet worden sei, als der bis zum Jahre 1877<lb/> beabsichtigte Fortgang der Personalentwicklung der Marine. Die Budgetfrage<lb/> fand ihre Erledigung durch die Anfrage des Präsidenten, ob zu einer der<lb/> fünf Einnahmepositionen (die letzte lautete: „Zuschuß zum Marineetat nach<lb/> Maßgabe des Anleihegesetzes von 1867") eine Erinnerung erhoben werde. Er<lb/> stellte darauf fest, daß dies uicht der Fall sei, und daß die Summe der Einnahmen<lb/> also dem Voranschlage gemäß von dem Hause als richtig anerkannt werde/")</p><lb/> <p xml:id="ID_1310"> Erwähnt sei noch eine Äußerung des Abgeordneten Tochter zu den Aus¬<lb/> gaben, die zwar uicht direkt das Budgetrecht betraf, aber doch bezeichnend für<lb/> die in dieser Hinsicht damals herrschende grundsätzliche Auffassung erscheint.<lb/> Er sagte:</p><lb/> <p xml:id="ID_1311" next="#ID_1312"> Für Schiffsbau sind im Jcihre 1869 1700 000 Thaler ausgeworfen. Ich<lb/> meinerseits freue mich, daß die Mcirineverwaltung eine fo beträchtliche Summe auf<lb/> den Schiffsbauetal gebracht hat, und daß ich daraus entnehmen kann, daß die Marine¬<lb/> verwaltung mit dem Bau von Schiffen rüstig vorgehen will, ohne sich dadurch<lb/> abhalten zu lassen, daß man wohl voraussehen kann, daß in einigen Jahren die<lb/> jetzt gebauten Schiffe wieder durch neue Vervollkommnungen, durch neue stärkere<lb/> Schiffe übertroffen werden. Diesem, meine ich, können wir uns nicht entziehe».</p><lb/> <note xml:id="FID_36" place="foot"> ") Seite iM, Band 1 der Seen. Bar. des Norddeutschen Reichstags von t8<!8.</note><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0379]
Budgetrecht und Flottengesetz
und seine Rechtsnachfolger für eine längere Reihe von Jahren positiv zur
Bewilligung der nötigen Mittel für die Ausführung des in den Motiven zu
dem Gesetze niedergelegten und vom Bundesrat und Reichstag angenommenen
Flottengründungsplans verpflichtet hatte. Desgleichen lassen die Ausführungen
der als besonders treue Hüter des verfassungsmäßigen Budgetrechts bekannten
Abgeordneten Tochter und Laster keinen Zweifel zu weder über die gewollte
Bindung des Budgetrechts durch das Anleihegesetz, noch über die gewollte
Tragweite dieser Bindung. In den folgenden Jahren ist auch ein solcher
Zweifel thatsächlich von keiner Seite erhoben worden. Die verbündeten
Regierungen und der Reichstag behandelten vielmehr ihrerseits den Flotten -
gründungsplan von 1867 als die beschlossene Grundlage sür die Fortentwicklung
der Marine und für die darnach erforderliche Bewilligung sowohl der in die
nachfolgenden Etats einzustellenden Geldmittel, wie für die formale Veschließung
der entsprechenden Anleihequoten durch Spezialgesetze, um die Ausführung des
Planes zu sichern.
In der Sitzung des Reichstags des Norddeutschen Bundes vom 17. Juni
1868 wurde der Marineetat für das Jahr 1869 in Verbindung mit dem
Gesetz betreffend die Verwaltung der nach Maßgabe des Gesetzes vom 9. No¬
vember 1867 aufzunehmenden Vundesanleihe erledigt. Der Bevollmächtigte
zum Bundesrat, Vizeadmiral Jachmann, führte an, daß der Marineetat für
das kommende Jahr auf Grund des Flottengründungsplans von 1867 auf¬
gestellt sei. Er enthalte in einem Ordinarium die Vermehrung im Personal,
die in der Denkschrift angedeutet worden sei, als der bis zum Jahre 1877
beabsichtigte Fortgang der Personalentwicklung der Marine. Die Budgetfrage
fand ihre Erledigung durch die Anfrage des Präsidenten, ob zu einer der
fünf Einnahmepositionen (die letzte lautete: „Zuschuß zum Marineetat nach
Maßgabe des Anleihegesetzes von 1867") eine Erinnerung erhoben werde. Er
stellte darauf fest, daß dies uicht der Fall sei, und daß die Summe der Einnahmen
also dem Voranschlage gemäß von dem Hause als richtig anerkannt werde/")
Erwähnt sei noch eine Äußerung des Abgeordneten Tochter zu den Aus¬
gaben, die zwar uicht direkt das Budgetrecht betraf, aber doch bezeichnend für
die in dieser Hinsicht damals herrschende grundsätzliche Auffassung erscheint.
Er sagte:
Für Schiffsbau sind im Jcihre 1869 1700 000 Thaler ausgeworfen. Ich
meinerseits freue mich, daß die Mcirineverwaltung eine fo beträchtliche Summe auf
den Schiffsbauetal gebracht hat, und daß ich daraus entnehmen kann, daß die Marine¬
verwaltung mit dem Bau von Schiffen rüstig vorgehen will, ohne sich dadurch
abhalten zu lassen, daß man wohl voraussehen kann, daß in einigen Jahren die
jetzt gebauten Schiffe wieder durch neue Vervollkommnungen, durch neue stärkere
Schiffe übertroffen werden. Diesem, meine ich, können wir uns nicht entziehe».
") Seite iM, Band 1 der Seen. Bar. des Norddeutschen Reichstags von t8<!8.
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