Die Grenzboten. Jg. 57, 1898, Erstes Vierteljahr.Budgetrecht und Flottengesetz Unterschied liegt nur darin, daß im Anfang das Extraordinarium größer und das Der Zweck, die Marine schneller zu erweitern und schneller auf einen achtung¬ Später sagte Herr Tochter: Ich halte uns hier durch das jetzige Gesetz, wenn die Anleihe auf Grund der Dagegen können die Ausgaben ster bestimmte Zwecke nicht durch dieses Gesetz Abgeordneter Tochter zog im Lauf der Debatte sein Amendement zu Die auf Grund dieses Gesetzes jährlich zu verwendenden Beträge sind in den Nachdem der Abgeordnete Dr. Waldeck sich gegen eine Bindung für viele Ich will mich zunächst gegen prinzipielle Bedenken wenden, welche der Ab¬ Budgetrecht und Flottengesetz Unterschied liegt nur darin, daß im Anfang das Extraordinarium größer und das Der Zweck, die Marine schneller zu erweitern und schneller auf einen achtung¬ Später sagte Herr Tochter: Ich halte uns hier durch das jetzige Gesetz, wenn die Anleihe auf Grund der Dagegen können die Ausgaben ster bestimmte Zwecke nicht durch dieses Gesetz Abgeordneter Tochter zog im Lauf der Debatte sein Amendement zu Die auf Grund dieses Gesetzes jährlich zu verwendenden Beträge sind in den Nachdem der Abgeordnete Dr. Waldeck sich gegen eine Bindung für viele Ich will mich zunächst gegen prinzipielle Bedenken wenden, welche der Ab¬ <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0377" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/227279"/> <fw type="header" place="top"> Budgetrecht und Flottengesetz</fw><lb/> <p xml:id="ID_1294" prev="#ID_1293"> Unterschied liegt nur darin, daß im Anfang das Extraordinarium größer und das<lb/> Ordinarium geringer ist, während allmählich beim Wachsen der Marine das Ordi-<lb/> narium größer, das Extraordinarium geringer wird. . . .</p><lb/> <p xml:id="ID_1295"> Der Zweck, die Marine schneller zu erweitern und schneller auf einen achtung¬<lb/> gebietenden Fuß zu bringen, als es dnrch Matrikularbeiträge geschehen kann, wird<lb/> im ganzen Hause keinem Widerspruch begegnen. Damit ist für mich die Frage der<lb/> Anleihe entschieden. Die Regierung glaubt für die nächsten zehn Jahre zehn Mil¬<lb/> lionen (Thaler) durch eine Anleihe aufbringen zu müssen. Ich finde nicht daS<lb/> mindeste Bedenken, das zu genehmigen.</p><lb/> <p xml:id="ID_1296"> Später sagte Herr Tochter:</p><lb/> <p xml:id="ID_1297"> Ich halte uns hier durch das jetzige Gesetz, wenn die Anleihe auf Grund der<lb/> uns mitgeteilten Motive genehmigt wird, für gebunden und verpflichtet, in jedem<lb/> Jahre, sei es im Etat oder durch ein besondres Gesetz, dasjenige zu genehmigen,<lb/> was die Regierung auf Grund dieses Planes verwenden will, und noch mehr ist<lb/> es selbstverständlich, daß, wenn die Regierung auf Grund der Verwendung sagt:<lb/> Um diese Verwendung zu bestreiten, wollen wir aus der Anleihe die betreffende<lb/> Summe von so und so viel Millionen entnehmen, daß es dann nur eine Form¬<lb/> sache ist, diese Quoten der Anleihe in das Etatsgesetz aufzunehmen. Wenn uns<lb/> die Regierung gesagt hätte oder noch jetzt sagen wollte, was sie im nächsten Jahre<lb/> aus dieser Anleihe verwenden will, so würde ich vollkommen bereit sein, diese<lb/> Summe schon jetzt in einen Z 9 des Gesetzes aufzunehmen und mein Amendement<lb/> etwa dahin abzuändern, daß durch den Staatshaushaltsetat festgestellt werden soll die<lb/> Summe der Ausgaben und die entsprechende Quote der Anleihen für jedes Jahr,<lb/> daß aber für das Jahr 1868 bereits eine Summe von so und so viel der Regierung<lb/> zur Disposition gestellt wird. Durch den Etat kann nie eine Anleihe bewilligt werden.</p><lb/> <p xml:id="ID_1298"> Dagegen können die Ausgaben ster bestimmte Zwecke nicht durch dieses Gesetz<lb/> bewilligt werden, weil sie nicht darin stehen; die Ausgaben, die die Regierung<lb/> machen will, stehen nur in den Motiven, die Motive sind aber kein Gesetz. Ich<lb/> will es aber aus den Motiven in das Gesetz bringen, weil eben Motive kein<lb/> Gesetz sind, und eine gesetzliche Feststellung notwendig ist.</p><lb/> <p xml:id="ID_1299"> Abgeordneter Tochter zog im Lauf der Debatte sein Amendement zu<lb/> Gunsten des folgendermaßen lautenden Amendements des Abgeordneten v. Unruh<lb/> zurück:</p><lb/> <p xml:id="ID_1300"> Die auf Grund dieses Gesetzes jährlich zu verwendenden Beträge sind in den<lb/> Bundeshaushaltsetat des betreffenden Jahres aufzunehmen. Für das Jahr 1868<lb/> werden der Marineverwaltung 3100000 Thaler und der Militärverwaltung zur<lb/> Küstenverteidigung 500 000 Thaler zur Verfügung gestellt.</p><lb/> <p xml:id="ID_1301"> Nachdem der Abgeordnete Dr. Waldeck sich gegen eine Bindung für viele<lb/> Jahre ausgesprochen hatte, teils aus verfassungsmäßigen Bedenken, teils weil<lb/> er von der Notwendigkeit einer stärkern Entwicklung der deutschen Flotte, wie<lb/> sie in den Motiven nach Ablauf der zehnjährigen ersten Periode vielleicht be¬<lb/> absichtigt werde, nicht überzeugt war, nahm Abgeordneter Laster zur Spezial-<lb/> debatte das Wort; er äußerte sich folgendermaßen:</p><lb/> <p xml:id="ID_1302" next="#ID_1303"> Ich will mich zunächst gegen prinzipielle Bedenken wenden, welche der Ab¬<lb/> geordnete Waldeck gegen die Anleihe vorgebracht hat. Nach seiner Meinung ver-</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0377]
Budgetrecht und Flottengesetz
Unterschied liegt nur darin, daß im Anfang das Extraordinarium größer und das
Ordinarium geringer ist, während allmählich beim Wachsen der Marine das Ordi-
narium größer, das Extraordinarium geringer wird. . . .
Der Zweck, die Marine schneller zu erweitern und schneller auf einen achtung¬
gebietenden Fuß zu bringen, als es dnrch Matrikularbeiträge geschehen kann, wird
im ganzen Hause keinem Widerspruch begegnen. Damit ist für mich die Frage der
Anleihe entschieden. Die Regierung glaubt für die nächsten zehn Jahre zehn Mil¬
lionen (Thaler) durch eine Anleihe aufbringen zu müssen. Ich finde nicht daS
mindeste Bedenken, das zu genehmigen.
Später sagte Herr Tochter:
Ich halte uns hier durch das jetzige Gesetz, wenn die Anleihe auf Grund der
uns mitgeteilten Motive genehmigt wird, für gebunden und verpflichtet, in jedem
Jahre, sei es im Etat oder durch ein besondres Gesetz, dasjenige zu genehmigen,
was die Regierung auf Grund dieses Planes verwenden will, und noch mehr ist
es selbstverständlich, daß, wenn die Regierung auf Grund der Verwendung sagt:
Um diese Verwendung zu bestreiten, wollen wir aus der Anleihe die betreffende
Summe von so und so viel Millionen entnehmen, daß es dann nur eine Form¬
sache ist, diese Quoten der Anleihe in das Etatsgesetz aufzunehmen. Wenn uns
die Regierung gesagt hätte oder noch jetzt sagen wollte, was sie im nächsten Jahre
aus dieser Anleihe verwenden will, so würde ich vollkommen bereit sein, diese
Summe schon jetzt in einen Z 9 des Gesetzes aufzunehmen und mein Amendement
etwa dahin abzuändern, daß durch den Staatshaushaltsetat festgestellt werden soll die
Summe der Ausgaben und die entsprechende Quote der Anleihen für jedes Jahr,
daß aber für das Jahr 1868 bereits eine Summe von so und so viel der Regierung
zur Disposition gestellt wird. Durch den Etat kann nie eine Anleihe bewilligt werden.
Dagegen können die Ausgaben ster bestimmte Zwecke nicht durch dieses Gesetz
bewilligt werden, weil sie nicht darin stehen; die Ausgaben, die die Regierung
machen will, stehen nur in den Motiven, die Motive sind aber kein Gesetz. Ich
will es aber aus den Motiven in das Gesetz bringen, weil eben Motive kein
Gesetz sind, und eine gesetzliche Feststellung notwendig ist.
Abgeordneter Tochter zog im Lauf der Debatte sein Amendement zu
Gunsten des folgendermaßen lautenden Amendements des Abgeordneten v. Unruh
zurück:
Die auf Grund dieses Gesetzes jährlich zu verwendenden Beträge sind in den
Bundeshaushaltsetat des betreffenden Jahres aufzunehmen. Für das Jahr 1868
werden der Marineverwaltung 3100000 Thaler und der Militärverwaltung zur
Küstenverteidigung 500 000 Thaler zur Verfügung gestellt.
Nachdem der Abgeordnete Dr. Waldeck sich gegen eine Bindung für viele
Jahre ausgesprochen hatte, teils aus verfassungsmäßigen Bedenken, teils weil
er von der Notwendigkeit einer stärkern Entwicklung der deutschen Flotte, wie
sie in den Motiven nach Ablauf der zehnjährigen ersten Periode vielleicht be¬
absichtigt werde, nicht überzeugt war, nahm Abgeordneter Laster zur Spezial-
debatte das Wort; er äußerte sich folgendermaßen:
Ich will mich zunächst gegen prinzipielle Bedenken wenden, welche der Ab¬
geordnete Waldeck gegen die Anleihe vorgebracht hat. Nach seiner Meinung ver-
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