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Die Grenzboten. Jg. 56, 1897, Zweites Vierteljahr.

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Die Agrarreform in Preußen

ließ, ihn zu freiem Eigentum zu verkaufen. Das dürft ihr freilich nicht thun,
denn damit gebt ihr ihn weg. Ich habe aber das Kunststück erfunden, wie man
etwas verkauft und es trotzdem behält. Ihr müßt euern Grundbesitz verkaufen,
aber nicht zu freiem Eigentum, sondern gegen Rente. Damit ist uns beiden ge¬
dient: euch, denn ihr behaltet das Obereigentum über euern Grundbesitz und
damit eure Stellung und euern Einfluß, und dem Staate, denn er behält in euch
das feste Fundament, auf dem er groß geworden, und erhält außerdem den Bauern¬
stand, den er so dringend benötigt.

Nun erwidern die Großgrundbesitzer, mit Rente sei ihnen nicht gedient. Sie
seien hoch verschuldet und vielfach nahe daran, in ihrem Schuldenmeer zu ertrinken.
Was sie brauchten, sei Geld, nicht Rente. Ihre Gläubiger verlangten von ihnen
Kapital, und dieses sei es, was sie nicht hätten.

Allein Dr. Miquel hat diese ihre Lage trefflichst berücksichtigt. Ich begreife,
fährt er fort, daß ihr Geld wollt. Auch habe ich Fürsorge getroffen, daß ihr es
erlangt. Da sind die Rentenbanken des Staats, deren Aufgabe es ist, Renten-
Verpflichtungen der Bauern den Großgrundbesitzern abzukaufen. Allerdings kann
der Staat nicht alle auf einem Bauerngut ruhenden Rentenverpflichtuugen über¬
nehmen, das würde seine Finanzen möglicherweise gefährden; er kann nur die
Renten übernehmen, die drei Viertel des Ertragswerts des Guts nicht übersteigen.
Allein dies ist nicht zu euerm Nachteil, sondern zu euerm Vorteil. Denn einmal
erhaltet ihr infolge des Zerschlagens euers Besitzes in kleine Güter sür euern
Besitz einen Preis so hoch, daß schon der Kapitalwert von drei Vierteln der Rente
eure Schulden vollständig deckt, und zweitens dient gerade das letzte Viertel der
Rente, das der Staat nicht übernimmt, dazu, euer Obereigentum über das ver¬
kaufte Bauerngut und damit eure soziale Stellung und euern Politischen Einfluß
zu erhalten.

Selbstverständlich macht dieses Eintreten des Staats mit seinen Geldmitteln
gewisse Vorsichtsmaßregeln notwendig, auf daß er keine finanzielle Einbuße erleide.
Wenn er Geld hergiebt, muß er sich Sicherheit verschaffen, daß das mit demselben
begründete Bauerngut allezeit imstande sei, die geschuldete Rente zu zahlen. Wir
führen also alle jene Beschränkungen in der Verfügungsfreiheit des Nentenguts-
besitzers wieder ein, die bereits die feudalen Grundherren zu dem gleichen Zwecke
eingeführt haben. Wir machen das Bauerngut zu einem gebundnen, von dem
nichts -- insbesondre auch nicht die dazu gehörigen Holzungen, Bäume u. tgi. --
abgetrennt werden kann. Keine Zerteilung, keine AbVeräußerung von Trennstücken,
ja nicht einmal eine Abveräußernng im ganzen darf ohne Genehmigung der Staats¬
behörden und, wo ihr es bei der Begründung des Rentenguts kontraktlich ausmacht,
ohne eure Genehmigung stattfinden. Wir führen die von den feudalen Grund¬
herren eingeführte Begünstigung des Anerben auf Kosten seiner Geschwister wieder
ein; denn wenn der Staat so große Opfer bringt sür die Begründung eines neuen
Bauernstandes, ist es selbstverständlich, daß er sich nicht von sentimentalen Rück¬
sichten auf die Meuschen leiten lassen kann, sondern lediglich von Rücksichten auf
die Leistungsfähigkeit des nen begründeten Hofes. Nicht der Mensch ist Ausgcmgs-
und Zielpunkt der Volkswirtschaft; wie es für den klaren Verstand der manchester¬
lichen Auffassung das Kapital war, so kann es für den klugen Agrarpolitiker nichts
andres sein als der Hof. Aus dem gleichen Grunde ist dahin zu streben, daß
wir wieder zu der Verschuldungsgrenze des feudale" Agrarrechts gelangen; wie
damals ist diese durch den Obereigentümer, sei dieser der Staat oder der das
Rcntengut verlaufende Großgrundbesitzer, zu ziehen.


Die Agrarreform in Preußen

ließ, ihn zu freiem Eigentum zu verkaufen. Das dürft ihr freilich nicht thun,
denn damit gebt ihr ihn weg. Ich habe aber das Kunststück erfunden, wie man
etwas verkauft und es trotzdem behält. Ihr müßt euern Grundbesitz verkaufen,
aber nicht zu freiem Eigentum, sondern gegen Rente. Damit ist uns beiden ge¬
dient: euch, denn ihr behaltet das Obereigentum über euern Grundbesitz und
damit eure Stellung und euern Einfluß, und dem Staate, denn er behält in euch
das feste Fundament, auf dem er groß geworden, und erhält außerdem den Bauern¬
stand, den er so dringend benötigt.

Nun erwidern die Großgrundbesitzer, mit Rente sei ihnen nicht gedient. Sie
seien hoch verschuldet und vielfach nahe daran, in ihrem Schuldenmeer zu ertrinken.
Was sie brauchten, sei Geld, nicht Rente. Ihre Gläubiger verlangten von ihnen
Kapital, und dieses sei es, was sie nicht hätten.

Allein Dr. Miquel hat diese ihre Lage trefflichst berücksichtigt. Ich begreife,
fährt er fort, daß ihr Geld wollt. Auch habe ich Fürsorge getroffen, daß ihr es
erlangt. Da sind die Rentenbanken des Staats, deren Aufgabe es ist, Renten-
Verpflichtungen der Bauern den Großgrundbesitzern abzukaufen. Allerdings kann
der Staat nicht alle auf einem Bauerngut ruhenden Rentenverpflichtuugen über¬
nehmen, das würde seine Finanzen möglicherweise gefährden; er kann nur die
Renten übernehmen, die drei Viertel des Ertragswerts des Guts nicht übersteigen.
Allein dies ist nicht zu euerm Nachteil, sondern zu euerm Vorteil. Denn einmal
erhaltet ihr infolge des Zerschlagens euers Besitzes in kleine Güter sür euern
Besitz einen Preis so hoch, daß schon der Kapitalwert von drei Vierteln der Rente
eure Schulden vollständig deckt, und zweitens dient gerade das letzte Viertel der
Rente, das der Staat nicht übernimmt, dazu, euer Obereigentum über das ver¬
kaufte Bauerngut und damit eure soziale Stellung und euern Politischen Einfluß
zu erhalten.

Selbstverständlich macht dieses Eintreten des Staats mit seinen Geldmitteln
gewisse Vorsichtsmaßregeln notwendig, auf daß er keine finanzielle Einbuße erleide.
Wenn er Geld hergiebt, muß er sich Sicherheit verschaffen, daß das mit demselben
begründete Bauerngut allezeit imstande sei, die geschuldete Rente zu zahlen. Wir
führen also alle jene Beschränkungen in der Verfügungsfreiheit des Nentenguts-
besitzers wieder ein, die bereits die feudalen Grundherren zu dem gleichen Zwecke
eingeführt haben. Wir machen das Bauerngut zu einem gebundnen, von dem
nichts — insbesondre auch nicht die dazu gehörigen Holzungen, Bäume u. tgi. —
abgetrennt werden kann. Keine Zerteilung, keine AbVeräußerung von Trennstücken,
ja nicht einmal eine Abveräußernng im ganzen darf ohne Genehmigung der Staats¬
behörden und, wo ihr es bei der Begründung des Rentenguts kontraktlich ausmacht,
ohne eure Genehmigung stattfinden. Wir führen die von den feudalen Grund¬
herren eingeführte Begünstigung des Anerben auf Kosten seiner Geschwister wieder
ein; denn wenn der Staat so große Opfer bringt sür die Begründung eines neuen
Bauernstandes, ist es selbstverständlich, daß er sich nicht von sentimentalen Rück¬
sichten auf die Meuschen leiten lassen kann, sondern lediglich von Rücksichten auf
die Leistungsfähigkeit des nen begründeten Hofes. Nicht der Mensch ist Ausgcmgs-
und Zielpunkt der Volkswirtschaft; wie es für den klaren Verstand der manchester¬
lichen Auffassung das Kapital war, so kann es für den klugen Agrarpolitiker nichts
andres sein als der Hof. Aus dem gleichen Grunde ist dahin zu streben, daß
wir wieder zu der Verschuldungsgrenze des feudale» Agrarrechts gelangen; wie
damals ist diese durch den Obereigentümer, sei dieser der Staat oder der das
Rcntengut verlaufende Großgrundbesitzer, zu ziehen.


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 56, 1897, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341865_224927/490>, abgerufen am 23.07.2024.