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Die Grenzboten. Jg. 56, 1897, Zweites Vierteljahr.

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Dunkler Drang nach einem guten Rechtsweg

Veränderung kommen, da Wirkung nur das ist, was verursacht wurde, und
als Ursache nur das anerkannt wird, was wirksam ist? Wem es darauf
ankommt, die Erscheinungswelt nicht zu leugnen, sondern zu erklären, wem
es nicht darauf ankommt, den Menschen zu leugnen und in ihm eine willens¬
unfreie Maschine zu sehen, der wird sich zu instinktiven unmittelbaren Vor¬
stellungen bekennen müssen.

Mit solchen Grübeleien mag niemand gern etwas zu thun haben, ist doch
auch für das Erkenntnisvermögen die Selbsterkenntnis die schwierigste Aufgabe.
Es war aber nötig, auf die große Kluft hinzuweisen, die selbst bei der Be-
antwortung grundsätzlicher, allgemeiner Fragen zwischen dem Denken des Volks
und dem der Gelehrten entstanden ist. Es mußte der Versuch gewagt werden,
das grübelnde Denken zu widerlegen, das sich mit der gesunden, unmittelbaren
Anschauung des Volks in Widerspruch gesetzt hat.

Wie es keine Verantwortung des Menschen ohne Willensfreiheit geben
kann, so giebt es auch keine Sittlichkeit ohne Verantwortung. Ein Strafrecht
aber, das nicht als ersten Grundsatz die Verantwortlichkeit aufstellt, verliert
mit seinem sittlichen Wert jeden Wert und ist nur Fvrmenkmm. Das muß
sich natürlich auch bei der Handhabung der Gesetze durch gelehrte Richter
geltend machen. Für den Verfall unsrer Strafrechtspflege ist nichts bezeich¬
nender, als daß sie dem Wahnverbrechen Eingang verschafft hat. Hätte z. B.
jemand den Vorsatz, einen andern tot zu beten, und glaubte er, daß ihm das
gelingen könne, so soll er mit dem zur Ausführung seines Vorsatzes ver¬
richteten Gebet eine" Mordversuch begangen haben. Wenigstens würde es sich
so darstellen, nach den Grundsätzen eines Urteils der vereinigten Strafsenate
des Reichsgerichts, das seit 1880 die gesamte deutsche Rechtsprechung beherrscht.
Die Begründung des Urteils ist, um es kurz zu fassen, eine Rückkehr zu dem
alten Trugschluß, daß nur das Wirkliche möglich sei. In dem Urteil*) heißt
es: "Eine teilweise Vollendung einer Strafthat giebt es nicht, denn kausal für
den Erfolg ist eine Handlung nie, wenn ein Erfolg nicht eingetreten, der Nicht-
eintritt zeigt eben, daß sie nicht kausal war." Es sind das weder sprachlich
noch inhaltlich die verfehltesten Behauptungen des Urteils, aber sie genügen.
"Teilweise Vollendung" ist ein Sprachfehler, ein Widerspruch in sich selbst,
es muß "teilweise Ausführung" heißen.**) "Teilweise Ausführung" ist aber
auch falsch und irreleitend, weil sich eine Strafthat nicht teilen läßt. Man kann
davon spreche", daß ein Bild, ein Gemälde teilweise ausgeführt sei, aber ein
Mord, eine Brandstiftung, ein Meineid sind keine körperlichen Sachen und




Abgedruckt in der Rechtsprechung des deutschen Reichsgerichts in Strafsachen Bd. 1,
S. 81!) und in den Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen Bd. 1, S. 43".
Abgesehen davon, daß teilweise gar kein Eigenschaftsivort, sondern ein Umstands¬
D. N. wort ist.
Dunkler Drang nach einem guten Rechtsweg

Veränderung kommen, da Wirkung nur das ist, was verursacht wurde, und
als Ursache nur das anerkannt wird, was wirksam ist? Wem es darauf
ankommt, die Erscheinungswelt nicht zu leugnen, sondern zu erklären, wem
es nicht darauf ankommt, den Menschen zu leugnen und in ihm eine willens¬
unfreie Maschine zu sehen, der wird sich zu instinktiven unmittelbaren Vor¬
stellungen bekennen müssen.

Mit solchen Grübeleien mag niemand gern etwas zu thun haben, ist doch
auch für das Erkenntnisvermögen die Selbsterkenntnis die schwierigste Aufgabe.
Es war aber nötig, auf die große Kluft hinzuweisen, die selbst bei der Be-
antwortung grundsätzlicher, allgemeiner Fragen zwischen dem Denken des Volks
und dem der Gelehrten entstanden ist. Es mußte der Versuch gewagt werden,
das grübelnde Denken zu widerlegen, das sich mit der gesunden, unmittelbaren
Anschauung des Volks in Widerspruch gesetzt hat.

Wie es keine Verantwortung des Menschen ohne Willensfreiheit geben
kann, so giebt es auch keine Sittlichkeit ohne Verantwortung. Ein Strafrecht
aber, das nicht als ersten Grundsatz die Verantwortlichkeit aufstellt, verliert
mit seinem sittlichen Wert jeden Wert und ist nur Fvrmenkmm. Das muß
sich natürlich auch bei der Handhabung der Gesetze durch gelehrte Richter
geltend machen. Für den Verfall unsrer Strafrechtspflege ist nichts bezeich¬
nender, als daß sie dem Wahnverbrechen Eingang verschafft hat. Hätte z. B.
jemand den Vorsatz, einen andern tot zu beten, und glaubte er, daß ihm das
gelingen könne, so soll er mit dem zur Ausführung seines Vorsatzes ver¬
richteten Gebet eine» Mordversuch begangen haben. Wenigstens würde es sich
so darstellen, nach den Grundsätzen eines Urteils der vereinigten Strafsenate
des Reichsgerichts, das seit 1880 die gesamte deutsche Rechtsprechung beherrscht.
Die Begründung des Urteils ist, um es kurz zu fassen, eine Rückkehr zu dem
alten Trugschluß, daß nur das Wirkliche möglich sei. In dem Urteil*) heißt
es: „Eine teilweise Vollendung einer Strafthat giebt es nicht, denn kausal für
den Erfolg ist eine Handlung nie, wenn ein Erfolg nicht eingetreten, der Nicht-
eintritt zeigt eben, daß sie nicht kausal war." Es sind das weder sprachlich
noch inhaltlich die verfehltesten Behauptungen des Urteils, aber sie genügen.
„Teilweise Vollendung" ist ein Sprachfehler, ein Widerspruch in sich selbst,
es muß „teilweise Ausführung" heißen.**) „Teilweise Ausführung" ist aber
auch falsch und irreleitend, weil sich eine Strafthat nicht teilen läßt. Man kann
davon spreche«, daß ein Bild, ein Gemälde teilweise ausgeführt sei, aber ein
Mord, eine Brandstiftung, ein Meineid sind keine körperlichen Sachen und




Abgedruckt in der Rechtsprechung des deutschen Reichsgerichts in Strafsachen Bd. 1,
S. 81!) und in den Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen Bd. 1, S. 43».
Abgesehen davon, daß teilweise gar kein Eigenschaftsivort, sondern ein Umstands¬
D. N. wort ist.
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[0229] Dunkler Drang nach einem guten Rechtsweg Veränderung kommen, da Wirkung nur das ist, was verursacht wurde, und als Ursache nur das anerkannt wird, was wirksam ist? Wem es darauf ankommt, die Erscheinungswelt nicht zu leugnen, sondern zu erklären, wem es nicht darauf ankommt, den Menschen zu leugnen und in ihm eine willens¬ unfreie Maschine zu sehen, der wird sich zu instinktiven unmittelbaren Vor¬ stellungen bekennen müssen. Mit solchen Grübeleien mag niemand gern etwas zu thun haben, ist doch auch für das Erkenntnisvermögen die Selbsterkenntnis die schwierigste Aufgabe. Es war aber nötig, auf die große Kluft hinzuweisen, die selbst bei der Be- antwortung grundsätzlicher, allgemeiner Fragen zwischen dem Denken des Volks und dem der Gelehrten entstanden ist. Es mußte der Versuch gewagt werden, das grübelnde Denken zu widerlegen, das sich mit der gesunden, unmittelbaren Anschauung des Volks in Widerspruch gesetzt hat. Wie es keine Verantwortung des Menschen ohne Willensfreiheit geben kann, so giebt es auch keine Sittlichkeit ohne Verantwortung. Ein Strafrecht aber, das nicht als ersten Grundsatz die Verantwortlichkeit aufstellt, verliert mit seinem sittlichen Wert jeden Wert und ist nur Fvrmenkmm. Das muß sich natürlich auch bei der Handhabung der Gesetze durch gelehrte Richter geltend machen. Für den Verfall unsrer Strafrechtspflege ist nichts bezeich¬ nender, als daß sie dem Wahnverbrechen Eingang verschafft hat. Hätte z. B. jemand den Vorsatz, einen andern tot zu beten, und glaubte er, daß ihm das gelingen könne, so soll er mit dem zur Ausführung seines Vorsatzes ver¬ richteten Gebet eine» Mordversuch begangen haben. Wenigstens würde es sich so darstellen, nach den Grundsätzen eines Urteils der vereinigten Strafsenate des Reichsgerichts, das seit 1880 die gesamte deutsche Rechtsprechung beherrscht. Die Begründung des Urteils ist, um es kurz zu fassen, eine Rückkehr zu dem alten Trugschluß, daß nur das Wirkliche möglich sei. In dem Urteil*) heißt es: „Eine teilweise Vollendung einer Strafthat giebt es nicht, denn kausal für den Erfolg ist eine Handlung nie, wenn ein Erfolg nicht eingetreten, der Nicht- eintritt zeigt eben, daß sie nicht kausal war." Es sind das weder sprachlich noch inhaltlich die verfehltesten Behauptungen des Urteils, aber sie genügen. „Teilweise Vollendung" ist ein Sprachfehler, ein Widerspruch in sich selbst, es muß „teilweise Ausführung" heißen.**) „Teilweise Ausführung" ist aber auch falsch und irreleitend, weil sich eine Strafthat nicht teilen läßt. Man kann davon spreche«, daß ein Bild, ein Gemälde teilweise ausgeführt sei, aber ein Mord, eine Brandstiftung, ein Meineid sind keine körperlichen Sachen und Abgedruckt in der Rechtsprechung des deutschen Reichsgerichts in Strafsachen Bd. 1, S. 81!) und in den Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen Bd. 1, S. 43». Abgesehen davon, daß teilweise gar kein Eigenschaftsivort, sondern ein Umstands¬ D. N. wort ist.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 56, 1897, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341865_224927/229>, abgerufen am 23.07.2024.