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Die Grenzboten. Jg. 56, 1897, Zweites Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

demokratie sogar in gebildeten Kreisen zugiebt oder doch nicht scharf zurückweist.
Freilich wird man dann auch Manns genug sein müssen, offen und ehrlich, der
Verantwortlicher Staatsgewalt beizustehen, wenn sie der Verwirrung der Geister
da, wo sie staatsgefährlich wird, entgegenzutreten versucht. Die Popularität bei
den schon verworrenen Geistern zu verlieren, dieses Risiko muß man auf sich nehmen.


Umständlichkeit in der Rechtspflege.

Zu diesem Thema haben die
Grenzboten schon manchen lehrreichen Beitrag gebracht; sie haben ans manchen alten
Zopf aufmerksam gemacht und darauf hinzuwirken gesucht, daß durch Verminderung
des Schreibwerks und durch Weglassung alles überflüssigen Beiwerks in den Schrift¬
stücken der Geschäftsgang vereinfacht und beschleunigt werde, was übrigens auch
durch Benutzung des Telephons, der Schreibmaschine, der Stenographie erreicht
werden könnte. Aber nur wenig ist in dieser Hinsicht bisher erreicht worden.
Wenn auch anzuerkennen ist, daß man sich jetzt an vielen Gerichten bestrebt, reineres
Deutsch zu schreiben als früher und überflüssige Floskeln zu vermeiden, so sind doch
Telephon und Schreibmaschine zwei moderne Erfindungen, die die Gerichte und
die staatlichen Verwaltungsbehörden meist noch ignoriren. Wenigstens in Sachsen
läßt der Staat in den Gerichtsgebänden kein Telephon anbringen, sondern gestattet
nur den Anwälten die Anbringung, Benutzung und natürlich much Bezahlung.
Schreibmaschinen aber dürfen sich die Kopisten nur auf ihre Kosten und auf ihr
eignes Risiko anschaffen, wenn sie glaube", durch vermehrte Arbeitsleistung die
Anschaffungskosten wieder zu tilgen. Daß mit der Schreibmaschine viel schneller
gearbeitet wird, daß dadurch die Ausfertigungen dem Publikum rascher zugänglich
gemacht und dnrch die Ersparung von Arbeitskräften die durch die Anschaffung von
Schreibmaschinen entstehenden Kosten bald wieder eingebracht werden, scheint nicht
beachtet zu werden.

Aber auch mit der Vereinfachung des Schreibwerks hat es bei manchen Ge¬
richten noch gute Wege. Zum Beleg mag folgender Vorfall aus den letzten Tagen
dienen. Eine Aktiengesellschaft in Sachsen führte bei einem Gericht des Großherzog¬
tums Weimar einen Zivilprozeß, in dessen Verlauf zur Erlangung vorläufiger Boll-
streckbarkeit eine Sicherheit von hundert Mark einzusenden war. Nach Beendigung
des Prozesses war diese Sicherheit an die klagende Aktiengesellschaft zurückzuzahlen.
Dazu wurde folgender Weg gewählt. Das weimarische Gericht verfaßte eine
Requisition, einen großen Bogen lang, an das Amtsgericht des Sitzes der Aktien¬
gesellschaft und ersuchte um Auszahlung um die vertretungsberechtigten Vorstands¬
mitglieder. Gleichzeitig wurden die hundert Mark mit Postanweisnng an das
Amtsgericht geschickt und hier zum Depositum "vereinnahmt." Das Amtsgericht be¬
rannte nnn Termin zur Auszahlung an und lud dazu die Vorstandsmitglieder der
Aktiengesellschaft vor. Ju dem Termin vor dem Amtsrichter wurde durch den
Gerichtsschreiber wieder ein eine Aktenscite füllendes Protokoll aufgenommen und
darauf in der Depositenkasse dnrch Rendant und Kontrolleur die Auszahlung "be¬
wirkt." Es wurden also bemüht ein Amtsrichter, ein Gerichtsschreiber, zwei Knssen-
beamte des Gerichts, weiter die Post dnrch Rücksendung der Alten und schließlich
die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft, die durch die Wahrnehmung des Termins
eine Stunde Zeit versäumten.

Warum -- so fragt man sich vergebens -- wählte das weimarische Gericht,
dem die Firma, die Adresse der Aktiengesellschaft und die Namen der Vorstands¬
mitglieder bekannt waren, nicht den einfachern Weg der direkten Übersendung
dnrch Postanweisnng mit dem Vermerk, daß der Postschein als Quittung diene?


Maßgebliches und Unmaßgebliches

demokratie sogar in gebildeten Kreisen zugiebt oder doch nicht scharf zurückweist.
Freilich wird man dann auch Manns genug sein müssen, offen und ehrlich, der
Verantwortlicher Staatsgewalt beizustehen, wenn sie der Verwirrung der Geister
da, wo sie staatsgefährlich wird, entgegenzutreten versucht. Die Popularität bei
den schon verworrenen Geistern zu verlieren, dieses Risiko muß man auf sich nehmen.


Umständlichkeit in der Rechtspflege.

Zu diesem Thema haben die
Grenzboten schon manchen lehrreichen Beitrag gebracht; sie haben ans manchen alten
Zopf aufmerksam gemacht und darauf hinzuwirken gesucht, daß durch Verminderung
des Schreibwerks und durch Weglassung alles überflüssigen Beiwerks in den Schrift¬
stücken der Geschäftsgang vereinfacht und beschleunigt werde, was übrigens auch
durch Benutzung des Telephons, der Schreibmaschine, der Stenographie erreicht
werden könnte. Aber nur wenig ist in dieser Hinsicht bisher erreicht worden.
Wenn auch anzuerkennen ist, daß man sich jetzt an vielen Gerichten bestrebt, reineres
Deutsch zu schreiben als früher und überflüssige Floskeln zu vermeiden, so sind doch
Telephon und Schreibmaschine zwei moderne Erfindungen, die die Gerichte und
die staatlichen Verwaltungsbehörden meist noch ignoriren. Wenigstens in Sachsen
läßt der Staat in den Gerichtsgebänden kein Telephon anbringen, sondern gestattet
nur den Anwälten die Anbringung, Benutzung und natürlich much Bezahlung.
Schreibmaschinen aber dürfen sich die Kopisten nur auf ihre Kosten und auf ihr
eignes Risiko anschaffen, wenn sie glaube», durch vermehrte Arbeitsleistung die
Anschaffungskosten wieder zu tilgen. Daß mit der Schreibmaschine viel schneller
gearbeitet wird, daß dadurch die Ausfertigungen dem Publikum rascher zugänglich
gemacht und dnrch die Ersparung von Arbeitskräften die durch die Anschaffung von
Schreibmaschinen entstehenden Kosten bald wieder eingebracht werden, scheint nicht
beachtet zu werden.

Aber auch mit der Vereinfachung des Schreibwerks hat es bei manchen Ge¬
richten noch gute Wege. Zum Beleg mag folgender Vorfall aus den letzten Tagen
dienen. Eine Aktiengesellschaft in Sachsen führte bei einem Gericht des Großherzog¬
tums Weimar einen Zivilprozeß, in dessen Verlauf zur Erlangung vorläufiger Boll-
streckbarkeit eine Sicherheit von hundert Mark einzusenden war. Nach Beendigung
des Prozesses war diese Sicherheit an die klagende Aktiengesellschaft zurückzuzahlen.
Dazu wurde folgender Weg gewählt. Das weimarische Gericht verfaßte eine
Requisition, einen großen Bogen lang, an das Amtsgericht des Sitzes der Aktien¬
gesellschaft und ersuchte um Auszahlung um die vertretungsberechtigten Vorstands¬
mitglieder. Gleichzeitig wurden die hundert Mark mit Postanweisnng an das
Amtsgericht geschickt und hier zum Depositum „vereinnahmt." Das Amtsgericht be¬
rannte nnn Termin zur Auszahlung an und lud dazu die Vorstandsmitglieder der
Aktiengesellschaft vor. Ju dem Termin vor dem Amtsrichter wurde durch den
Gerichtsschreiber wieder ein eine Aktenscite füllendes Protokoll aufgenommen und
darauf in der Depositenkasse dnrch Rendant und Kontrolleur die Auszahlung „be¬
wirkt." Es wurden also bemüht ein Amtsrichter, ein Gerichtsschreiber, zwei Knssen-
beamte des Gerichts, weiter die Post dnrch Rücksendung der Alten und schließlich
die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft, die durch die Wahrnehmung des Termins
eine Stunde Zeit versäumten.

Warum — so fragt man sich vergebens — wählte das weimarische Gericht,
dem die Firma, die Adresse der Aktiengesellschaft und die Namen der Vorstands¬
mitglieder bekannt waren, nicht den einfachern Weg der direkten Übersendung
dnrch Postanweisnng mit dem Vermerk, daß der Postschein als Quittung diene?


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 56, 1897, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341865_224927/159>, abgerufen am 23.07.2024.