Die Grenzboten. Jg. 55, 1896, Viertes Vierteljahr.Gretna-Green herzoglichen Staatsministeriums keine befriedigende Auskunft. Wir erfahren nicht, In meinem Aufsatze war behauptet: "Ohne Einwilligung ihres Mannes hätte In dem Urteil erster Instanz vom 10. März 1876 heißt es: Huo si Is Das Urteil der zweiten Instanz (oour alö ?aris) vom 17. Juli 1376 bezieht Das Grvßherzogliche Staatsministerium bestreitet nicht meine Behauptung, Was stand nun in dem Zeugnis? Daß Frau de Peyrouny dispositionsfähig sei, Gretna-Green herzoglichen Staatsministeriums keine befriedigende Auskunft. Wir erfahren nicht, In meinem Aufsatze war behauptet: „Ohne Einwilligung ihres Mannes hätte In dem Urteil erster Instanz vom 10. März 1876 heißt es: Huo si Is Das Urteil der zweiten Instanz (oour alö ?aris) vom 17. Juli 1376 bezieht Das Grvßherzogliche Staatsministerium bestreitet nicht meine Behauptung, Was stand nun in dem Zeugnis? Daß Frau de Peyrouny dispositionsfähig sei, <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0534" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/224118"/> <fw type="header" place="top"> Gretna-Green</fw><lb/> <p xml:id="ID_1610" prev="#ID_1609"> herzoglichen Staatsministeriums keine befriedigende Auskunft. Wir erfahren nicht,<lb/> welche Bedeutung sie in dem strataAönro hat, und sehen namentlich nicht, warum<lb/> gerade Altenburg das Mekka gewesen ist, das den unglücklichen französischen Ehe¬<lb/> frauen als Wallfahrtsort empfohlen wurde.</p><lb/> <p xml:id="ID_1611"> In meinem Aufsatze war behauptet: „Ohne Einwilligung ihres Mannes hätte<lb/> Etincelle nicht in Weimar naturalisirt werden dürfen." Dagegen heißt es in der<lb/> Berichtigung: „Der Zustimmung des Herrn de Peyronuy bedürfte es nicht." Nach<lb/> dem Reichsgesetze vom 1. Juni 1870 kann aber eine Naturalisationsurkunde Aus¬<lb/> ländern nur erteilt werden, wenn sie nach den Gesetzen ihrer bisherigen Heimat<lb/> dispositionsfähig sind, d. h. hier, wenn sie befugt sind, sich im Auslande natnra-<lb/> lisiren zu lassen. Die Autoritäten, worauf ich meine Behauptung gestützt habe,<lb/> daß den französischen söxaroos alö oorxs eine solche Befugnis nicht zustehe, sind die<lb/> Urteile der französischen Gerichte in der bekannten Sache Bibeseo-Bauffremont.</p><lb/> <p xml:id="ID_1612"> In dem Urteil erster Instanz vom 10. März 1876 heißt es: Huo si Is<lb/> clovoir as eodaditation avant oossö (infolge der Separation as corps), vllo (die<lb/> separirte Iran) xont so olroisir vllo-moins um clowieilo söparo, vllo no saurait<lb/> oxsresr es etroit amo tont autant am'it no norterait aueuno attointo ce sa nationalitö;<lb/> ejus sxooialowont, ello no xourrait lairo nu ötablissowont on pavs otranZor sans<lb/> osxrit av retour on ävdors alö I'ulltorisatiou maritalo, se rvpuciior aiosi 1a ciuiüito<lb/> av ^ran<?also, suivant 1'artiolo 17 ein Locls «zivil; attonclu ciuo as vo <zal pröoöclo,<lb/> it rösults eins la xrineosso alö IZaullrsmout n'a xu. valablomont aeciuorir, a clolant<lb/> alö 1'autorisation alö son wari, la nationalito alö I'1I!tat av Laxe-^ItenbourZ.</p><lb/> <p xml:id="ID_1613"> Das Urteil der zweiten Instanz (oour alö ?aris) vom 17. Juli 1376 bezieht<lb/> sich ans die Gründe der ersten Instanz (acloptant los motits clos xrowiors Mxos)<lb/> und fügt n. a. hinzu: (üonsiclörant Mo si vllo (die toinwo söparöo alö oorps) est<lb/> ullranoliis Aos clovoiis alö ocwaditatiou, ot si alö oottg lidorto rolativo on ost autoriso<lb/> a oouolurs, rossrvos laitos ein etroit alö In ^justieo et'aoprooior los wotits ot Iss<lb/> oirLonstanoos, ein'sito a la kaoulto alö elioisir un clomioilo la on it lui xlait, inomo<lb/> on pavs stram^or, it n'su rosulto pas, ein'vllo puisso alö nomo, a son gro, sans<lb/> l'autorlsatiou alö sou mari, etrang'or alö uationalitö.</p><lb/> <p xml:id="ID_1614"> Das Grvßherzogliche Staatsministerium bestreitet nicht meine Behauptung,<lb/> daß nach den in der Sache Bibcseo-Bauffremvut ergangneu Urteilen der franzö¬<lb/> sischen Gerichte die Frau de Peyronuy nicht befugt gewesen sei, sich ohne Zu¬<lb/> stimmung ihres Mannes in den weimarischen Staatsverband aufnehmen zu lassen.<lb/> Es beruft sich dagegen ans ein zum Behufe der Naturalisation der Fran de Peyronuy<lb/> beigebrachtes „Zeugnis." Die erste Frage ist, vou wem denn das Zeugnis aus¬<lb/> gestellt gewesen ist, dem das Großherzogliche Staatsministerium eine größere<lb/> Autorität in Beziehung auf das französische Recht beilege» zu dürfen glaubt, als<lb/> den Entscheidungen der französischen Gerichte. Darüber erfahren wir nichts. Es<lb/> wird nur gesagt, daß es von der Kaiserlich Deutschen Botschaft in Paris beglaubigt<lb/> gewesen sei. Eine solche Beglaubigung mag ein Zeugnis vornehmer erscheinen<lb/> lassen, aber auf die Zuverlässigkeit des Juhnlts kann sie doch keinen Einfluß äußern.<lb/> Für den Inhalt leistet nur der Aussteller, und nicht der, der die Unterschrift be¬<lb/> glaubigt. Gewähr. Wer hatte deun das Zeugnis ausgestellt? Derartige Bescheini¬<lb/> gungen lassen sich bekanntlich, wenn, wie hier, genügende Mittel zur Verfügung<lb/> stehen, stets ohne große Schwierigkeit beschaffen.</p><lb/> <p xml:id="ID_1615" next="#ID_1616"> Was stand nun in dem Zeugnis? Daß Frau de Peyrouny dispositionsfähig sei,<lb/> über ihre Person, sowie über ihr Vermögen verfügen könne. Es mag richtig sei»,<lb/> daß die Dame ihr Vermögen selbst verwalten und auch über ihre Person insofern<lb/> verfügen durfte, als sie ihren Aufenthalt frei wählen und in Dienst- oder Engage-</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0534]
Gretna-Green
herzoglichen Staatsministeriums keine befriedigende Auskunft. Wir erfahren nicht,
welche Bedeutung sie in dem strataAönro hat, und sehen namentlich nicht, warum
gerade Altenburg das Mekka gewesen ist, das den unglücklichen französischen Ehe¬
frauen als Wallfahrtsort empfohlen wurde.
In meinem Aufsatze war behauptet: „Ohne Einwilligung ihres Mannes hätte
Etincelle nicht in Weimar naturalisirt werden dürfen." Dagegen heißt es in der
Berichtigung: „Der Zustimmung des Herrn de Peyronuy bedürfte es nicht." Nach
dem Reichsgesetze vom 1. Juni 1870 kann aber eine Naturalisationsurkunde Aus¬
ländern nur erteilt werden, wenn sie nach den Gesetzen ihrer bisherigen Heimat
dispositionsfähig sind, d. h. hier, wenn sie befugt sind, sich im Auslande natnra-
lisiren zu lassen. Die Autoritäten, worauf ich meine Behauptung gestützt habe,
daß den französischen söxaroos alö oorxs eine solche Befugnis nicht zustehe, sind die
Urteile der französischen Gerichte in der bekannten Sache Bibeseo-Bauffremont.
In dem Urteil erster Instanz vom 10. März 1876 heißt es: Huo si Is
clovoir as eodaditation avant oossö (infolge der Separation as corps), vllo (die
separirte Iran) xont so olroisir vllo-moins um clowieilo söparo, vllo no saurait
oxsresr es etroit amo tont autant am'it no norterait aueuno attointo ce sa nationalitö;
ejus sxooialowont, ello no xourrait lairo nu ötablissowont on pavs otranZor sans
osxrit av retour on ävdors alö I'ulltorisatiou maritalo, se rvpuciior aiosi 1a ciuiüito
av ^ran<?also, suivant 1'artiolo 17 ein Locls «zivil; attonclu ciuo as vo <zal pröoöclo,
it rösults eins la xrineosso alö IZaullrsmout n'a xu. valablomont aeciuorir, a clolant
alö 1'autorisation alö son wari, la nationalito alö I'1I!tat av Laxe-^ItenbourZ.
Das Urteil der zweiten Instanz (oour alö ?aris) vom 17. Juli 1376 bezieht
sich ans die Gründe der ersten Instanz (acloptant los motits clos xrowiors Mxos)
und fügt n. a. hinzu: (üonsiclörant Mo si vllo (die toinwo söparöo alö oorps) est
ullranoliis Aos clovoiis alö ocwaditatiou, ot si alö oottg lidorto rolativo on ost autoriso
a oouolurs, rossrvos laitos ein etroit alö In ^justieo et'aoprooior los wotits ot Iss
oirLonstanoos, ein'sito a la kaoulto alö elioisir un clomioilo la on it lui xlait, inomo
on pavs stram^or, it n'su rosulto pas, ein'vllo puisso alö nomo, a son gro, sans
l'autorlsatiou alö sou mari, etrang'or alö uationalitö.
Das Grvßherzogliche Staatsministerium bestreitet nicht meine Behauptung,
daß nach den in der Sache Bibcseo-Bauffremvut ergangneu Urteilen der franzö¬
sischen Gerichte die Frau de Peyronuy nicht befugt gewesen sei, sich ohne Zu¬
stimmung ihres Mannes in den weimarischen Staatsverband aufnehmen zu lassen.
Es beruft sich dagegen ans ein zum Behufe der Naturalisation der Fran de Peyronuy
beigebrachtes „Zeugnis." Die erste Frage ist, vou wem denn das Zeugnis aus¬
gestellt gewesen ist, dem das Großherzogliche Staatsministerium eine größere
Autorität in Beziehung auf das französische Recht beilege» zu dürfen glaubt, als
den Entscheidungen der französischen Gerichte. Darüber erfahren wir nichts. Es
wird nur gesagt, daß es von der Kaiserlich Deutschen Botschaft in Paris beglaubigt
gewesen sei. Eine solche Beglaubigung mag ein Zeugnis vornehmer erscheinen
lassen, aber auf die Zuverlässigkeit des Juhnlts kann sie doch keinen Einfluß äußern.
Für den Inhalt leistet nur der Aussteller, und nicht der, der die Unterschrift be¬
glaubigt. Gewähr. Wer hatte deun das Zeugnis ausgestellt? Derartige Bescheini¬
gungen lassen sich bekanntlich, wenn, wie hier, genügende Mittel zur Verfügung
stehen, stets ohne große Schwierigkeit beschaffen.
Was stand nun in dem Zeugnis? Daß Frau de Peyrouny dispositionsfähig sei,
über ihre Person, sowie über ihr Vermögen verfügen könne. Es mag richtig sei»,
daß die Dame ihr Vermögen selbst verwalten und auch über ihre Person insofern
verfügen durfte, als sie ihren Aufenthalt frei wählen und in Dienst- oder Engage-
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