Die Grenzboten. Jg. 55, 1896, Viertes Vierteljahr.Die Ernennung der Mitglieder des Reichsgerichts nicht alle Berechtigung absprechen möchte, so ist er doch nur von Untergeord¬ Mit der Einführung des deutschen Gesetzbuches erwächst nun aber für Zu ermöglichen wird dies nur dadurch sein, daß die Verantwortlichkeit Die Ernennung der Mitglieder des Reichsgerichts nicht alle Berechtigung absprechen möchte, so ist er doch nur von Untergeord¬ Mit der Einführung des deutschen Gesetzbuches erwächst nun aber für Zu ermöglichen wird dies nur dadurch sein, daß die Verantwortlichkeit <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0502" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/224086"/> <fw type="header" place="top"> Die Ernennung der Mitglieder des Reichsgerichts</fw><lb/> <p xml:id="ID_1488" prev="#ID_1487"> nicht alle Berechtigung absprechen möchte, so ist er doch nur von Untergeord¬<lb/> neter Bedeutung, da das Partikularrecht bekanntlich nicht „revisibel" ist.! Mit<lb/> der Einführung des allgemeinen deutschen Gesetzbuches verschwindet aber auch<lb/> dieser Grund. und es läßt sich wohl schwerlich annehmen, daß es Einzel¬<lb/> staaten giebt, die ihren Einfluß auf die Besetzung des Reichsgerichts nur zu<lb/> dem Zwecke nicht aufgeben möchten, um verhindern zu können, daß ihnen die<lb/> besten Kräfte für die Verwendung im eignen Staatsdienste entzogen werden.<lb/> Vollends ausgeschlossen ist aber der Gedanke, daß die Einzelstaaten ihren<lb/> Beamten einen ihrer Einwohnerzahl entsprechenden Anteil an den gut besoldeten<lb/> Reichsgerichtsstellen sichern möchten. ... ! v , ,</p><lb/> <p xml:id="ID_1489"> Mit der Einführung des deutschen Gesetzbuches erwächst nun aber für<lb/> das Reichsgericht eine ebenso schwierige als verantwortliche und einflußreiche<lb/> Aufgabe. Das Leben macht bekanntlich mit der Neubildung unvorhergesehener<lb/> Verhältnisse nicht Halt vor dem geschriebnen Recht. Zu der wichtigen Auf¬<lb/> gabe, über einem richtigen Verständnis der Einzelbestimmungen zu wachen,<lb/> kommt also noch die Sorge für eine gesunde Fortentwicklung des Rechts auf<lb/> der gegebnen Grundlage. Er wäre daher sehr zu beklagen, wenn noch länger<lb/> damit gezögert würde, für die Besetzung ein Verfahren einzuführen, das dem<lb/> Reichsgerichte die besten zu Gebote stehenden Kräfte möglichst sichert. Mir<lb/> will auch scheinen, daß man gar nicht Jurist, geschweige denn Mitglied des<lb/> Reichsgerichts zu sein braucht, um sich aufs lebhafteste dafür zu interessiren, daß<lb/> der Tag, wo das deutsche bürgerliche Gesetzbuch in Kraft tritt, einen höchsten<lb/> Gerichtshof vorfinde, der seiner schwierigen Aufgabe gewachsen ist, und daß<lb/> diesem Gerichtshof auch ferner die Pflege zu teil werde, die nötig ist, um ihn<lb/> auf der erforderlichen Höhe zu erhalten. Daß zu diesen Zwecken die einzelnen<lb/> Landesregierungen gern auf das bisher ihnen eingeräumte Vorschlagsrecht ver¬<lb/> zichten werden, darf man wohl nicht in Zweifel ziehen. Handelt es sich doch<lb/> dabei für sie um kein irgendwie ins Gewicht fallendes Sonderinteresse. Bei keinem<lb/> andern Reichsamt wird darauf gesehen, ob die Parität genügend gewahrt werde,<lb/> wenn ein Preuße, ein Baier, ein Sachse usw. zu dem Amte befördert wird.<lb/> Warum soll sie gerade beim Reichsgericht so ängstlich gewahrt werden? Etwa,<lb/> weil man glaubt, dem in den Einzelstaaten sich immer noch mehr oder weniger<lb/> regenden Partikularismus Rechnung tragen zu müssen? Ein so thörichter<lb/> Gedanke muß wohl sür ausgeschlossen gelten. Ist es doch einleuchtend, daß<lb/> nur eine starke Reichsregierung, die gegen solche Strömungen keine Nach¬<lb/> giebigkeit zeigt, den Einheitsgcdanken innerlich zu befestigen vermag. Hier aber<lb/> handelt es sich darum, Hindernisse zu beseitigen, damit das die Einheit dar¬<lb/> stellende Reichsgericht zu einem Gerichtshof erhoben wird, auf den die deutsche<lb/> Nation mit Stolz blicken kann.</p><lb/> <p xml:id="ID_1490" next="#ID_1491"> Zu ermöglichen wird dies nur dadurch sein, daß die Verantwortlichkeit<lb/> für die dem Bundesrat zu unterbreitenden Vorschläge in eine. Hand, in die</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0502]
Die Ernennung der Mitglieder des Reichsgerichts
nicht alle Berechtigung absprechen möchte, so ist er doch nur von Untergeord¬
neter Bedeutung, da das Partikularrecht bekanntlich nicht „revisibel" ist.! Mit
der Einführung des allgemeinen deutschen Gesetzbuches verschwindet aber auch
dieser Grund. und es läßt sich wohl schwerlich annehmen, daß es Einzel¬
staaten giebt, die ihren Einfluß auf die Besetzung des Reichsgerichts nur zu
dem Zwecke nicht aufgeben möchten, um verhindern zu können, daß ihnen die
besten Kräfte für die Verwendung im eignen Staatsdienste entzogen werden.
Vollends ausgeschlossen ist aber der Gedanke, daß die Einzelstaaten ihren
Beamten einen ihrer Einwohnerzahl entsprechenden Anteil an den gut besoldeten
Reichsgerichtsstellen sichern möchten. ... ! v , ,
Mit der Einführung des deutschen Gesetzbuches erwächst nun aber für
das Reichsgericht eine ebenso schwierige als verantwortliche und einflußreiche
Aufgabe. Das Leben macht bekanntlich mit der Neubildung unvorhergesehener
Verhältnisse nicht Halt vor dem geschriebnen Recht. Zu der wichtigen Auf¬
gabe, über einem richtigen Verständnis der Einzelbestimmungen zu wachen,
kommt also noch die Sorge für eine gesunde Fortentwicklung des Rechts auf
der gegebnen Grundlage. Er wäre daher sehr zu beklagen, wenn noch länger
damit gezögert würde, für die Besetzung ein Verfahren einzuführen, das dem
Reichsgerichte die besten zu Gebote stehenden Kräfte möglichst sichert. Mir
will auch scheinen, daß man gar nicht Jurist, geschweige denn Mitglied des
Reichsgerichts zu sein braucht, um sich aufs lebhafteste dafür zu interessiren, daß
der Tag, wo das deutsche bürgerliche Gesetzbuch in Kraft tritt, einen höchsten
Gerichtshof vorfinde, der seiner schwierigen Aufgabe gewachsen ist, und daß
diesem Gerichtshof auch ferner die Pflege zu teil werde, die nötig ist, um ihn
auf der erforderlichen Höhe zu erhalten. Daß zu diesen Zwecken die einzelnen
Landesregierungen gern auf das bisher ihnen eingeräumte Vorschlagsrecht ver¬
zichten werden, darf man wohl nicht in Zweifel ziehen. Handelt es sich doch
dabei für sie um kein irgendwie ins Gewicht fallendes Sonderinteresse. Bei keinem
andern Reichsamt wird darauf gesehen, ob die Parität genügend gewahrt werde,
wenn ein Preuße, ein Baier, ein Sachse usw. zu dem Amte befördert wird.
Warum soll sie gerade beim Reichsgericht so ängstlich gewahrt werden? Etwa,
weil man glaubt, dem in den Einzelstaaten sich immer noch mehr oder weniger
regenden Partikularismus Rechnung tragen zu müssen? Ein so thörichter
Gedanke muß wohl sür ausgeschlossen gelten. Ist es doch einleuchtend, daß
nur eine starke Reichsregierung, die gegen solche Strömungen keine Nach¬
giebigkeit zeigt, den Einheitsgcdanken innerlich zu befestigen vermag. Hier aber
handelt es sich darum, Hindernisse zu beseitigen, damit das die Einheit dar¬
stellende Reichsgericht zu einem Gerichtshof erhoben wird, auf den die deutsche
Nation mit Stolz blicken kann.
Zu ermöglichen wird dies nur dadurch sein, daß die Verantwortlichkeit
für die dem Bundesrat zu unterbreitenden Vorschläge in eine. Hand, in die
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