Die Grenzboten. Jg. 55, 1896, Viertes Vierteljahr.Die preußischen Richter und Gerichtsassessoren noch längern Sitzungen die Woche Geist und Korper so bis zur Erschlaffung Geht erst wieder, wie es jetzt geplant wird, das thatsächliche und rechtliche Aber das persönliche Auftreten der Richter amtlich und außeramtlich? In Aber es sind bei dieser Gelegenheit dem Nichterstande noch zwei andre Vergl, die An- und Ausführungen der Preußischen Jahrbücher vom Juli I8!>5, die von
der öffentlichen Meinung lange nicht genug beachtet morden sind. Es ist zu bedauern, daß sich der Reichstag bisher noch nicht mit ihnen beschäftigt hat. Die Kritik könnte nicht scharf genug sein. Solche Scharfsinnserzeugnisse des Reichsgerichts sind aber um so bedenklicher, als sie jedes Prinzip vermissen lassen, denn auf der andern Seite finden sich die reinsten cloiluetionss "et Iiominom, an ihrer Spitze die Auslegung des § 376 der Reichsstrafprozeßordnung. Dieser lautet: "Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes be¬ ruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist." Hiernach müßte das Reichsgericht, um eine Revision für begründet erachten zu können, feststellen, "daß und welche Gesetzesverletzuug vorliegt," und von einem obersten Gerichtshofe sollte man doch vor allem in den Urgrundsätzen scharfe Deduktion und Ausdrucksweise er¬ warten. Statt dessen kassirt er Urteile mit der Wendung "der nicht ausgeschlossenen Annahme" oder "wegen des Verdachtes" eines in den Entscheidungsgründen verborgnen Rechtsirrtums. Daß auf solche Weise unbegründete Zweifel an der Leistungsfähigkeit der Richter großgezogen werden müssen, liegt auf der Hand. Die preußischen Richter und Gerichtsassessoren noch längern Sitzungen die Woche Geist und Korper so bis zur Erschlaffung Geht erst wieder, wie es jetzt geplant wird, das thatsächliche und rechtliche Aber das persönliche Auftreten der Richter amtlich und außeramtlich? In Aber es sind bei dieser Gelegenheit dem Nichterstande noch zwei andre Vergl, die An- und Ausführungen der Preußischen Jahrbücher vom Juli I8!>5, die von
der öffentlichen Meinung lange nicht genug beachtet morden sind. Es ist zu bedauern, daß sich der Reichstag bisher noch nicht mit ihnen beschäftigt hat. Die Kritik könnte nicht scharf genug sein. Solche Scharfsinnserzeugnisse des Reichsgerichts sind aber um so bedenklicher, als sie jedes Prinzip vermissen lassen, denn auf der andern Seite finden sich die reinsten cloiluetionss »et Iiominom, an ihrer Spitze die Auslegung des § 376 der Reichsstrafprozeßordnung. Dieser lautet: „Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes be¬ ruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist." Hiernach müßte das Reichsgericht, um eine Revision für begründet erachten zu können, feststellen, „daß und welche Gesetzesverletzuug vorliegt," und von einem obersten Gerichtshofe sollte man doch vor allem in den Urgrundsätzen scharfe Deduktion und Ausdrucksweise er¬ warten. Statt dessen kassirt er Urteile mit der Wendung „der nicht ausgeschlossenen Annahme" oder „wegen des Verdachtes" eines in den Entscheidungsgründen verborgnen Rechtsirrtums. Daß auf solche Weise unbegründete Zweifel an der Leistungsfähigkeit der Richter großgezogen werden müssen, liegt auf der Hand. <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0186" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/223770"/> <fw type="header" place="top"> Die preußischen Richter und Gerichtsassessoren</fw><lb/> <p xml:id="ID_537" prev="#ID_536"> noch längern Sitzungen die Woche Geist und Korper so bis zur Erschlaffung<lb/> anstrengen müssen, nie zuvor sind Richterkollegien mit einer solchen Menge<lb/> von wichtigen, thatsächlich und rechtlich verwickelten Sachen belastet worden,<lb/> wie sie die Entwicklung der modernen Verkehrsverhältnisse und das mehr<lb/> als je prompt ineinander greifende Arbeiten aller Behörden und Beamten dem<lb/> Forum liefert. Noch nie ist schließlich die Arbeit eines Richterkollegiums erster<lb/> Instanz unmittelbar der Lupe des Nevisionsgerichts unterworfen worden, und<lb/> noch nie hat es ein Nevisionsgericht gegeben, das sich unter vollständiger Ver-<lb/> kennung der Bedürfnisse des Lebens, für das es Recht zu sprechen berufen ist,<lb/> auf einen so schroffen, rein theoretischen Standpunkt stellte, wie das Reichs¬<lb/> gericht.*)</p><lb/> <p xml:id="ID_538"> Geht erst wieder, wie es jetzt geplant wird, das thatsächliche und rechtliche<lb/> Material durch die Filter zweier Instanzen, dann werden die Angstrufe ver¬<lb/> stummen, die Klagen über die Strafkammern wie weggefegt sein, dann wird<lb/> das Leben von den Scharfsinnsleistnngen des Reichsgerichts im wesentlichen<lb/> unberührt bleiben, und auch die Richter der Strafkammern werden dann im<lb/> Verhältnis zu frühern Zeiten sicher nicht mehr gesunken erscheinen.</p><lb/> <p xml:id="ID_539"> Aber das persönliche Auftreten der Richter amtlich und außeramtlich? In<lb/> einer Thätigkeit an acht Gerichten in fünf Provinzen habe ich nie wieder Auf¬<lb/> tritte von solcher Ungehörigkeit einzelner Richter gegenüber dem Publikum er¬<lb/> lebt, wie in der zweiten Hälfte der sechziger Jahre. Die Szenen von damals<lb/> würden jetzt undenkbar sein, und nach meiner Erfahrung finde ich auch in<lb/> dieser Hinsicht den Richterstand nicht gesunken, sondern fortgeschritten.</p><lb/> <p xml:id="ID_540" next="#ID_541"> Aber es sind bei dieser Gelegenheit dem Nichterstande noch zwei andre<lb/> Vorwürfe gemacht worden: Schroffheit zeige sich bei ihnen mehr als bei<lb/> andern Beamten klaffen, und sie entspringe aus einem geringern Grade von Er¬<lb/> ziehung und Takt, als er in den andern Beamtenklassen vorhanden sei. Beides</p><lb/> <note xml:id="FID_29" place="foot"> Vergl, die An- und Ausführungen der Preußischen Jahrbücher vom Juli I8!>5, die von<lb/> der öffentlichen Meinung lange nicht genug beachtet morden sind. Es ist zu bedauern, daß sich der<lb/> Reichstag bisher noch nicht mit ihnen beschäftigt hat. Die Kritik könnte nicht scharf genug sein.<lb/> Solche Scharfsinnserzeugnisse des Reichsgerichts sind aber um so bedenklicher, als sie jedes Prinzip<lb/> vermissen lassen, denn auf der andern Seite finden sich die reinsten cloiluetionss »et Iiominom,<lb/> an ihrer Spitze die Auslegung des § 376 der Reichsstrafprozeßordnung. Dieser lautet: „Die<lb/> Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes be¬<lb/> ruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden<lb/> ist." Hiernach müßte das Reichsgericht, um eine Revision für begründet erachten zu können,<lb/> feststellen, „daß und welche Gesetzesverletzuug vorliegt," und von einem obersten Gerichtshofe<lb/> sollte man doch vor allem in den Urgrundsätzen scharfe Deduktion und Ausdrucksweise er¬<lb/> warten. Statt dessen kassirt er Urteile mit der Wendung „der nicht ausgeschlossenen Annahme"<lb/> oder „wegen des Verdachtes" eines in den Entscheidungsgründen verborgnen Rechtsirrtums.<lb/> Daß auf solche Weise unbegründete Zweifel an der Leistungsfähigkeit der Richter großgezogen<lb/> werden müssen, liegt auf der Hand.</note><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0186]
Die preußischen Richter und Gerichtsassessoren
noch längern Sitzungen die Woche Geist und Korper so bis zur Erschlaffung
anstrengen müssen, nie zuvor sind Richterkollegien mit einer solchen Menge
von wichtigen, thatsächlich und rechtlich verwickelten Sachen belastet worden,
wie sie die Entwicklung der modernen Verkehrsverhältnisse und das mehr
als je prompt ineinander greifende Arbeiten aller Behörden und Beamten dem
Forum liefert. Noch nie ist schließlich die Arbeit eines Richterkollegiums erster
Instanz unmittelbar der Lupe des Nevisionsgerichts unterworfen worden, und
noch nie hat es ein Nevisionsgericht gegeben, das sich unter vollständiger Ver-
kennung der Bedürfnisse des Lebens, für das es Recht zu sprechen berufen ist,
auf einen so schroffen, rein theoretischen Standpunkt stellte, wie das Reichs¬
gericht.*)
Geht erst wieder, wie es jetzt geplant wird, das thatsächliche und rechtliche
Material durch die Filter zweier Instanzen, dann werden die Angstrufe ver¬
stummen, die Klagen über die Strafkammern wie weggefegt sein, dann wird
das Leben von den Scharfsinnsleistnngen des Reichsgerichts im wesentlichen
unberührt bleiben, und auch die Richter der Strafkammern werden dann im
Verhältnis zu frühern Zeiten sicher nicht mehr gesunken erscheinen.
Aber das persönliche Auftreten der Richter amtlich und außeramtlich? In
einer Thätigkeit an acht Gerichten in fünf Provinzen habe ich nie wieder Auf¬
tritte von solcher Ungehörigkeit einzelner Richter gegenüber dem Publikum er¬
lebt, wie in der zweiten Hälfte der sechziger Jahre. Die Szenen von damals
würden jetzt undenkbar sein, und nach meiner Erfahrung finde ich auch in
dieser Hinsicht den Richterstand nicht gesunken, sondern fortgeschritten.
Aber es sind bei dieser Gelegenheit dem Nichterstande noch zwei andre
Vorwürfe gemacht worden: Schroffheit zeige sich bei ihnen mehr als bei
andern Beamten klaffen, und sie entspringe aus einem geringern Grade von Er¬
ziehung und Takt, als er in den andern Beamtenklassen vorhanden sei. Beides
Vergl, die An- und Ausführungen der Preußischen Jahrbücher vom Juli I8!>5, die von
der öffentlichen Meinung lange nicht genug beachtet morden sind. Es ist zu bedauern, daß sich der
Reichstag bisher noch nicht mit ihnen beschäftigt hat. Die Kritik könnte nicht scharf genug sein.
Solche Scharfsinnserzeugnisse des Reichsgerichts sind aber um so bedenklicher, als sie jedes Prinzip
vermissen lassen, denn auf der andern Seite finden sich die reinsten cloiluetionss »et Iiominom,
an ihrer Spitze die Auslegung des § 376 der Reichsstrafprozeßordnung. Dieser lautet: „Die
Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes be¬
ruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden
ist." Hiernach müßte das Reichsgericht, um eine Revision für begründet erachten zu können,
feststellen, „daß und welche Gesetzesverletzuug vorliegt," und von einem obersten Gerichtshofe
sollte man doch vor allem in den Urgrundsätzen scharfe Deduktion und Ausdrucksweise er¬
warten. Statt dessen kassirt er Urteile mit der Wendung „der nicht ausgeschlossenen Annahme"
oder „wegen des Verdachtes" eines in den Entscheidungsgründen verborgnen Rechtsirrtums.
Daß auf solche Weise unbegründete Zweifel an der Leistungsfähigkeit der Richter großgezogen
werden müssen, liegt auf der Hand.
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