Die Grenzboten. Jg. 55, 1896, Viertes Vierteljahr.Die Begründung von Rentengütern in Preußen Mahnen schon diese Erwägungen dazu, bei den Anforderungen den Bogen Die Generalkommission ist hiernach nicht mit ausreichenden Befugnissen Aber auch wenn der Staat diese ersten Einrichtungen übernähme, wäre Grenzboten IV 1896 16
Die Begründung von Rentengütern in Preußen Mahnen schon diese Erwägungen dazu, bei den Anforderungen den Bogen Die Generalkommission ist hiernach nicht mit ausreichenden Befugnissen Aber auch wenn der Staat diese ersten Einrichtungen übernähme, wäre Grenzboten IV 1896 16
<TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0129" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/223713"/> <fw type="header" place="top"> Die Begründung von Rentengütern in Preußen</fw><lb/> <p xml:id="ID_385"> Mahnen schon diese Erwägungen dazu, bei den Anforderungen den Bogen<lb/> nicht zu straff zu spannen, so kommt, was die Höhe des Kaufpreises betrifft,<lb/> noch hinzu, daß der ErWerber, der durch die Einwirkung der Generalkommission<lb/> seine Stelle zu einem niedrigen — wenn auch sachgemäßen — Preis erworben<lb/> hat, durch nichts gehindert ist, sie sofort weiter zu verkaufen und hierbei für<lb/> sich einen nicht unbedeutenden Gewinn zu machen. Das ist schon öfter vor¬<lb/> gekommen und wird auch voraussichtlich noch öfter vorkommen. Warum soll<lb/> dann aber der Rentengutsausgeber gezwungen werden, mit einem niedrigern<lb/> Preis vorlieb zu nehmen, wenn in der Gegend thatsächlich — wenn auch<lb/> unwirtschaftlich hohe und daher unberechtigte — Preise gezahlt zu werden<lb/> pflegen? Enthielte das Gesetz wenigstens die Bestimmung, daß Rentengüter<lb/> innerhalb der ersten zehn Jahre nach ihrer Begründung nur mit Genehmigung<lb/> der Generalkommission weiter veräußert werden könnten, die nur versagt werden<lb/> dürfte, wenn es sich um spekulative Ausbeutung des Gesetzes handle, so würde<lb/> das vielleicht den einen oder andern Nentengutsausgeber bestimmen, zu niedrigen<lb/> Sätzen zu verkaufen, um sich dadurch die Erwerber zu Dank zu verpflichten<lb/> und so an sich zu fesseln.</p><lb/> <p xml:id="ID_386"> Die Generalkommission ist hiernach nicht mit ausreichenden Befugnissen<lb/> ausgestattet, um eine Begründung von Rentengütern nach ihrem freien Er¬<lb/> messen zu erzwingen. Weit mehr wird aber noch als Mangel empfunden,<lb/> daß ihr zur Erfüllung ihrer Aufgabe keinerlei Geldmittel zur Verfügung stehen.<lb/> Zwar sind im Staatshaushalt jetzt Summen ausgeworfen, um die erste<lb/> Anlegung neuer Wege, Gruben usw. und ebenso die Bildung neuer Gemeinden<lb/> und Schul- und Kirchenverbüude zu erleichtern, in der Hauptsache aber werden<lb/> zu diesen Angelegenheiten immer noch die Rentengutsausgeber herangezogen, die<lb/> selbstverständlich/ da ihnen dies früh genng bekannt wird, ihre Verkaufspreise<lb/> von vornherein entsprechend höher stellen und dadurch die von ihnen ver¬<lb/> langten Leistungen auf die Nentengutserwerber abwälzen. Die Kolonisten<lb/> selbst sind es daher in der Hauptsache, die der Staat mit Erfüllung der Auf¬<lb/> gaben belastet, die doch eigentlich seine Sache wären.</p><lb/> <p xml:id="ID_387" next="#ID_388"> Aber auch wenn der Staat diese ersten Einrichtungen übernähme, wäre<lb/> damit noch nicht genug geschehen; unbedingt erforderlich ist die Bereitstellung von<lb/> Mitteln, aus denen ErWerber, die ohne ihr Verschulden in Not geraten, unterstützt<lb/> werden können. Es wäre zwar ein Fehler, wenn man den Nentengutserwerbern<lb/> die Möglichkeit, solche Unterstützungen zu erhalten, leicht machte, aber im Not¬<lb/> falle sollte sie ihnen zu teil werden, um zu vermeiden, daß sie Wucherern<lb/> in die Hände fallen. Auch nicht als Schenkungen dürften sie ihnen gewährt<lb/> werden, sondern, wenn es nicht zu ermöglichen ist, ihnen das in ihrer Wirt¬<lb/> schaft fehlende (Vieh. Saatkorn, künstlichen Dünger, Futtermittel usw.) in uawiÄ<lb/> zu liefern, nur in der Form eines niedrig verzinslichen Darlehens. Von<lb/> vornherein müssen die Ansiedler daran gewöhnt werden, daß sie pünktlich ihre</p><lb/> <fw type="sig" place="bottom"> Grenzboten IV 1896 16</fw><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0129]
Die Begründung von Rentengütern in Preußen
Mahnen schon diese Erwägungen dazu, bei den Anforderungen den Bogen
nicht zu straff zu spannen, so kommt, was die Höhe des Kaufpreises betrifft,
noch hinzu, daß der ErWerber, der durch die Einwirkung der Generalkommission
seine Stelle zu einem niedrigen — wenn auch sachgemäßen — Preis erworben
hat, durch nichts gehindert ist, sie sofort weiter zu verkaufen und hierbei für
sich einen nicht unbedeutenden Gewinn zu machen. Das ist schon öfter vor¬
gekommen und wird auch voraussichtlich noch öfter vorkommen. Warum soll
dann aber der Rentengutsausgeber gezwungen werden, mit einem niedrigern
Preis vorlieb zu nehmen, wenn in der Gegend thatsächlich — wenn auch
unwirtschaftlich hohe und daher unberechtigte — Preise gezahlt zu werden
pflegen? Enthielte das Gesetz wenigstens die Bestimmung, daß Rentengüter
innerhalb der ersten zehn Jahre nach ihrer Begründung nur mit Genehmigung
der Generalkommission weiter veräußert werden könnten, die nur versagt werden
dürfte, wenn es sich um spekulative Ausbeutung des Gesetzes handle, so würde
das vielleicht den einen oder andern Nentengutsausgeber bestimmen, zu niedrigen
Sätzen zu verkaufen, um sich dadurch die Erwerber zu Dank zu verpflichten
und so an sich zu fesseln.
Die Generalkommission ist hiernach nicht mit ausreichenden Befugnissen
ausgestattet, um eine Begründung von Rentengütern nach ihrem freien Er¬
messen zu erzwingen. Weit mehr wird aber noch als Mangel empfunden,
daß ihr zur Erfüllung ihrer Aufgabe keinerlei Geldmittel zur Verfügung stehen.
Zwar sind im Staatshaushalt jetzt Summen ausgeworfen, um die erste
Anlegung neuer Wege, Gruben usw. und ebenso die Bildung neuer Gemeinden
und Schul- und Kirchenverbüude zu erleichtern, in der Hauptsache aber werden
zu diesen Angelegenheiten immer noch die Rentengutsausgeber herangezogen, die
selbstverständlich/ da ihnen dies früh genng bekannt wird, ihre Verkaufspreise
von vornherein entsprechend höher stellen und dadurch die von ihnen ver¬
langten Leistungen auf die Nentengutserwerber abwälzen. Die Kolonisten
selbst sind es daher in der Hauptsache, die der Staat mit Erfüllung der Auf¬
gaben belastet, die doch eigentlich seine Sache wären.
Aber auch wenn der Staat diese ersten Einrichtungen übernähme, wäre
damit noch nicht genug geschehen; unbedingt erforderlich ist die Bereitstellung von
Mitteln, aus denen ErWerber, die ohne ihr Verschulden in Not geraten, unterstützt
werden können. Es wäre zwar ein Fehler, wenn man den Nentengutserwerbern
die Möglichkeit, solche Unterstützungen zu erhalten, leicht machte, aber im Not¬
falle sollte sie ihnen zu teil werden, um zu vermeiden, daß sie Wucherern
in die Hände fallen. Auch nicht als Schenkungen dürften sie ihnen gewährt
werden, sondern, wenn es nicht zu ermöglichen ist, ihnen das in ihrer Wirt¬
schaft fehlende (Vieh. Saatkorn, künstlichen Dünger, Futtermittel usw.) in uawiÄ
zu liefern, nur in der Form eines niedrig verzinslichen Darlehens. Von
vornherein müssen die Ansiedler daran gewöhnt werden, daß sie pünktlich ihre
Grenzboten IV 1896 16
Informationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.
Weitere Informationen:Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur. Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja; Nachkorrektur erfolgte automatisch.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |