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Die Grenzboten. Jg. 55, 1896, Viertes Vierteljahr.

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Die Begründung von Rentengütern in Preußen

Schwierigkeiten verbunden sein; aber sie bilden doch kein unüberwindliches
Hindernis. Es sind auch zahlreiche Agenten thätig, die solche Geschäfte be¬
sorgen (leider, muß man sagen, denn ihrem oft geradezu wucherischer und
den reellen Grundstückskauf schwer schädigenden Treiben kann im preußischen
Staate z. Z. nicht vorgebeugt werden).

Für den Staat kann es daher nicht sowohl darauf ankommen, über¬
haupt die Erwerbung von Grundeigentum zu erleichtern, als sie einesteils zu
Bedingungen zu ermöglichen, die die Lebensfähigkeit des Käufers sichern,
andernteils sie auch den minder Zahlungsfähigen zugänglich zu machen.
Daß es außerdem auch seine Aufgabe ist, ans eine höhere Ausnutzung des
Grund und Bodens hinzuwirken, soll dabei nicht unerwähnt bleiben. Er
hat eben das zu leisten, was die Kräfte und das Interesse des einzelnen Ver¬
käufers übersteigt.

In den genannten Punkten stehen sich aber die Interessen des Staats
und die der Verkäufer schnurstracks gegenüber; denn wenn die Existenzfühigkeit
gesichert sein soll, ist die erste Bedingung, daß der Kaufpreis und die daraus
sich ergebende Verzinsung das Grundstück nicht zu sehr belaste; wenn ferner
minder zahlungsfähige Käufer zugelassen werden sollen, muß der Privatver¬
käufer eine seinem Risiko entsprechende höhere Verzinsung des Restkaufgeldes
haben, die dann aber leicht die Lebensfähigkeit des ErWerbers untergräbt.
Endlich ist auch bei der zu erstrebenden höhern Ausnutzung des Grund und
Bodens der Verkäufer sehr geneigt, die noch zu hoffenden höhern Erträge sich
schon vorweg bezahlen zu lassen, sodaß der ErWerber in den ersten Jahren
mehr an Zinsen zahlen muß, als ihm die Sache einbringt.

Dieser Gegensatz zwischen öffentlichen und Privatinteressen tritt neuerdings
immer schärfer hervor, weil immer mehr die Notwendigkeit erkannt wird, nur
durchaus gesicherte Stellen zu schaffen. Er ist so groß', daß es allmählich
zweifelhaft wird, ob bei der jetzigen Vermischung von Privat- und Behörden¬
thätigkeit der anzustrebende sozialpolitische Erfolg überhaupt zu erreichen sein wird.

Dem Nentcngutsvertaufer wird, wo er sich hohe Preise ausbedungen hat,
so wenig ein Vorwurf gemacht wie dem Erwerber, der sich zur Zahlung eines
solchen Kaufpreises verpflichtete: ob der Preis angemessen ist, ob das Nentengnt
eine richtige Größe hat und in seinen Kulturarten wirtschaftlich zweckmäßig zu¬
sammengesetzt ist, ob Wege und Gruben richtig angelegt, die öffentlichen Ein¬
richtungen ordnungsmäßig gestaltet sind usw., das alles soll die Generalkom¬
mission verantworten. Aber Mittel, wodurch das erreicht werden könnte, sind
ihr keinen gegeben. In den Dienstgeschäften, die schon früher zu ihrer Zu¬
ständigkeit gehört haben, hat sie allerdings so weitgehende Befugnisse wie keine
andre Behörde -- sie vereinigt in sich die Befugnisse fast aller ordentlichen
Verwaltungsbehörden und die der Gerichte. Diese Bestimmungen finden aber
bei der Begründung von Rentengütern nur beschränkte Anwendung; denn sie


Die Begründung von Rentengütern in Preußen

Schwierigkeiten verbunden sein; aber sie bilden doch kein unüberwindliches
Hindernis. Es sind auch zahlreiche Agenten thätig, die solche Geschäfte be¬
sorgen (leider, muß man sagen, denn ihrem oft geradezu wucherischer und
den reellen Grundstückskauf schwer schädigenden Treiben kann im preußischen
Staate z. Z. nicht vorgebeugt werden).

Für den Staat kann es daher nicht sowohl darauf ankommen, über¬
haupt die Erwerbung von Grundeigentum zu erleichtern, als sie einesteils zu
Bedingungen zu ermöglichen, die die Lebensfähigkeit des Käufers sichern,
andernteils sie auch den minder Zahlungsfähigen zugänglich zu machen.
Daß es außerdem auch seine Aufgabe ist, ans eine höhere Ausnutzung des
Grund und Bodens hinzuwirken, soll dabei nicht unerwähnt bleiben. Er
hat eben das zu leisten, was die Kräfte und das Interesse des einzelnen Ver¬
käufers übersteigt.

In den genannten Punkten stehen sich aber die Interessen des Staats
und die der Verkäufer schnurstracks gegenüber; denn wenn die Existenzfühigkeit
gesichert sein soll, ist die erste Bedingung, daß der Kaufpreis und die daraus
sich ergebende Verzinsung das Grundstück nicht zu sehr belaste; wenn ferner
minder zahlungsfähige Käufer zugelassen werden sollen, muß der Privatver¬
käufer eine seinem Risiko entsprechende höhere Verzinsung des Restkaufgeldes
haben, die dann aber leicht die Lebensfähigkeit des ErWerbers untergräbt.
Endlich ist auch bei der zu erstrebenden höhern Ausnutzung des Grund und
Bodens der Verkäufer sehr geneigt, die noch zu hoffenden höhern Erträge sich
schon vorweg bezahlen zu lassen, sodaß der ErWerber in den ersten Jahren
mehr an Zinsen zahlen muß, als ihm die Sache einbringt.

Dieser Gegensatz zwischen öffentlichen und Privatinteressen tritt neuerdings
immer schärfer hervor, weil immer mehr die Notwendigkeit erkannt wird, nur
durchaus gesicherte Stellen zu schaffen. Er ist so groß', daß es allmählich
zweifelhaft wird, ob bei der jetzigen Vermischung von Privat- und Behörden¬
thätigkeit der anzustrebende sozialpolitische Erfolg überhaupt zu erreichen sein wird.

Dem Nentcngutsvertaufer wird, wo er sich hohe Preise ausbedungen hat,
so wenig ein Vorwurf gemacht wie dem Erwerber, der sich zur Zahlung eines
solchen Kaufpreises verpflichtete: ob der Preis angemessen ist, ob das Nentengnt
eine richtige Größe hat und in seinen Kulturarten wirtschaftlich zweckmäßig zu¬
sammengesetzt ist, ob Wege und Gruben richtig angelegt, die öffentlichen Ein¬
richtungen ordnungsmäßig gestaltet sind usw., das alles soll die Generalkom¬
mission verantworten. Aber Mittel, wodurch das erreicht werden könnte, sind
ihr keinen gegeben. In den Dienstgeschäften, die schon früher zu ihrer Zu¬
ständigkeit gehört haben, hat sie allerdings so weitgehende Befugnisse wie keine
andre Behörde — sie vereinigt in sich die Befugnisse fast aller ordentlichen
Verwaltungsbehörden und die der Gerichte. Diese Bestimmungen finden aber
bei der Begründung von Rentengütern nur beschränkte Anwendung; denn sie


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[0127] Die Begründung von Rentengütern in Preußen Schwierigkeiten verbunden sein; aber sie bilden doch kein unüberwindliches Hindernis. Es sind auch zahlreiche Agenten thätig, die solche Geschäfte be¬ sorgen (leider, muß man sagen, denn ihrem oft geradezu wucherischer und den reellen Grundstückskauf schwer schädigenden Treiben kann im preußischen Staate z. Z. nicht vorgebeugt werden). Für den Staat kann es daher nicht sowohl darauf ankommen, über¬ haupt die Erwerbung von Grundeigentum zu erleichtern, als sie einesteils zu Bedingungen zu ermöglichen, die die Lebensfähigkeit des Käufers sichern, andernteils sie auch den minder Zahlungsfähigen zugänglich zu machen. Daß es außerdem auch seine Aufgabe ist, ans eine höhere Ausnutzung des Grund und Bodens hinzuwirken, soll dabei nicht unerwähnt bleiben. Er hat eben das zu leisten, was die Kräfte und das Interesse des einzelnen Ver¬ käufers übersteigt. In den genannten Punkten stehen sich aber die Interessen des Staats und die der Verkäufer schnurstracks gegenüber; denn wenn die Existenzfühigkeit gesichert sein soll, ist die erste Bedingung, daß der Kaufpreis und die daraus sich ergebende Verzinsung das Grundstück nicht zu sehr belaste; wenn ferner minder zahlungsfähige Käufer zugelassen werden sollen, muß der Privatver¬ käufer eine seinem Risiko entsprechende höhere Verzinsung des Restkaufgeldes haben, die dann aber leicht die Lebensfähigkeit des ErWerbers untergräbt. Endlich ist auch bei der zu erstrebenden höhern Ausnutzung des Grund und Bodens der Verkäufer sehr geneigt, die noch zu hoffenden höhern Erträge sich schon vorweg bezahlen zu lassen, sodaß der ErWerber in den ersten Jahren mehr an Zinsen zahlen muß, als ihm die Sache einbringt. Dieser Gegensatz zwischen öffentlichen und Privatinteressen tritt neuerdings immer schärfer hervor, weil immer mehr die Notwendigkeit erkannt wird, nur durchaus gesicherte Stellen zu schaffen. Er ist so groß', daß es allmählich zweifelhaft wird, ob bei der jetzigen Vermischung von Privat- und Behörden¬ thätigkeit der anzustrebende sozialpolitische Erfolg überhaupt zu erreichen sein wird. Dem Nentcngutsvertaufer wird, wo er sich hohe Preise ausbedungen hat, so wenig ein Vorwurf gemacht wie dem Erwerber, der sich zur Zahlung eines solchen Kaufpreises verpflichtete: ob der Preis angemessen ist, ob das Nentengnt eine richtige Größe hat und in seinen Kulturarten wirtschaftlich zweckmäßig zu¬ sammengesetzt ist, ob Wege und Gruben richtig angelegt, die öffentlichen Ein¬ richtungen ordnungsmäßig gestaltet sind usw., das alles soll die Generalkom¬ mission verantworten. Aber Mittel, wodurch das erreicht werden könnte, sind ihr keinen gegeben. In den Dienstgeschäften, die schon früher zu ihrer Zu¬ ständigkeit gehört haben, hat sie allerdings so weitgehende Befugnisse wie keine andre Behörde — sie vereinigt in sich die Befugnisse fast aller ordentlichen Verwaltungsbehörden und die der Gerichte. Diese Bestimmungen finden aber bei der Begründung von Rentengütern nur beschränkte Anwendung; denn sie

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 55, 1896, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341863_223583/127>, abgerufen am 08.01.2025.