Die Grenzboten. Jg. 55, 1896, Viertes Vierteljahr.Gretna-Green Mannes die hiesige Staatsangehörigkeit erlangein Ob der Vicomte de Peyronny Ohne Einwilligung ihres Mannes hätte Etincelle nicht in Weimar unturalisirt Es sind zwei Erklärungen denkbar. Man kann den Weimarern den Verdienst, Sehen wir nun weiter, wie die Vicomtesse de Peyronny zur Scheidung gelaugt GlX'nzbotm IV 1v?ö 18
Gretna-Green Mannes die hiesige Staatsangehörigkeit erlangein Ob der Vicomte de Peyronny Ohne Einwilligung ihres Mannes hätte Etincelle nicht in Weimar unturalisirt Es sind zwei Erklärungen denkbar. Man kann den Weimarern den Verdienst, Sehen wir nun weiter, wie die Vicomtesse de Peyronny zur Scheidung gelaugt GlX'nzbotm IV 1v?ö 18
<TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0105" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/223689"/> <fw type="header" place="top"> Gretna-Green</fw><lb/> <p xml:id="ID_323" prev="#ID_322"> Mannes die hiesige Staatsangehörigkeit erlangein Ob der Vicomte de Peyronny<lb/> seine Zustimmung erteilt hatte, daß sich seine Fran in Sachsen-Altenburg oder<lb/> Weimar natnralisiren ließ, darüber lauten die Angaben verschieden. Der Advokat<lb/> Etineelles behauptete es. Der Staatsanwalt dagegen bestritt, daß der Vicomte bei<lb/> der Naturalisation beteiligt gewesen sei: br Laxo s'ost passoo alö U. alö l^ovionnv.<lb/> Auch ist davon die Rede gewesen, daß sich Etincelle in Apolda als geschieden aus¬<lb/> gegeben habe, Ihr Advokat hat dagegen entschieden protestirt; der in der<lb/> Natnralisativnsurknnde enthaltene Allsdruck „geschieden" bedeute söparös claus 1o sons<lb/> gouoral <1u termo.</p><lb/> <p xml:id="ID_324"> Ohne Einwilligung ihres Mannes hätte Etincelle nicht in Weimar unturalisirt<lb/> lverden dürfen. Nach dem Urteile der französischen Gerichte in der Beauffremvntschen<lb/> Sache fehlt ihr als ssMrss Ah oorps nach den hierfür maßgebenden Gesetzen ihres<lb/> Heimatstaates die erforderliche Dispositionsfnhigkcit. Wie dem auch sei, welches<lb/> Interesse hatten die weimarischen BeHorden oder die dortigen Einwohner daran,<lb/> daß die Ehe Etineelles geschieden, und daß sie, um die Scheidung zu ermöglichen,<lb/> in den weimarischen Stantsverband ausgenommen werde? Wodurch war es gerecht¬<lb/> fertigt, sich dieser Dame so anzunehmen, zu deren Charakteristik ihr Advokat<lb/> anführt: Mi nÄmott-rut gu'vllo no tut x-is clökoncluo xar 1o bouoiior Ä'uno voren<lb/> larouobo oontro los bowmagos xirssionnvs, it v -.ronn uns oboso, <in'vllo no<lb/> oonsontiiait ^un^is ^ xoräro, 1a oonsiäoia-lion ein wonäo? Denn daß sie, die mit<lb/> tausend Fäden an das Pariser Leben gebunden koar, nicht daran dachte, sich dauernd<lb/> in Apolda niederzulasse», daß es sich vielmehr um ein Ltilltagomo zur Ermöglichung<lb/> der Ehescheidung handelte, konnte doch den Behörden nicht entgehen.</p><lb/> <p xml:id="ID_325"> Es sind zwei Erklärungen denkbar. Man kann den Weimarern den Verdienst,<lb/> der auch mit einem vorübergehenden Aufenthalt solcher Fremden verbunden ist,<lb/> haben zuwenden wollen. Das wäre ein etwas eigentümliches Mittel zur Beförde¬<lb/> rung des Fremdenverkehrs. Oder man hat sich von idealen Zwecken leiten lassen;<lb/> man hat den Franzosen, die an den Segnungen unsrer Zivilisation teil zu nehmen<lb/> wünschten, dieses nicht versagen zu dürfen geglaubt. Dann hätte man Agitatoren<lb/> aussenden können, um die Franzose» von der Nützlichkeit der Ehescheidung zu über¬<lb/> zeugen, die sie übrigens inzwischen bei sich eingeführt haben. Aber wie es hier<lb/> geschehen ist, ohne dringende Veranlassung in die familienrechtlichen Verhältnisse<lb/> der Angehörigen eines fremde» Staats in einer Weise einzugreifen, die dort nicht<lb/> auerkannt werde» tan», also notwendig Verwirrung hervorrufen muß, erscheint<lb/> doch in hohem Grade bedenklich. Zwar ist es durch eine völkerrechtliche Norm<lb/> noch nicht untersagt; aber es widerspricht der vomit-rs Avutium. Aus der Beauffre-<lb/> montschen Angelegenheit koar es bekannt, daß eine nnter derartigen Umstände» zu<lb/> stände gekommne Naturalisation, sowie die darauf gestützte Scheidung und Wieder-<lb/> verheiratung in Frankreich für nichtig erklärt werde» würde.</p><lb/> <p xml:id="ID_326" next="#ID_327"> Sehen wir nun weiter, wie die Vicomtesse de Peyronny zur Scheidung gelaugt<lb/> sein kann. Nach den Prozcßverhaudluugeil sollte mau annehmen, daß sie uur aus<lb/> Versehen statt nach Altenburg nach Apolda gekomme» sei, und daß sie diesen Irrtum<lb/> gar nicht bemerkt habe. Es entsteht aber doch ein gewisser Zweifel, ob sie auf¬<lb/> richtig gewesen, und ob sie nicht vielleicht absichtlich nach Weimar gezogen ist. Die<lb/> Heirat der Fürstin Beauffremont hatte großes Aussehen erregt. Der Fall wird<lb/> Etincelle schwerlich unbekannt geblieben sein. Diese Heirat koar verunglückt. Vielleicht<lb/> hat man angenommen, daß die weimarische Gesetzgebung bessere Aussichten biete. Nach<lb/> einem weimarischen Gesetze aus dem Jahre 1823 wird nämlich die beständige<lb/> Trennung vou Tisch und Bett, was die bürgerlichen Wirkungen anlangt, der Ehe-</p><lb/> <fw type="sig" place="bottom"> GlX'nzbotm IV 1v?ö 18</fw><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0105]
Gretna-Green
Mannes die hiesige Staatsangehörigkeit erlangein Ob der Vicomte de Peyronny
seine Zustimmung erteilt hatte, daß sich seine Fran in Sachsen-Altenburg oder
Weimar natnralisiren ließ, darüber lauten die Angaben verschieden. Der Advokat
Etineelles behauptete es. Der Staatsanwalt dagegen bestritt, daß der Vicomte bei
der Naturalisation beteiligt gewesen sei: br Laxo s'ost passoo alö U. alö l^ovionnv.
Auch ist davon die Rede gewesen, daß sich Etincelle in Apolda als geschieden aus¬
gegeben habe, Ihr Advokat hat dagegen entschieden protestirt; der in der
Natnralisativnsurknnde enthaltene Allsdruck „geschieden" bedeute söparös claus 1o sons
gouoral <1u termo.
Ohne Einwilligung ihres Mannes hätte Etincelle nicht in Weimar unturalisirt
lverden dürfen. Nach dem Urteile der französischen Gerichte in der Beauffremvntschen
Sache fehlt ihr als ssMrss Ah oorps nach den hierfür maßgebenden Gesetzen ihres
Heimatstaates die erforderliche Dispositionsfnhigkcit. Wie dem auch sei, welches
Interesse hatten die weimarischen BeHorden oder die dortigen Einwohner daran,
daß die Ehe Etineelles geschieden, und daß sie, um die Scheidung zu ermöglichen,
in den weimarischen Stantsverband ausgenommen werde? Wodurch war es gerecht¬
fertigt, sich dieser Dame so anzunehmen, zu deren Charakteristik ihr Advokat
anführt: Mi nÄmott-rut gu'vllo no tut x-is clökoncluo xar 1o bouoiior Ä'uno voren
larouobo oontro los bowmagos xirssionnvs, it v -.ronn uns oboso, <in'vllo no
oonsontiiait ^un^is ^ xoräro, 1a oonsiäoia-lion ein wonäo? Denn daß sie, die mit
tausend Fäden an das Pariser Leben gebunden koar, nicht daran dachte, sich dauernd
in Apolda niederzulasse», daß es sich vielmehr um ein Ltilltagomo zur Ermöglichung
der Ehescheidung handelte, konnte doch den Behörden nicht entgehen.
Es sind zwei Erklärungen denkbar. Man kann den Weimarern den Verdienst,
der auch mit einem vorübergehenden Aufenthalt solcher Fremden verbunden ist,
haben zuwenden wollen. Das wäre ein etwas eigentümliches Mittel zur Beförde¬
rung des Fremdenverkehrs. Oder man hat sich von idealen Zwecken leiten lassen;
man hat den Franzosen, die an den Segnungen unsrer Zivilisation teil zu nehmen
wünschten, dieses nicht versagen zu dürfen geglaubt. Dann hätte man Agitatoren
aussenden können, um die Franzose» von der Nützlichkeit der Ehescheidung zu über¬
zeugen, die sie übrigens inzwischen bei sich eingeführt haben. Aber wie es hier
geschehen ist, ohne dringende Veranlassung in die familienrechtlichen Verhältnisse
der Angehörigen eines fremde» Staats in einer Weise einzugreifen, die dort nicht
auerkannt werde» tan», also notwendig Verwirrung hervorrufen muß, erscheint
doch in hohem Grade bedenklich. Zwar ist es durch eine völkerrechtliche Norm
noch nicht untersagt; aber es widerspricht der vomit-rs Avutium. Aus der Beauffre-
montschen Angelegenheit koar es bekannt, daß eine nnter derartigen Umstände» zu
stände gekommne Naturalisation, sowie die darauf gestützte Scheidung und Wieder-
verheiratung in Frankreich für nichtig erklärt werde» würde.
Sehen wir nun weiter, wie die Vicomtesse de Peyronny zur Scheidung gelaugt
sein kann. Nach den Prozcßverhaudluugeil sollte mau annehmen, daß sie uur aus
Versehen statt nach Altenburg nach Apolda gekomme» sei, und daß sie diesen Irrtum
gar nicht bemerkt habe. Es entsteht aber doch ein gewisser Zweifel, ob sie auf¬
richtig gewesen, und ob sie nicht vielleicht absichtlich nach Weimar gezogen ist. Die
Heirat der Fürstin Beauffremont hatte großes Aussehen erregt. Der Fall wird
Etincelle schwerlich unbekannt geblieben sein. Diese Heirat koar verunglückt. Vielleicht
hat man angenommen, daß die weimarische Gesetzgebung bessere Aussichten biete. Nach
einem weimarischen Gesetze aus dem Jahre 1823 wird nämlich die beständige
Trennung vou Tisch und Bett, was die bürgerlichen Wirkungen anlangt, der Ehe-
GlX'nzbotm IV 1v?ö 18
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