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Die Grenzboten. Jg. 55, 1896, Drittes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches
Die Organisation des Handwerks.

Wenn in alten Zeiten Standesge¬
nossen eine jener Blutsbrüderschaften schlössen, die im germanischen Norden ge¬
wöhnlich Gilden genannt wurden, so lautete der einzige Paragraph, der nicht
aufgeschrieben zu werden brauchte: wir vereinigen uus zu Schutz und Trutz und
gegenseitiger Hilfe. Den weitern Inhalt des Bündnisses erwartete man vom
Leben, das nicht zögerte, Gelegenheiten zu gegenseitiger Hilfeleistung zu liefern.
Wurde dann später einmal, nach jahrzehnte- oder jahrhundertelangem Bestand der
Gilde, zur Abfassung von Satzungen geschritten, sei es zur Schlichtung von Streitig¬
keiten oder weil es die Obrigkeit forderte, so enthielten diese Satzungen nichts,
was nicht jeder Genosse aus langjähriger Übung gekannt hätte. In unserm
pcipiernen Zeitalter fängt man das Organisiren von Genossenschaften wie so
manches andre von hinten an. Nicht immer und überall. Die englischen Ge¬
werkvereine, die westfälischen, hessischen, fränkischen, schlesischen Banernvereine mit
ihren Darlehns-, Einkaufs- und Molkereigenossenschaften sind aus dem Bedürfnis er¬
wachsen, haben sich mit einem mäßigen, bloß kodifizirenden Paragraphenwerke behalfen
und sind von der Gesetzgebung und Staatsaufsicht teils ganz verschont geblieben, teils
erst in deren Obhut genommen worden, als sie schon fertig waren. Aber der vor¬
liegende "Gesetzentwurf, betreffend Änderung der Gewerbeordnung" -- des darauf
verwendeten mühsamen Fleißes wegen thut es uns leid es sagen zu müssen --
ist eines der merkwürdigsten Beispiele der modernen Vonhintenmethvde. Ein im
Lesen und Verstehen geübter Mann braucht mindestens anderthalb Stunden, um
die 133 Paragraphen und die darauf folgenden sechs Artikel mit Bedacht durch-
zulesen. Wie viel Zeit wird der gewöhnliche Handwerker dazu brauchen, dem die
Motive des Entwurfs "Schwerfälligkeit, Mangel an Initiative" und "unzureichende
Gewandtheit und Sicherheit in der Behandlung der unter den heutigen Verhält¬
nissen nicht zu entbehrenden geschäftlichen Formen" nachsagen; wie viel Zeit wird
er dann dazu brauchen, diese Paragraphen zu verstehen und zu verdauen, und
wie wird er sich dazu anstellen, wenn er sie in genossenschaftlicher Thätigkeit ver¬
wirklichen soll! Wird es nicht kommen wie in Österreich, wo, wie ein amtlicher
Bericht vom Jahre 1894 mitteilt, die Thätigkeit der Innungen "sich vielfach auf
die Erhebung der Beiträge beschränkt, sodnß die Mitglieder die ihnen auferlegten
Lasten fühlen, ohne der Vorteile der Genossenschaft teilhaftig zu werden?"

Sehr bedeutend könnten übrigens diese Vorteile auch im günstigsten Falle
nicht sein, denn der Inhalt, den der Z 84 den Innungen zuweist, ist
recht dürftig. Einen weit reichern Inhalt bietet der Z 84g. dar, der angiebt,
wozu die Innung außerdem "befugt" sein soll, und zwar decken sich die hier an¬
gedeuteten Aufgaben wie die Gründung von Unterstützungskassen und gewerblichen
Einrichtungen so ziemlich mit dem, was zur Zeit der höchsten Blüte der Innungen
ihren Inhalt ausmachte. Aber wenn der zur Lösung solcher Aufgaben erforder¬
liche Genieingeist bei den Handwerkern vorhanden wäre, dann würden sie sie längst
in die Hand genommen und nicht auf die "Befugnis" gewartet haben, die ihnen
hier erteilt wird. Von den Schwierigkeiten, unter denen so viele unsrer heutigen
Handwerker leiden, berührt der Entwurf keine einzige unmittelbar, und die Organe
der dem Zunftwesen überaus freundlich gesinnten Zentrumspartei beeilen sich denn
auch, ihren Lesern zuzurufen, sie sollten sich nicht etwa einbilden, daß durch die
Zwangsorgnnisation die soziale Frage fürs Handwerk gelöst werde. Mittelbar
könnte ja die Organisation zu dieser Lösung einiges beitragen, namentlich wenn
sie die Handwerker dazu brächte, von den ihnen gewährten "Befugnisse"" Gebrauch


Maßgebliches und Unmaßgebliches
Die Organisation des Handwerks.

Wenn in alten Zeiten Standesge¬
nossen eine jener Blutsbrüderschaften schlössen, die im germanischen Norden ge¬
wöhnlich Gilden genannt wurden, so lautete der einzige Paragraph, der nicht
aufgeschrieben zu werden brauchte: wir vereinigen uus zu Schutz und Trutz und
gegenseitiger Hilfe. Den weitern Inhalt des Bündnisses erwartete man vom
Leben, das nicht zögerte, Gelegenheiten zu gegenseitiger Hilfeleistung zu liefern.
Wurde dann später einmal, nach jahrzehnte- oder jahrhundertelangem Bestand der
Gilde, zur Abfassung von Satzungen geschritten, sei es zur Schlichtung von Streitig¬
keiten oder weil es die Obrigkeit forderte, so enthielten diese Satzungen nichts,
was nicht jeder Genosse aus langjähriger Übung gekannt hätte. In unserm
pcipiernen Zeitalter fängt man das Organisiren von Genossenschaften wie so
manches andre von hinten an. Nicht immer und überall. Die englischen Ge¬
werkvereine, die westfälischen, hessischen, fränkischen, schlesischen Banernvereine mit
ihren Darlehns-, Einkaufs- und Molkereigenossenschaften sind aus dem Bedürfnis er¬
wachsen, haben sich mit einem mäßigen, bloß kodifizirenden Paragraphenwerke behalfen
und sind von der Gesetzgebung und Staatsaufsicht teils ganz verschont geblieben, teils
erst in deren Obhut genommen worden, als sie schon fertig waren. Aber der vor¬
liegende „Gesetzentwurf, betreffend Änderung der Gewerbeordnung" — des darauf
verwendeten mühsamen Fleißes wegen thut es uns leid es sagen zu müssen —
ist eines der merkwürdigsten Beispiele der modernen Vonhintenmethvde. Ein im
Lesen und Verstehen geübter Mann braucht mindestens anderthalb Stunden, um
die 133 Paragraphen und die darauf folgenden sechs Artikel mit Bedacht durch-
zulesen. Wie viel Zeit wird der gewöhnliche Handwerker dazu brauchen, dem die
Motive des Entwurfs „Schwerfälligkeit, Mangel an Initiative" und „unzureichende
Gewandtheit und Sicherheit in der Behandlung der unter den heutigen Verhält¬
nissen nicht zu entbehrenden geschäftlichen Formen" nachsagen; wie viel Zeit wird
er dann dazu brauchen, diese Paragraphen zu verstehen und zu verdauen, und
wie wird er sich dazu anstellen, wenn er sie in genossenschaftlicher Thätigkeit ver¬
wirklichen soll! Wird es nicht kommen wie in Österreich, wo, wie ein amtlicher
Bericht vom Jahre 1894 mitteilt, die Thätigkeit der Innungen „sich vielfach auf
die Erhebung der Beiträge beschränkt, sodnß die Mitglieder die ihnen auferlegten
Lasten fühlen, ohne der Vorteile der Genossenschaft teilhaftig zu werden?"

Sehr bedeutend könnten übrigens diese Vorteile auch im günstigsten Falle
nicht sein, denn der Inhalt, den der Z 84 den Innungen zuweist, ist
recht dürftig. Einen weit reichern Inhalt bietet der Z 84g. dar, der angiebt,
wozu die Innung außerdem „befugt" sein soll, und zwar decken sich die hier an¬
gedeuteten Aufgaben wie die Gründung von Unterstützungskassen und gewerblichen
Einrichtungen so ziemlich mit dem, was zur Zeit der höchsten Blüte der Innungen
ihren Inhalt ausmachte. Aber wenn der zur Lösung solcher Aufgaben erforder¬
liche Genieingeist bei den Handwerkern vorhanden wäre, dann würden sie sie längst
in die Hand genommen und nicht auf die „Befugnis" gewartet haben, die ihnen
hier erteilt wird. Von den Schwierigkeiten, unter denen so viele unsrer heutigen
Handwerker leiden, berührt der Entwurf keine einzige unmittelbar, und die Organe
der dem Zunftwesen überaus freundlich gesinnten Zentrumspartei beeilen sich denn
auch, ihren Lesern zuzurufen, sie sollten sich nicht etwa einbilden, daß durch die
Zwangsorgnnisation die soziale Frage fürs Handwerk gelöst werde. Mittelbar
könnte ja die Organisation zu dieser Lösung einiges beitragen, namentlich wenn
sie die Handwerker dazu brächte, von den ihnen gewährten „Befugnisse»" Gebrauch


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[0390] Maßgebliches und Unmaßgebliches Die Organisation des Handwerks. Wenn in alten Zeiten Standesge¬ nossen eine jener Blutsbrüderschaften schlössen, die im germanischen Norden ge¬ wöhnlich Gilden genannt wurden, so lautete der einzige Paragraph, der nicht aufgeschrieben zu werden brauchte: wir vereinigen uus zu Schutz und Trutz und gegenseitiger Hilfe. Den weitern Inhalt des Bündnisses erwartete man vom Leben, das nicht zögerte, Gelegenheiten zu gegenseitiger Hilfeleistung zu liefern. Wurde dann später einmal, nach jahrzehnte- oder jahrhundertelangem Bestand der Gilde, zur Abfassung von Satzungen geschritten, sei es zur Schlichtung von Streitig¬ keiten oder weil es die Obrigkeit forderte, so enthielten diese Satzungen nichts, was nicht jeder Genosse aus langjähriger Übung gekannt hätte. In unserm pcipiernen Zeitalter fängt man das Organisiren von Genossenschaften wie so manches andre von hinten an. Nicht immer und überall. Die englischen Ge¬ werkvereine, die westfälischen, hessischen, fränkischen, schlesischen Banernvereine mit ihren Darlehns-, Einkaufs- und Molkereigenossenschaften sind aus dem Bedürfnis er¬ wachsen, haben sich mit einem mäßigen, bloß kodifizirenden Paragraphenwerke behalfen und sind von der Gesetzgebung und Staatsaufsicht teils ganz verschont geblieben, teils erst in deren Obhut genommen worden, als sie schon fertig waren. Aber der vor¬ liegende „Gesetzentwurf, betreffend Änderung der Gewerbeordnung" — des darauf verwendeten mühsamen Fleißes wegen thut es uns leid es sagen zu müssen — ist eines der merkwürdigsten Beispiele der modernen Vonhintenmethvde. Ein im Lesen und Verstehen geübter Mann braucht mindestens anderthalb Stunden, um die 133 Paragraphen und die darauf folgenden sechs Artikel mit Bedacht durch- zulesen. Wie viel Zeit wird der gewöhnliche Handwerker dazu brauchen, dem die Motive des Entwurfs „Schwerfälligkeit, Mangel an Initiative" und „unzureichende Gewandtheit und Sicherheit in der Behandlung der unter den heutigen Verhält¬ nissen nicht zu entbehrenden geschäftlichen Formen" nachsagen; wie viel Zeit wird er dann dazu brauchen, diese Paragraphen zu verstehen und zu verdauen, und wie wird er sich dazu anstellen, wenn er sie in genossenschaftlicher Thätigkeit ver¬ wirklichen soll! Wird es nicht kommen wie in Österreich, wo, wie ein amtlicher Bericht vom Jahre 1894 mitteilt, die Thätigkeit der Innungen „sich vielfach auf die Erhebung der Beiträge beschränkt, sodnß die Mitglieder die ihnen auferlegten Lasten fühlen, ohne der Vorteile der Genossenschaft teilhaftig zu werden?" Sehr bedeutend könnten übrigens diese Vorteile auch im günstigsten Falle nicht sein, denn der Inhalt, den der Z 84 den Innungen zuweist, ist recht dürftig. Einen weit reichern Inhalt bietet der Z 84g. dar, der angiebt, wozu die Innung außerdem „befugt" sein soll, und zwar decken sich die hier an¬ gedeuteten Aufgaben wie die Gründung von Unterstützungskassen und gewerblichen Einrichtungen so ziemlich mit dem, was zur Zeit der höchsten Blüte der Innungen ihren Inhalt ausmachte. Aber wenn der zur Lösung solcher Aufgaben erforder¬ liche Genieingeist bei den Handwerkern vorhanden wäre, dann würden sie sie längst in die Hand genommen und nicht auf die „Befugnis" gewartet haben, die ihnen hier erteilt wird. Von den Schwierigkeiten, unter denen so viele unsrer heutigen Handwerker leiden, berührt der Entwurf keine einzige unmittelbar, und die Organe der dem Zunftwesen überaus freundlich gesinnten Zentrumspartei beeilen sich denn auch, ihren Lesern zuzurufen, sie sollten sich nicht etwa einbilden, daß durch die Zwangsorgnnisation die soziale Frage fürs Handwerk gelöst werde. Mittelbar könnte ja die Organisation zu dieser Lösung einiges beitragen, namentlich wenn sie die Handwerker dazu brächte, von den ihnen gewährten „Befugnisse»" Gebrauch

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 55, 1896, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341863_222941/390>, abgerufen am 25.11.2024.